gemeinsame Führung der Gemeinschaft – Vertretung gut möglich – Verantwortlichkeiten – erfordert Kommunikation
Die Betriebsgemeinschaft ist ein vollständiger Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben, die fortan als neue organisatorische Einheit durch alle beteiligten Gesellschafter/innen bewirtschaftet wird. Vieh und Fahrhabe wird dabei zum Gesamteigentum, Grundstücke und Ökonomiegebäude bleiben im Eigentum der einzelnen Gesellschafter/innen, werden aber der Gemeinschaft zur Nutzung überlassen.
Betriebsgemeinschaften ermöglichen die Risikoteilung, eine kosteneffiziente und rationelle Bewirtschaftung und Arbeitsweise, eine bessere Maschinen- und Gebäudeauslastung, sowie die Möglichkeit von mehr Frei- und Ferientagen durch regelmässige Ablösung.

«Eine Betriebsgemeinschaft ist in der Schweiz mit unseren Strukturen wirklich eine Chance, wachsen zu können, eine Chance als Person zu wachsen, und bietet sehr viel Perspektive.»
«Ich denke, das gehört auch so ein bisschen zu einer BG, zusammen eine Lösung finden. Wir wollen das dann auch zusammen bewältigen, wenn jetzt ein Problem entsteht, und probieren, das zu lösen.»
«Man muss konfliktfähig sein und auch ein bisschen ein grosses Herz haben.»
«Eine geregelte Freizeit möglich, Ferien möglich, das Positive ist auch die Rückhand, die man hat; überlegte Entscheidungen treffen, das sind positive Sachen, denke ich.»
«Du musst sagen können ‚Es ist jetzt halt nicht das, was ich will, aber es ist das, was gut ist oder schlussendlich eigentlich auch das, was es braucht‘.»
Folgende Voraussetzungen sollten erfüllt sein, damit es sich lohnt, mit möglichen Partner/innen ernsthaft über die Gründung einer Betriebsgemeinschaft zu diskutieren:
- Zusammenschluss ist für die Zukunft beider Betriebe sinnvoll und gewinnbringend.
- Ansprüche und Erwartungen an Produktion und Management stimmen in den meisten Punkten überein.
- Gutes Verständnis zwischen den künftigen Partner/innen.
- Arbeitsweise des anderen und Organisation des künftigen, gemeinsamen Betriebsalltags bekannt.
- Beteiligte Familien mit dem Zusammenschluss der Betriebe in einer Betriebsgemeinschaft einverstanden.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Informationen zum Vorgehen bei Betriebsgemeinschaften (pdf)
Zu den Erfolgsfaktoren für eine funktionierende Betriebsgemeinschaft gehören:
- Gemeinsames Betriebskonzept mit finanziellen Vorteilen für alle Partner/innen.
- Rationalisierung der Arbeitsabläufe und spürbare Entlastung für alle Beteiligten.
- Faire Verteilung von Verantwortung, Kompetenzen, Arbeitslast und Gewinn innerhalb der Gemeinschaft.
- Positive und offene Gesprächskultur sowie Kritikfähigkeit unter den Partnerfamilien.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Informationen zum Vorgehen bei Betriebsgemeinschaften (pdf)
Bei der Gründung einer Betriebsgemeinschaft müssen folgende rechtlichen Bedingungen erfüllt sein:
- Distanz: Die Betriebszentren liegen in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km.
- Selbständigkeit: Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen führen die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr und tragen das Geschäftsrisiko gemeinsam.
- Mindestarbeitsbedarf: Jeder Betrieb war vor dem Zusammenschluss direktzahlungsberechtigt (mind. 0.20 SAK).
- Mitarbeit in der Gemeinschaft: Die Beteiligten sind in der Betriebsgemeinschaft tätig und arbeiten nicht zu mehr als 75% ausserhalb der Gemeinschaft.
- Schriftlicher Vertrag: Über die Betriebsgemeinschaft liegt ein schriftlicher Vertrag vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Beteiligten die Betriebsgemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr führen.
In der Regel wählen Betriebsgemeinschaften die Rechtsform der Einfachen Gesellschaft. Die Gründung einer Einfachen Gesellschaft ist relativ unkompliziert, dafür sind alle beteiligten Partner/innen solidarisch für die Betriebsgemeinschaft haftbar. Andere Rechtsformen (Kollektivgesellschaft, GmbH, AG, etc.) sind ebenfalls denkbar, kommen aber selten vor. Gründe hierfür sind aufwändigere Vorgaben für den Gründungsprozess sowie Komplikationen bei der Hofübergabe.
Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Informationen zu Vertragsvorlagen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Informationen zu Ausstiegsmodalitäten in Betriebsgemeinschaften (pdf)
Durchschnittliche Laufzeiten für Betriebsgemeinschaften sind:
- Gründungsprozess: 6 – 18 Monate.
- Vertragsdauer: 10 – 25 Jahre, je nach Nutzungsdauer gemeinsamer Bauten oder Laufzeiten von Krediten.
Der Vertrag sollte zwingend auch Regelungen für den Fall eines vorzeitigen Ausstiegs enthalten, damit dieser möglichst reibungslos ablaufen kann.
Weitere Informationen zur Zeitdauer von Betriebsgemeinschaften (pdf)
Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Weitere Informationen zu Vertragsvorlagen für Betriebsgemeinschaften (pdf)
Weitere Informationen zu Ausstiegsmodalitäten in Betriebsgemeinschaften (pdf)
Weitere Auskünfte zu Betriebsgemeinschaften finden sich:
- im direkten Gespräch mit Berufskolleg/innen, die bereits Erfahrung mit Betriebsgemeinschaften haben;
- im Kontakt mit entsprechenden Fachberatungsstellen und Spezialist/innen, welche auch vor und während der Gründung einer Betriebsgemeinschaft zur Beratung beigezogen werden können.
Wo Menschen zusammen arbeiten, kann vieles schief gehen: es passieren Unfälle oder der Absatzmarkt bricht ein, es werden Fehler gemacht oder Vereinbarungen nicht eingehalten, es kommt zu Meinungsverschiedenheiten und Missverständnisse, etc. Das ist normal und noch kein Grund zur Besorgnis – aber es ist sehr wichtig, dass die betroffenen Partnerinnen und Partner in solchen Situationen richtig reagieren und verhindern, dass aus kleinen Missgeschicken kostspielige Fehlentwicklungen oder aus unterschiedlichen Lagebeurteilungen dauernde Streitereien entstehen.
Untenstehend sind einige Ressourcen aufgeführt, die den Umgang mit Konflikten erleichtern können.
Allgemeine Informationen zur Konfliktlösung in Betriebsgemeinschaften (pdf)
Website Konflikttheorie
Tritt ein massiver oder chronischer Konflikt auf, kann ja nach Eskalationsstufe wie folgt vorgegangen werden:
1. Wenn Vertrauen und Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich noch intakt sind:
Eine Aussprache zwischen den betroffenen Personen vereinbaren. Dazu genügend Zeit an einem Ort einplanen, wo man nicht gestört werden kann. Während der Aussprache die Regeln für faire Gespräche ganz besonders beachten. Allenfalls beschlossene Massnahmen in einer Versuchsphase prüfen und danach deren Wirkung gemeinsam besprechen und wenn nötig anpassen.
2. Wenn das Vertrauen oder die Gesprächskultur zwar gefährdet sind, aber noch einigermassen funktionieren:
Eine Aussprache mit allen Gesellschafter/innen vereinbaren, um den Streitpunkt wenn möglich intern auszuräumen. Während der Aussprache die Regeln für faire Gespräche ganz besonders beachten. Sich vorgängig über die Ziele des Treffens einigen und dessen Ergebnisse protokollieren. Die beschlossenen Massnahmen in einer Versuchsphase prüfen und danach deren Wirkung gemeinsam besprechen und wenn nötig anpassen.
3. Wenn das Vertrauen gelitten hat und die offene Kommunikation nicht mehr selbstverständlich ist:
Professionelle Unterstützung (Mediation, Coaching, Schlichtung) zur Konfliktlösung beiziehen und dafür das explizite Einverständnis aller Gesellschafter/innen einholen. Mit den Fachleuten die Ziele der Beratung klären und einen Zeit- und Kostenrahmen vereinbaren. Konstruktiv am Gesprächsprogramm der beigezogenen Fachperson teilnehmen und ernsthaft versuchen, die beschlossenen Massnahmen umzusetzen.
4. Wenn das Vertrauen zerrüttet ist und die offene Kommunikation nicht mehr funktioniert:
Zuerst mit einem Coaching prüfen, ob für die Gemeinschaft noch eine Rettungschance besteht. Falls ja beim vorherigen Punkt ansetzen.
Andernfalls nicht zögern, den Austritt eines Mitglieds oder die Auflösung der Gemeinschaft anzupacken. Dazu empfiehlt sich der Beizug einer Fachberatung, denn gerade bei der vorzeitigen Auflösung ist Fairness und Klarheit unter den Partnern oberstes Gebot. Oft braucht es dazu die Unterstützung sowohl einer Moderatorin/eines Coaches wie auch eines Treuhänders/einer Betriebswirtschaftsberaterin. Diese Investition lohnt sich aber auf jeden Fall. Denn ein chaotisches Ende, das sich unter Streitigkeiten hinzieht, wird nicht nur deutlich mehr kosten, sondern auch tiefe emotionale Wunden hinterlassen.
Auch bei der Auflösung dem Programm der Fachberatung konstruktiv folgen und die beschlossenen Massnahmen und Aufgaben ernsthaft und speditiv umsetzen. Wird die Auflösung einer Kooperation sauber und zügig angepackt, können sich die ehemaligen Partner/innen viel schneller wieder auf die eigenen Beine stellen und ihre Zukunft unbelastet neu gestalten.
Häufig gestellte Fragen
Betriebsgemeinschaften müssen wie alle anderen anerkannten Betriebsformen gemäss Art 29a Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen LBV durch die zuständige kantonale Amtsstelle anerkannt werden. Der Staat möchte damit sicherstellen, dass bei der Ausrichtung von Direktzahlungen nur jene Betriebe zum Zug kommen, die alle Bedingungen erfüllen und amtlich anerkannt sind (Art. 99 Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung DZV). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften sind in Art. 10 LBV aufgeführt.
Die Kantone stellen für die Gesuche Antragsformulare zur Verfügung (meist online). Eine unabdingbare Beilage zum Anerkennungsgesuch bildet die Kopie des unterzeichneten Gesellschaftsvertrags.
Im Zusammenhang mit den Direktzahlungen ist es wichtig, das entsprechende Gesuch um Betriebsanerkennung rechtzeitig einzureichen: Laut Art. 99 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung DZV ist das Gesuch für Direktzahlungen zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. In manchen Kantonen läuft die Frist zur Gesuchstellung noch früher ab. Deshalb muss die Anerkennung als Betriebsgemeinschaft noch im Jahr vor dem Erstbezug von Direktzahlungen als Gemeinschaft erlangt werden. Wenn also die Geschäftstätigkeit als Betriebsgemeinschaft ab Jahresbeginn neu aufgenommen wird, sollten bereits vor dem 31. Dezember des Vorjahres die Verträge unterzeichnet und die Betriebsanerkennung beantragt worden sein.
Wenn in einer Betriebsgemeinschaft ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, werden die Direktzahlungen gemäss Art. 9 DZV anteilmässig reduziert. Bei einer Zweiergemeinschaft würden sie demnach halbiert. Um diese empfindliche Einkommenseinbusse zu vermeiden, sollten Gesellschafter und Gesellschafterinnen die Betriebsleitung rechtzeitig an eine Nachfolgerin, einen Nachfolger weitergeben. Es lohnt sich, diesen Betriebsleiterwechsel längerfristig vorzubereiten, damit ein optimaler Übergang gewährleistet ist. Im Notfall könnte der Betrieb des pensionierten Partners auch an die Gemeinschaft verpachtet werden, zumindest als Übergangslösung.
Praxisbeispiele
Betriebsgemeinschaft Agrino (AG)
Betriebsgemeinschaft - Alle Praxisbeispiele (PDF) Kontakt 5453 Remetschwil https://www.agrino.ch/kontakt/ansprechspersonen/ Eckdaten ...
Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid, Mühlau (AG)
Betriebsgemeinschaft - Alle Praxisbeispiele (PDF) Kontakt Familie Suter Schorenstrasse 44 5642 Mühlau www.hinterschoren.ch ...
Alberswiler Pionier Milch Betrieb APMB (LU)
Überbetriebliche Gebäudeinvestition - Alle Praxisbeispiele (PDF) Kontakt Alberswiler Pionier Milch Betrieb (APMB) Allmendstrasse 100 ...
Betriebsgemeinschaft Synfarms, Densbüren (AG)
Betriebsgemeinschaft - Alle Praxisbeispiele (PDF) Kontakt Roland Nussbaum Aemethof 368 5026 Densbüren ...