Die «Moderne Melioration Boswil» im Kanton Aargau wurde zwischen 1999 und 2013 durchgeführt. Die Fläche des Perimeters umfasste 736 Hektar Flur sowie 23 Hektar Wald und total 730 Bewirtschaftungsparzellen. Insgesamt waren 214 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in das Projekt involviert. Neben den Hauptzielen Arrondierung und Eigentumssicherung der landwirtschaftlichen Nutzfläche wurden auch die bessere Erschliessung von Parzellen, Dienstbarkeitsbereinigung sowie der Einbezug ökologischer und gemeinwirtschaftlicher Anliegen angestrebt. Das Vorhaben konnte somit die in §11 des damals gültigen Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (Stand 11. November 1980) definierten Ziele vollends erfüllen. Parallel zur Melioration wurde auch der Kulturlandplan (Nutzungsplanung ausserhalb Baugebiet) der Gemeinde revidiert. Da beide Verfahren koordiniert durchgeführt wurden, konnten zum Beispiel Schutzzonen (Magerwiesen, etc.) an geeignete und interessierte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vergeben werden. Im Gegenzug konnten gewisse Interessen der Bewirtschafter/innen im Kulturlandplan verbindlich gesichert werden. Im Beizugsgebiet der Modernen Melioration waren zum Zeitpunkt der Erarbeitung verschiedene Projekte der öffentlichen Hand vorgesehen (Renaturierung der Bünz, Radweg nach Kallern, Schutzzone für Quellschutzgebiete, etc.). Im Rahmen der Melioration konnte der Landerwerb für die Realisierung dieser Projekte gesichert werden.

Alter Besitzstand

Neuer Besitzstand

Als Ausgangslage musste in einem ersten Verfahrensschritt der Alte Besitzstand erhoben und die Bonitierung (Bodenbewertung) erarbeitet werden. Dabei wurden drei unterschiedliche Wirtschaftsgebiete definiert, welche bei der Erarbeitung des Neuzuteilungsentwurfs berücksichtigt wurden:

  • Talsohle: Die Ebene des Bünztales auf einer Höhe von rund 450 m. ü. M. ist den Fruchtbarkeitsstufen 2 bis 4 zugeordnet mit teilweise eingeschränktem Ackerbau und vernässten Gebieten, welche nur gemäht werden können.
  • Lindenbergflanke: An der Talflanke findet man die besten Böden der Fruchtbarkeitsstufe 1 und 2. Es ist eine uneingeschränkte Fruchtfolge der 1. und 2. Güte möglich. Erschwerend bei der Bewirtschaftung sind die Hangneigungen.
  • Bergmatten: Nebst den Böden mit uneingeschränkter Fruchtfolge gibt es auch Böden mit getreidebetonter Fruchtfolge und futterbaubetonte Standorte. Die Bergmatten liegt über 600 m ü. M. mit einer entsprechend kürzerer Vegetationszeit.

Zudem galt es zu beachten, dass die Teilgebiete (Bünzebene, Bergmatten) bereits früher in Güterregulierungen einbezogen waren.

Für die Erarbeitung des generellen Projektes, des Neuzuteilungsentwurfs und als Grundlage für den Kulturlandplan wurden ein landwirtschaftliches Entwicklungskonzept sowie ein Entwicklungskonzept Landschaft erarbeitet. In einer ersten Phase besuchte das für das landwirtschaftliche Entwicklungskonzept beigezogene Fachbüro alle Landwirtinnen und Landwirte und erhob deren betriebliche Situation. In einer zweiten Phase wurden gemeinsam mit den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern sowie ihren Familien die einzelbetrieblichen Bedürfnisse abgeklärt und die Vorstellungen über die Betriebsentwicklung und die Wünsche für die Neuzuteilung entgegengenommen. Die dritte Phase umfasste die Anpassungen der ökologischen Ausgleichsflächen im Zusammenspiel mit dem Neuzuteilungsentwurf sowie das Aufzeigen der möglichen Bewirtschaftungsverträge. Die Ergebnisse dieses Prozesses wurden kontinuierlich mit der Revision des Kulturlandplanes koordiniert.

Die aus dem landwirtschaftlichen Konzept abgeleiteten baulichen Massnahmen wurden in das Generelle Projekt übernommen. Diese betrafen insbesondere die Sanierung und der teilweise Neubau des Flurwegnetzes sowie der Hofzufahrten. Durch den Bau eines parallel zur Kantonsstrasse verlaufenden Flurwegs für den Landwirtschaftsverkehr sollte die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer/innen erhöht und der Verkehrsfluss verbessert werden.

Das Entwicklungskonzept Landschaft entstand in einem ersten Schritt aus der Erfassung der ökologischen Elemente. Daraus wurden Massnahmen abgeleitet und diese in Form von neuen ökologischen Elementen (Naturschutzzone, Magerwiesen, Extensive Weiden, Vernetzungsstreifen, Uferschutzzonen, Hecken, etc.) im Kulturlandlandplan örtlich fixiert. Neue bauliche Projekte (Bachöffnung bei bestehenden Eindolungen, Neuanlage von Kleingewässern, Bachaufwertung / Renaturierung) wurden in das generelle Projekt integriert.

Gemäss Raumplanungsgesetz (Art. 16a Abs. 3) des Bundes können spezielle Landwirtschaftszonen für Bauten und Anlagen der bodenunabhängigen Produktion ausgeschieden werden, wenn diese über die Möglichkeiten der inneren Aufstockung hinausgehen.

Gestützt auf die im landwirtschaftlichen Entwicklungskonzept erhobenen Bedürfnisse schied die Gemeinde Boswil im Kulturlandplan solche speziellen Landwirtschaftszonen aus. Diese wurden als LEILA-Standorte bezeichnet. Der Begriff LEILA steht für «Landwirtschaftliches Entwicklungsgebiet und Intensiv-Landwirtschaftszone». Die LEILA-Standorte bezeichnen Räume, wo betriebliche Entwicklungen mit Bauten und Anlagen über die innere Aufstockung grundsätzlich möglich sein sollen. Bei den Gebietsbezeichnungen handelt es sich um symbolische Standortbezeichnungen, die im konkreten Bedarfsfall im Rahmen eines vereinfachten Planungsverfahrens (Gestaltungsplan) mit der Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone verbindlich festgelegt werden müssen.

Mit dieser Lösung wurde im Interesse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Beurteilung wichtiger raumrelevanter Fragen, wie Natur und Landschaft, Wildtierkorridore, Ortsbild oder Erschliessung unabhängig eines Projekts vorweggenommen («Positiv-Planung»). Die Prüfung aller übrigen umweltrelevanten bzw. rechtlichen Aspekte wie Höchstbestandesverordnung, UVP, etc. erfolgt im üblichen Baubewilligungsverfahren.

Im Rahmen der durchgeführten Gesamtrevision des kantonalen Richtplans Aargau wurde die Idee der «LEILA’s» aufgenommen (Beschluss des Grossen Rates vom 20. September 2011). Im Kapitel 3.2 wurde sie umschrieben unter der neuen Bezeichnung «Entwicklungsstandorte Landwirtschaft» mit der Abkürzung «ESL».

Die Kosten eines Projektes dieses Ausmasses sind nicht ohne Beiträge von Seiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu tragen. Im Rahmen der Modernen Melioration Boswil wurden öffentliche Beiträge vom Bund in Höhe von 35 % der beitragsberechtigten Kosten des Projektes gewährt. Weitere 34 % der Kosten übernahm der Kanton Aargau und auch die Gemeinde beteiligte sich mit 20 % an der Finanzierung. Die restlichen 11 % mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer unter sich aufteilen. Die Aufteilung der Restkosten erfolgte in einem separaten Restkostenverteiler nach den beiden Hauptkriterien Arrondierungsgrad und Erschliessung.

Nachfolgend sind die subventionsberechtigten Kosten der Modernen Melioration aufgelistet. Sie belaufen sich insgesamt auf knapp 15 Millionen Franken. Aufgrund der prozentualen Unterstützung der öffentlichen Hand (Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge) ergeben sich die Subventionsbeiträge.

Subventionsberechtigte Kosten
Landumlegung Fr. 2 400 00
Wegebau Fr. 7 440 00
Kleingewässer Fr. 2 620 000
Entwässerungen Fr. 900 000
Ökologische Aufwertung Hohmoos Fr. 130 000
Verschiedenes, Administration Fr. 870 000
Beitrag an zukünftigen Unterhalt Fr. 130 000
Total Fr. 14 490 000
Finanzierung
Bundesbeiträge Fr. 4 720 000
Kantonsbeiträge Fr. 4 580 000
Gemeindebeiträge Fr. 2 700 000
Grundeigentümerbeiträge Fr. 1 480 000
Zinserträge Fr. 50 000
Verschiedene Erträge Fr. 70 000
Verkauf Massenland Fr. 270 000
Saldo Geldausgleich Fr. 620 000
Total Fr. 14 490 000

Durch die Moderne Melioration konnte die Anzahl der Bewirtschaftungsparzellen von 730 auf 190 reduziert werden. Zusammen mit der Sanierung des Flurwegnetzes wurde somit eine beachtliche Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht. Zudem kann generell festgehalten werden, dass durch die parallele Revision des Kulturlandplanes viele Synergien genutzt wurden und die Bedürfnisse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auch in der kommunalen Nutzungsplanung gesichert werden konnten (Beispiel Leila-Standorte, siehe oben).

Bei der Zuteilung der Flächen an die Ortsbürgergemeinde wurde keine möglichst grosse Arrondierung angestrebt, vielmehr wurde ihr Anspruch primär auf die Grund- und Quellwasserschutzzonen und Flächen für ökologische Massnahmen gelegt. Weiter erfolgte die Zuteilung in verschiedenen Teilgebieten angrenzend an die Pächterinnen und Pächter, was zu einer wesentlich besseren Arrondierung der Bewirtschaftung beitrug.

Der Pachtlandanteil der Gemeinde (Einwohner- und Ortsbürgergemeinde) war sehr hoch. Deswegen wurde auf freiwilliger Basis eine Pachtlandarrondierung durchgeführt. Dadurch konnte der Arrondierungseffekt massgeblich verbessert werden.

In Bezug auf die Arrondierung wirkten sich die Bachöffnungen nicht negativ aus, da diese zum grössten Teil parallel zur Bewirtschaftungsrichtung verlaufen und die Abstände dazwischen ausreichend grosse Schlaglängen zulassen.