Bäuerliches Bodenrecht

Zentrale Gesetzesgrundlage zur Regelung von Kauf und Verkauf von landwirtschaftliche Gewerben und Grundstücken ist das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB. Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben zu tragbaren Bedingungen. Dazu enthält das BGBB eine Reihe von erbrechtlichen Bestimmungen. Auch wenn eine lebzeitige Betriebsübergabe keinen Erbgang darstellt, müssen die entsprechenden Regelungen des BGBB berücksichtigt werden, damit im Rahmen der späteren Erbteilung keine rechtlichen Schwierigkeiten auftauchen.

Die Kernbestimmungen des BGBB zur Betriebsübergabe in der Familie lauten:

  • Jeder Erbe kann im Erbgang die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit dem zugehörigen Betriebsinventar verlangen, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Das Gewerbe wird ihm dann zum Ertragswert (plus einer allfälligen Erhöhung für erhebliche Investitionen in den letzten 10 Jahren) angerechnet, das Inventar zum Nutzwert.
  • Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so hat der selbstbewirtschaftende Erbe daran einen Zuweisungsanspruch zum doppelten Ertragswert, sofern er bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.

Erbrecht

Das allgemeine Erbrecht wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB geregelt und bestimmt unter anderem, wer Erbe ist und einen Anspruch auf eine Erbschaft hat, zu welchem Anteil und Anrechnungswert dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, aber auch in welcher Form und welchem Mass ein Erblasser über sein Vermögen verfügen darf.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer wieviel erbt, sofern der Erblasser die Aufteilung seiner Erbmasse nicht mittels Testament oder Erbvertrag geregelt hat. So erhält zum Beispiel sein überlebender Ehegatte die Hälfte der Erbschaft, seine Nachkommen die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Der Erblasser kann aber mit seinem Willen eine andere Teilung vornehmen. Allerdings schreibt das Gesetz Mindestanteile vor, über die der Erblasser nicht frei verfügen kann. Der sogenannte Pflichtteil beträgt zum Beispiel für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, mithin einen Viertel des Nachlasses.

Je nach Konstellation der Erben kann ein Erblasser also über die Weitergabe eines kleineren oder grösseren Teils seines Vermögens frei entscheiden. Diese sogenannte frei verfügbare Quote lässt sich via Testament oder Erbvertrag einem oder mehreren Begünstigten zuwenden.

Begriffsklärungen

Die Auslegung zentraler Begriffe des BGBB entscheidet darüber, in welcher Form und zu welchem Wert landwirtschaftliche Vermögensbestandteile zu Lebzeiten resp. im Erbfall weitergegeben werden können.
Ein Schlüsselbegriff des bäuerlichen Bodenrechts ist zum Beispiel das „Landwirtschaftliche Gewerbe“, für welches selbstbewirtschaftende Erben einen Zuweisungsanspruch zum Ertragswert haben. Ein solches liegt rechtlich dann vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Es besteht eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen.
  2. Zur landesüblichen Bewirtschaftung dieser Gesamtheit ist mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig. Die Kantone können diese Anforderung bis auf ein Minimum von 0.6 SAK herabsetzen.

Weitere Begriffe sowie wichtige Grundlagen des bäuerlichen Boden- und Erbrechts werden im Kapitel Rechtliche Grundlagen ausführlich erklärt.