In gut funktionierenden Partnerschaften werden Betriebsführung, Investitionen und Unternehmensstrategie gemeinsam diskutiert, entschieden und mitgetragen. Aus diesem Grund müssen die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen der Betriebsübernahme beiden Seiten bekannt sein. Die Diskussion um das rechtliche Fundament des Zusammenlebens schärft das Verständnis für Partner oder Partnerin und hilft, wichtige Entscheide mit mehr Überzeugung zu fällen.

Für Eheleute

Die Ehe ist eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn die Ehegatten mit einem Ehevertrag keinen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) wählen, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei Scheidung oder Trennung resp. beim Tod eines Partners kommt es zur sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung: die Gütermassen der beiden Ehepartner werden wieder aufgeteilt. Je nach Güterstand setzen sich die Gütermassen der Ehepartner unterschiedlich zusammen und werden auch unterschiedlich verwaltet und wieder aufgeteilt.

Was vermeintlich einfach tönt, ist in der Praxis kompliziert, denn das Vermögen liegt nie still auf dem Konto, ohne dass davon weggenommen und wieder hinzugetan wird. Um jederzeit klare Verhältnisse sicherzustellen, empfiehlt sich darum, Belege für Eigengut und finanzielle Beteiligungen am Vermögen des anderen Partners gut aufzubewahren, eine gemeinsame Liste über die Herkunft der Mittel für Investitionen nachzuführen, grössere Beträge mit Darlehensverträgen zu sichern und je ein eigenes Bankkont0 zu behalten.

Zusammenleben ohne Trauschein

Ist das Betriebsleiterpaar unverheiratet, sollte das Zusammenleben rechtlich durch einen Konkubinatsvertrag geregelt werden. Ziel: Beide Partner können je getrennt für sich alleine ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Für unverheiratete Paare gibt es weder güterrechtliche Ansprüche noch eine gesicherte Beteiligung am Erbe des anderen. Soll der Partner im Todesfall begünstigt werden, ist dazu ein Erbvertrag oder Testament nötig.

Gemeinsam Arbeiten und Leben

Wie der Betrieb geführt wird und wer welche Arbeiten verrichtet, ist sehr individuell. Es lassen sich vorwiegend folgende Situationen unterschieden:

Einzelunternehmen: Der Landwirt führt den Betrieb alleine und tritt auch nach aussen als alleiniger Unternehmer auf.

Zusammenarbeit mit Arbeitsvertrag: Die Ehefrau (nicht Eigentümerin des Betriebs) ist als Angestellt auf dem Landwirtschaftsbetrieb tätig und erhält für Ihre Mitarbeit einen Lohn.

Gemeinschaft: Die Bäuerin ist mit ihrem Mann zusammen selbständig erwerbstätig und hat volles Mitspracherecht.

Beteiligung über Kapitalgesellschaft: Der Landwirtschaftsbetrieb wird durch eine AG oder GmbH geführt, an welcher beide Partner beteiligt sind und bei der das Ehepaar angestellt ist.

Weitere Fakten zur Stellung von Mann und Frau werden im Kapitel Situation des neuen Betriebsleiterpaars erläutert.