Das bäuerliche Bodenrecht begünstigt den selbstbewirtschaftenden Erben. Deshalb sollten von Anfang an alle Familienmitglieder in den Prozess der Hofübergabe miteinbezogen werden.

Fairness

Der Spagat zwischen Erhalt des Unternehmens, ausreichender Vorsorge für das ehemalige Betriebsleiterpaar und Fairness gegenüber allen Kindern ist eine Herausforderung. Eine faire Lösung braucht konsensfähige Entscheide, die auf Vertrauen und Kompromissbereitschaft abstellen. Dieses Fundament sichert den Fortbestand des Familienunternehmens besser als jeder kurzfristig erreichte Vorteil: Ein gutes Verhältnis unter den Familienmitgliedern stärkt den Betrieb und kann von unschätzbarem Wert sein. Nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch als persönliches Netzwerk, auf das in schwierigen Zeiten Verlass ist.

Schutz und Ausgleich im BGBB

Wenn ein Nachkomme die landwirtschaftliche Liegenschaft aus einer Erbschaft übernimmt, sind seine Miterben durch das gesetzliche Gewinnanspruchsrecht geschützt. Ausserdem sieht das BGBB im Erbfall neben einem Rückkaufsrecht auch Kaufrecht und Vorkaufsrechte für Verwandte vor, so dass das landwirtschaftliche Gewerbe möglichst in der Familie erhalten werden kann.

Bei einer lebzeitigen Übergabe mischt sich der Gesetzgeber wenig in die Belange der Familie ein. Das Gute daran: Die Parteien können den Vertrag an ihre besondere Situation anpassen und präzisieren. Insbesondere sollten vertraglich unbedingt ein Rückkaufsrecht für den Verkäufer sowie ein Gewinnanspruchsrecht für das Verkäuferehepaar und dessen Erben vereinbart werden.

Kritische Hinweise zum Güterrecht

Die Zustimmung der Ehefrau zum Kaufvertrag bedeutet nicht automatisch auch einen gänzlichen Verzicht auf ihre güterrechtlichen Forderungen, welche spätestens im Todesfall des Eigentümer-Ehegatten fällig werden. Oft wird dieser Aspekt ignoriert und im Extremfall die Ehefrau und Mutter nicht einmal an den Diskussionen um die Betriebsübergabe beteiligt. Zugunsten klarer Verhältnisse ist es zwingend, im Zeitpunkt der Betriebsübergabe die güterrechtlichen Ansprüche zu berechnen und in die Diskussion einzubeziehen.

Güterrechtliche Aspekte bei der Hofübergabe

Anlässlich des Betriebsverkaufs kann laut Art. 206 und 209 ZGB der Nichteigentümer-Ehegatte die Sicherstellung oder Herausgabe seiner güterrechtlichen Ersatzforderungen verlangen. Die meisten Landwirte und Nachkommen dürften erstaunt sein, wenn sie erkennen, dass vom Ehegatten ebenfalls viel Geld in den Betrieb investiert wurde. In manchen Fällen könnte aber ein voller Ausgleich der güterrechtlichen Forderungen des Ehegatten zu untragbaren Bedingungen für den Nachfolger führen. Trotzdem wäre es falsch, nicht darüber zu verhandeln und zu beraten. Ein Verzicht zugunsten des Hofnachfolgers sollte dann mindestens mit einer güter- und erbrechtlichen Besserstellung des Ehegatten kompensiert werden.

Wohnen und Leben

Als Wohnlösung bieten sich dem Verkäufer-Ehepaar verschiedene Optionen an: Nutzniessung, Wohnrecht, Miete – oder Wegzug. Die Eltern möchten häufig weiterhin auf dem Betrieb wohnen und mitarbeiten. Aber diese Tradition kann auch Generationenkonflikte auslösen. Darum lohnt es sich, diese Frage sehr sorgfältig zu regeln. Bei Weiterarbeit auf dem Hof steht der Lohn meist nicht an vorderster Stelle. Ein Arbeitsvertrag ist trotzdem zu empfehlen: Übersteigt die Arbeitsleistung das Niveau eines Freundschaftsdienstes, sollte eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Dies gilt auch für Haushaltarbeit und Kinderbetreuung.

Haushaltsbudget, Tragbarkeit

Die Betriebsübergabe muss auch für die abtretende Generation wirtschaftlich tragbar sein. Ein Budget, das die neue Situation bei Einnahmen (Lohn, Vermögensertrag, Renten etc.) und Ausgaben (Steuern, Versicherungen, Haushalt, Freizeit etc.) erfasst, dient zur Prüfung der Ausgangslage. Ziel ist ein selbstbestimmtes und würdiges Leben im Alter, dauernde Abhängigkeit von Sozialleistungen oder Kindern ist zu vermieden.

Weitere Details zu den Herausforderungen für die abtretende Generation werden im Kapitel Situation des Verkäufer-Ehepaars diskutiert.