Betriebsgemeinschaft

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Betriebsgemeinschaft2021-02-23T09:12:10+01:00
gemeinsame Führung der Gemeinschaft – Vertretung gut möglich – Verantwortlichkeiten – erfordert Kommunikation 

Die Betriebsgemeinschaft ist ein vollständiger Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben, die fortan als neue organisatorische Einheit durch alle beteiligten Gesellschafter/innen bewirtschaftet wird. Vieh und Fahrhabe wird dabei zum Gesamteigentum, Grundstücke und Ökonomiegebäude bleiben im Eigentum der einzelnen Gesellschafter/innen, werden aber der Gemeinschaft zur Nutzung überlassen.

Betriebsgemeinschaften ermöglichen die Risikoteilung, eine kosteneffiziente und rationelle Bewirtschaftung und Arbeitsweise, eine bessere Maschinen- und Gebäudeauslastung, sowie die Möglichkeit von mehr Frei- und Ferientagen durch regelmässige Ablösung.

«Eine Betriebsgemeinschaft ist in der Schweiz mit unseren Strukturen wirklich eine Chance, wachsen zu können, eine Chance als Person zu wachsen, und bietet sehr viel Perspektive.»

Peter Suter, Partner der Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid

«Eine geregelte Freizeit möglich, Ferien möglich, das Positive ist auch die Rückhand, die man hat; überlegte Entscheidungen treffen, das sind positive Sachen, denke ich.»

Peter Suter, Partner der Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid

«Ich denke, das gehört auch so ein bisschen zu einer BG, zusammen eine Lösung finden. Wir wollen das dann auch zusammen bewältigen, wenn jetzt ein Problem entsteht, und probieren, das zu lösen.»

Mathias Suter, Partner der Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid

«Man muss konfliktfähig sein und auch ein bisschen ein grosses Herz haben.»

Peter Suter, Partner der Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid

«Du musst sagen können ‘Es ist jetzt halt nicht das, was ich will, aber es ist das, was gut ist oder schlussendlich eigentlich auch das, was es braucht’.»

Daniela Suter, Partner der Betriebsgemeinschaft Suter und Schmid

Häufig gestellte Fragen

Warum müssen wir unsere neugegründete Betriebsgemeinschaft amtlich bewilligen lassen?2020-06-07T11:25:54+01:00

Betriebsgemeinschaften müssen wie alle anderen anerkannten Betriebsformen gemäss Art 29a Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen LBV durch die zuständige kantonale Amtsstelle anerkannt werden. Der Staat möchte damit sicherstellen, dass bei der Ausrichtung von Direktzahlungen nur jene Betriebe zum Zug kommen, die alle Bedingungen erfüllen und amtlich anerkannt sind (Art. 99 Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung DZV). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Betriebsgemeinschaften sind in Art. 10 LBV aufgeführt.
Die Kantone stellen für die Gesuche Antragsformulare zur Verfügung (meist online). Eine unabdingbare Beilage zum Anerkennungsgesuch bildet die Kopie des unterzeichneten Gesellschaftsvertrags.

Kann ich das Gesuch um Anerkennung auch noch nach Beginn der gemeinsamen Bewirtschaftung beim Kanton beantragen?2020-09-21T05:32:40+01:00

Im Zusammenhang mit den Direktzahlungen ist es wichtig, das entsprechende Gesuch um Betriebsanerkennung rechtzeitig einzureichen: Laut Art. 99 Abs. 1 der Direktzahlungsverord­nung DZV ist das Gesuch für Direktzahlungen zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. In manchen Kantonen läuft die Frist zur Gesuchstellung noch früher ab. Deshalb muss die Anerkennung als Betriebsgemeinschaft noch im Jahr vor dem Erstbezug von Direktzahlungen als Gemeinschaft erlangt werden. Wenn also die Geschäftstätigkeit als Betriebsgemeinschaft ab Jahresbeginn neu aufgenommen wird, sollten bereits vor dem 31. Dezember des Vorjahres die Verträge unterzeichnet und die Betriebsanerkennung beantragt worden sein.

Ich werde dieses Jahr pensioniert – mein Betriebsgemeinschaftspartner noch nicht. Kann ich trotzdem als Partner aktiv in der Betriebsgemeinschaft beteiligt bleiben?2020-12-15T15:11:54+01:00

Wenn in einer Betriebsgemeinschaft ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, werden die Direktzahlungen gemäss Art. 9 DZV anteilmässig reduziert. Bei einer Zweiergemeinschaft würden sie demnach halbiert. Um diese empfindliche Einkommenseinbusse zu vermeiden, sollten Gesellschafter und Gesellschafterinnen die Betriebsleitung rechtzeitig an eine Nachfolgerin, einen Nachfolger weitergeben. Es lohnt sich, diesen Betriebsleiterwechsel längerfristig vorzubereiten, damit ein optimaler Übergang gewährleistet ist. Im Notfall könnte der Betrieb des pensionierten Partners auch an die Gemeinschaft verpachtet werden, zumindest als Übergangslösung.

Praxisbeispiele

Betriebsgemeinschaft Agrino (AG)

Betriebsgemeinschaft - Alle Praxisbeispiele (PDF) Kontakt 5453 Remetschwil https://www.agrino.ch/kontakt/ansprechspersonen/ Eckdaten ...

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