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Tod oder Invalidität – vorausschauend handeln

Beim Tod eines Selbstbewirtschafters oder einer Selbstbewirtschafterin wird sein resp. ihr landwirtschaftliches Gewerbe Teil seines oder ihres Nachlasses. Jeder Erbe und jede Erbin des/der Verstorbenen, der oder die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und den Betrieb selbst übernehmen will, kann die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen.

Um die Zuweisung des Hofes bei mehreren potenziell interessierten Erben – insbesondere Ehegatten oder Kindern – zu vereinfachen, kann der oder die Bewirtschafter/in zu Lebzeiten denjenigen Erben bestimmen, der vorrangig berücksichtigt werden soll. Die Witwe/der Witwer kann den Betrieb ebenfalls weiterführen, bis er von einem der Kinder übernommen wird, oder ihn im Rahmen einer Erbengemeinschaft weiter bewirtschaften.

Falls sich die Erben nicht einig werden, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Situation aller Beteiligten. Wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nicht der Witwe zugewiesen wird, kann sie die Einrichtung einer Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht verlangen.

Nützliche Dokumente und Links

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 6: Vorsorge der Bauernfamilie richtig aufbauen, AGRIDEA
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Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 6: Vorsorge der Bauernfamilie richtig aufbauen, AGRIDEA
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Standardwerk landwirtschaftliches Versicherungswesen, Agrisano Stiftung, Brugg 2015
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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
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Informationsstelle AHV/IV
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Webseite des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes, Soziale Absicherung
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Website zur Rentenschätzung der AHV
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