Vertragliche Landumlegung

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Vertragliche Landumlegung2021-03-02T12:45:05+01:00
effizientere Bewirtschaftung – zusammenhängende Parzellen – Neuverteilung des Eigentums – Pachtland nicht berücksichtigt

In einer vertraglichen Landumlegung werden die Parzellen im Eigentum der beteiligten Landwirtinnen und Landwirte zusammengelegt, abgetauscht und begradigt. Das Pachtland wird in der Regel nicht berücksichtigt, kann aber zeitgleich mittels Pachtlandarrondierung zusammengelegt werden. Die Teilnahme an einer Vertraglichen Landumlegung ist freiwillig. Massnahmen am Wegnetz und an weiteren Infrastrukturen werden nicht getätigt.

Die Neuzuteilung des Eigenlandes im Zuge einer Vertraglichen Landumlegung schafft eine effizientere Bewirtschaftungssituation, da zusammenhängende, grosse und näher bei den Betrieben liegende Parzellen geschaffen werden. So können auch Fahrtzeiten und Produktionskosten gesenkt werden.

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«Die Nulllösung – einfach so wie bisher vermarken, vermessen – das hätte nichts verändert, die wären hier quer durch das Gebiet gefahren und das wäre auch keine Zukunft gewesen.»

Hans Estermann , Trigonet AG, verantwortlicher Ingenieur und Geometer

«Darum waren diese baulichen Massnahmen auch wichtig, obwohl sie vielleicht dort hinten nichts nützen oder dort oben. Aber insgesamt hat es eben doch genützt, und darum muss man das im Gesamtkontext anschauen.»

Hans Estermann, Trigonet AG, verantwortlicher Ingenieur und Geometer

«Manchmal hat man da fast so ein bisschen gesagt ‘Ja nein, jetzt verstehe ich es nicht, was wollt ihr überhaupt?’, und auf der anderen Seite gab es auch immer wieder die Möglichkeit, eben aus dem Gespräch heraus vielleicht die Lösung noch ein bisschen zu verbessern.»

Bruno Aecherli , IMS Immobilien, Projektleiter seitens der Gemeinde

«25 Prozent sind die Restkosten. Bund, Kanton und Gemeinde haben je 25 Prozent. Wir reden von Kosten in Grössenordnungen von 600‘000.00 Franken, die umgelegt werden müssen.»

Hans Estermann, Trigonet AG, verantwortlicher Ingenieur und Geometer

«Also 2014 haben wir angefangen, also intensiv angefangen, und ich würde sagen 2018 ist nachher dann die Bewirtschaftung nach den neuen Flächen erfolgt.»

Bruno Aecherli , IMS Immobilien, Projektleiter seitens der Gemeinde

«Der Auslöser war eigentlich die Vermessung. Und dann ist man hingegangen und hat gesagt: Wenn man schon so ein grosses Projekt annimmt, gibt es da nicht noch Zusatznutzen, könnte man jetzt nicht schon die kleinen Haufen Parzellen zusammenfassen, grössere Einheiten machen, wirtschaftlicher machen, vielleicht auch ökologischer bewirtschaftbar oder das für die Natur, für die Umwelt gestalten?»

Bruno Aecherli, IMS Immobilien, Projektleiter seitens der Gemeinde

 Häufig gestellte Fragen

Welche Vertragsdauer wird für die vertragliche Landumlegung empfohlen?2020-12-06T14:40:46+01:00

Die Vertragliche Landumlegung behält ihre Wirkung für eine lange Zeit, da Änderungen am Eigentum vorgenommen werden und das Verfahren deshalb im Grundbuch verankert ist. Das Resultat kann nur durch anderweitige Verpachtung oder Verkauf verschlechtert werden. In den neuen Pachtverträgen müssen aber mindestens die gesetzlich vorgeschrieben 6 Jahre für betroffene Einzelparzellen (oder allenfalls 9 Jahre für betroffene Gewerbe) festgesetzt werden, freiwillige längere Laufzeiten sind jedoch möglich.

Mein Nachbar und ich sind uns nicht sicher, ob wir besser eine vertragliche Landumlegung oder einen freihändigen Flächenabtausch machen sollen. Worauf sollen wir achten?2020-12-06T14:42:37+01:00

Wenn sich keine weiteren Bewirtschafter an der Strukturverbesserung beteiligen, fahren Sie besser, wenn Sie mit Ihrem Nachbarn einen freihändigen Flächentausch vornehmen, der ohne Eingriffe ins Eigentum und entsprechende Grundbucheinträge auskommt und mit einem sehr einfachen Vertrag gesichert werden kann.

Im Rahmen einer vertraglichen Landumlegung erhalte ich zwar neu gleichviel Fläche zugeteilt, allerdings von schlechterer Qualität. Ist das korrekt?2020-12-06T14:52:52+01:00

Dem Grundeigentümer/der Grundeigentümerin sollen nach der vertraglichen Landumlegung Flächen von ähnlicher Art (Qualität) und Umfang (Quantität) zustehen, die aber viel besser arrondiert sind. Es kann also sein, dass jemand weniger Flächen, dafür von besserer Qualität erhält, jemand anderes mit schlechterer Qualität zufrieden ist, dafür grössere Flächen zugeteilt erhält. Dieser Ausgleich ist aber nicht immer möglich, darum werden unlösbare Differenzen zum Schluss der Landzuteilung durch finanzielle Abgeltungen ausgeglichen. Wenn Sie mit der vorgeschlagenen Neuverteilung nicht einverstanden sind, können Sie Ihre Wünsche und Absichten dem für die Neuzuteilung zuständigen Gremium (technische Kommission, neutrale Fachstelle) unterbreiten und sich aktiv an der Ausarbeitung der Neuzuteilungskriterien beteiligen. Im äussersten Fall haben Sie immer die Möglichkeit, die Neuverteilung abzulehnen, indem Sie die abschliessende Unterschrift verweigern. Wenn man konstruktiv zusammenarbeitet, findet sich aber meistens eine für alle akzeptable Lösung.

Praxisbeispiele

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