Das Bäuerliche Bodenrecht BGBB setzt für die Bestimmung des Anrechnungswerts landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke rechtliche Grundsätze und verbindliche Richtlinien fest. Um den Kaufpreis für die Übergabe in der Familie bestimmen zu können, müssen folglich die verschiedenen Bestandteile einer landwirtschaftliche Liegenschaft regelkonform bewertet werden.
Das landwirtschaftliche Gewerbe
Der selbstbewirtschaftende Erbe hat den gesetzlichen Anspruch, das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert zu übernehmen. Der landwirtschaftliche Ertragswert wird nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung ermittelt. Deshalb sollte bei Hofübergaben immer ein aktueller Ertragswert gemäss gültiger Schätzungsanleitung bestimmt werden.
Der Ertragswert kann allenfalls erhöht werden, wenn ein Überschuss an Erbschaftspassiven vorliegt oder besondere Umstände dies rechtfertigen (höherer Ankaufswert des Gewerbes, erhebliche Investitionen in den letzten zehn Jahren). Verzichtet der Vorgänger auf die Erhöhung des Anrechnungswertes, können die anderen Erben nach seinem Ableben eine Korrektur verlangen, falls die Pflichtteile verletzt worden sind.
Landwirtschaftliche Grundstücke
Bei Einzelgrundstücken, die nicht zu einem Gewerbe gehören, kann ein Erbe die Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, sofern er bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, das sich im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich befindet. Unter landwirtschaftlichen Grundstücken versteht man auch überbaute Grundstücke mit Wohn- und Ökonomiegebäuden, deren Gesamt-SAK-Faktor unter 1.0 SAK liegt. Wohnhäuser auf landw. Grundstücken müssen dabei zum Verkehrswert angerechnet werden.
Das Inventar
Das landwirtschaftliche Inventar ist dem selbstbewirtschaftenden Übernehmer zum Nutzwert zu übergeben, der in seinem Wesen dem Ertragswert entspricht. Zwischen der Bewertung des Inventars in der Buchhaltung und gemäss Bodenrecht bestehen erhebliche Unterschiede. Für die Betriebsübergabe hat die Bewertung nach Bodenrecht zu erfolgen, die Buchhaltungswerte sollten nicht einfach übernommen werden.
Nichtlandwirtschaftliche Objekte
Nichtlandwirtschaftliche Objekte (wie z.B. Handyantennen, vermietete Dachflächen für Solaranlagen oder Gebäude, die nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen), die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, sind nicht im landwirtschaftlichen Ertragswert enthalten. Sie sind nach dem zukünftig zu erwartenden Netto-Geldertrag (Barwert) zu schätzen, der sich je nach Objekt unterschiedlich errechnet.
Bauland
Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen einschliesslich angemessenem Umschwung, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, können zum Ertragswert übernommen werden. Es dürfen nur Flächen angerechnet werden, welche zwingend notwendig sind wie Laufhöfe zu Anbindeställen, nicht aber Weideland. Spezialzonen für die Tierhaltung oder Gewächshausanlagen sind ebenfalls dem BGBB unterstellt und gelten nicht als eigentliche Bauzonen.
Nebengewerbe und Nebenbetriebe
Bei Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe mit Nebengewerben resp. Nebenbetrieben muss genau abgeklärt werden, um welche Nebenaktivität es sich handelt, denn ihre Bewertung ist fundamental verschieden:
Nebengewerbe (Restaurants, Getreidemühlen, Sägereien etc.), die schon vor dem 1. September 2000 auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgeführt wurden und von diesem nicht abgetrennt werden können, sind zum Verkehrswert zu bewerten.
Nebenbetriebe sind erst seit September 2000 möglich: Es handelt sich dabei um nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die nach Raumplanungsrecht Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes bilden und von diesem nicht abgetrennt werden dürfen. Sie sind zum nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert zu bewerten.
Weitere Details zur Bewertung werden im Kapitel Der Kaufpreis erklärt.