Die meisten Landwirtschaftsbetriebe sind als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften organisiert. Juristische Personen sind in der Schweizer Landwirtschaft (noch) selten. Darum werden nachfolgend nur die Steuerfolgen selbstständig erwerbstätiger Personen behandelt. Auf eine Reihe kantonaler Steuern, die ebenfalls von Bedeutung sind, kann nicht eingegangen werden.

Steuerlich beinhaltet die Hofübergabe einerseits den Kauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft mit anschliessender Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Käufer, andererseits den Verkauf und die Geschäftsaufgabe des bisherigen Betriebsinhabers. Die Verpachtung wird gesondert betrachtet.

Vermögenszuwachs wird besteuert

Das Prinzip der Besteuerung von Selbstständigerwerbenden ist einfach: Die Vermögensvermehrung (weil Geschäftsvermögen) wird als Einkommen besteuert. Allerdings kompliziert sich die Sache durch Ausnahmen, Aufschubmöglichkeiten und privilegierte Besteuerung sowie durch diverse kantonale Eigenheiten.

Zwei unterschiedliche Steuersysteme

Im monistischen System unterliegt der auf Grundstücken erzielte Wertzuwachs immer der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, die wiedereingebrachten Abschreibungen hingegen der Einkommenssteuer. Beim dualistischen System unterliegt der gesamte auf Grundstücken erzielte Kapitalgewinn (Wertzuwachsgewinn und Buchgewinn) der Einkommenssteuer, wozu allerdings Ausnahmeregelungen bestehen.

Ausserordentliche Erträge

Liquidationsgewinne aus Verkauf, Verpachtung oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit gehören zum ausserordentlichen Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit und somit zum steuerbaren Einkommen.

Verlustverrechnung

Bei der Hofübergabe kann es aber auch zu Liquidationsverlusten kommen (Buchwert höher als Verkaufspreis). Verluste im Bereich Liegenschaften dürfen dabei mit Liquidationsgewinnen sowie unter Umständen auch mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

Besteuerung des Liquidationsgewinns

Ein Liquidationsgewinn kann in mehrere Teilgewinne aufgegliedert und diese separat der Besteuerung zugeführt werden, wobei teilweise privilegierte Steuersätze gelten. Voraussetzung dazu ist unter anderem die erstmalige und definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahrs.

Grundstückgewinn

Grundstückgewinne setzen einen Wertzuwachs und dessen Realisierung voraus. Als Gewinn wird dabei jener Teil von der Grundstückgewinnsteuer erfasst, der die Anlagekosten übersteigt. Der Bund erhebt keine Grundstückgewinnsteuer. Nach kantonalem Recht wird die Grundstückgewinnsteuer bei Erbvorbezug, Schenkung, Erbteilung und bei Übertragung an Ehegatten aufgeschoben.

Verkauf

Wird die gesamte landwirtschaftliche Liegenschaft durch den Eigentümer veräussert, handelt es sich um eine Liquidation. Dies gilt selbst dann, wenn Teile zurückbehalten und im Rahmen des Verkaufsprozesses ins Privatvermögen überführt werden. Dabei werden die Abschreibungen als Liquidationsgewinn besteuert.

Aufschub bei Verpachtung

Landwirtschaftliche Liegenschaften werden i.d.R. nicht ins Privatvermögen überführt und verbleiben im Geschäftsvermögen, sofern das ganze Gewerbe, welches sich vorher rechtmässig im Geschäftsvermögen befand, verpachtet und die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird.

Steuerplanung erspart viel Müh und Not

Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Um aber eine steueroptimale Lösung erzielen zu können, muss ein Planungshorizont von mindestens fünf, besser zehn Jahren vorhanden sein. Darum: Hofübergabe und die dazugehörige Vorsorge- und Steuerplanung nicht erst kurz vor Erreichen des Pensionsalters angehen!

Exkurs 1: Wohnsituationsbesteuerung im Geschäftsvermögen

Je nachdem, ob für die hofübergebende Generation die Wohnsituation mit einer Miete, einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung geregelt wird, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

Exkurs 2: Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Geschäftsvermögen

Der Gewinn aus der Veräusserung oder Überführung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ins Privatvermögen wird mit der Einkommenssteuer erfasst und untersteht damit auch den Sozialversicherungsabgaben. Selbst wenn die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke (insb. Bauland) nicht veräussert werden und der Liquidationsgewinn in diesem Fall milder besteuert wird, können die Forderungen von Steuerverwaltung und Sozialversicherung zusammen kaum bezahlt werden.

Eine vertiefte Diskussion der Steuerfragen mit Grafiken und Erklärungstabellen bietet Kapitel Steuern und Hofübergabe.