Pachtlandarrondierung

Pachtlandarrondierung2020-12-15T14:02:48+01:00
effizientere Bewirtschaftung – zusammenhängende Parzellen – nur Pachtland berücksichtigt

Die Pachtlandarrondierung ist ein Instrument zur Optimierung und Anpassung der Bewirtschaftung und Nutzung des ländlichen Raums. Sie basiert auf einer freiwilligen Teilnahme der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, und berücksichtigt ausschliesslich deren Pachtland; das Eigenland bleibt unverändert und wird weiterhin selber bewirtschaftet. Bauliche Massnahmen werden in der Regel keine durchgeführt.

Bei einer Pachtlandarrondierung wird versucht, Pachtlandparzellen möglichst zusammenhängend und betriebsnah neu zu verteilen. So wird die Bewirtschaftung der Pachtflächen rationeller, Fahrtzeiten zu Bewirtschaftungseinheiten werden reduziert, und die Produktionskosten gesenkt.

«Etwas vom Wichtigsten war sicher, dass man die Bauern frühzeitig informiert hat und dann auch gesagt hat, um was es geht, was wir im Sinn hatten.»

Alois Barmettler, Partner der Korporation Buochs

«Und das war ein sehr wichtiger Punkt, dass man gesagt hat, mit der Landwirtschaft müssen wir mit dem Flugplatz eine Synergie finden, die auch wirklich optimal zusammenspielen kann.»

Josef Bucher, Partner der Korporation Buochs

«Also grundsätzlich ist natürlich die Effizienz der Bewirtschaftung ein wichtiger Punkt im Ganzen.»

Alois Barmettler, Partner der Korporation Buochs

«Ich denke, dass es ein sehr wichtiger Punkt ist, dass man miteinander redet; dass man mit ihnen zusammen-sitzt, an einen Tisch hockt und sagt ‚Hey, was habt ihr für Wünsche?‘.»

Josef Bucher, Partner der Korporation Buochs

«Wir haben einen Kredit geholt von 75‘000 Franken damals vor zehn Jahren, und wir konnten darunter eigentlich gut abschliessen, weil es ja auch noch Subventionen gab.»

Josef Bucher, Partner der Korporation Buochs

«Ein wichtiger Punkt ist, dass wir zeitgerecht rekultivieren konnten; die Bauern haben diese Flächen direkt bewirtschaften können.»

Alois Barmettler, Partner der Korporation Buochs

 Häufig gestellte Fragen

Die Gemeindeversammlung hat einen Beschluss zur Pachtlandarrondierung erlassen. Ich möchte meine Fläche aber behalten. Kann ich mich gegen den Beschluss wehren?2020-12-07T08:50:00+01:00

Artikel 703 ZGB bestimmt, dass die Durchführung einer Bodenverbesserung für alle Grundeigentümer/innen in einem Beizugsgebiet verpflichtend sein kann, und dass die Kantone insbesondere für Güterzusammenlegungen ein Verfahren festzulegen haben. In den meisten kantonalen Gesetzgebungen sind aber keine Vorschriften für die Gründung und Unterstützung von Pachtlandarrondierungen festgehalten. Die Beteiligung an einer Pachtlandarrondierung ist dann freiwillig. Eine Ausnahme bildet der Kanton Wallis. Wenn Sie also Ihren Betrieb nicht im Kanton Wallis bewirtschaften, können Sie die Teilnahme an der geplanten Pachtlandarrondierung ablehnen.

Die speziellen Flächenverhältnisse bei unserer Pachtlandarrondierung lassen keine optimale Zuteilung zu – ich habe nun weniger Fläche zur Verfügung als vorher. Werde ich dafür entschädigt?2020-12-07T08:50:35+01:00

Zur Bestimmung des Tauschwertes der von einer Pachtlandarrondierung betroffenen Flächen wird in der Regel eine Bodenbewertung oder eine Wiesenkartierung durch Bodenfachleute vorgenommen. Die Pachtlandarrondierung kann zwar auch ohne Bewertung stattfinden, dann wird aber ein rein flächengleicher Abtausch vorgenommen. Unter Berücksichtigung aller Grundlagen, Grundsätze und Wünsche erstellt dann die Technische Leitung einen ersten Neuzuweisungsentwurf, der mit den Beteiligten besprochen und bereinigt wird. Anschliessend wird schriftlich festgehalten, dass die Beteiligten die Neuzuweisung akzeptieren.
Im Grundsatz gilt: Wenn einige Betroffene weniger Fläche zugeteilt erhalten, so sollte dies im Normalfall durch die bessere Bodenqualität der neuen Pachtparzellen kompensiert werden. Entschädigungszahlungen an die Pächter sind in diesem Prozess nicht vorgesehen.

Für welche Zeitdauer wird das Resultat einer Pachtlandarrondierung fixiert, wie lange gelten die neuen Pachtverträge?2020-12-07T08:51:14+01:00

Das landwirtschaftliche Pachtgesetz (LPG) sieht für Einzelparzellen eine Mindestpachtdauer von 6 Jahren vor. Bei der Neuzuteilung des Pachtlandes aus einem Pachtlandpool werden jedoch Pachtverträge mit einer Mindestdauer von 12 Jahren angestrebt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Pächter ihre optimierten Anbauflächen nicht nach kurzer Zeit wieder wechseln müssen. Für den Bund bedeuten Pachtverträge von 12 Jahre einen stärkeren Schutz seiner Investitionen im Rahmen von Beitragszahlungen an eine Pachtlandarrondierung Die Eigentümer/Verpächter werden n diesem Fall für die verdoppelte Erstpachtdauer vom Bund mit einer einmaligen Abfindung von bis zu 1‘200 Franken pro Hektar entschädigt.

Praxisbeispiele

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