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Rechtlicher Status im Betrieb

Der zukünftige Lebensbereich der Generation, die den Betrieb abgibt, und derjenigen, die ihn übernimmt, verdient besondere Überlegungen. Es gibt keine allgemein gültige Regel, die für alle richtig ist. Je grösser aber die räumliche Nähe ist, desto höher sind die Anforderungen an gute Beziehungen zwischen den Generationen. Es ist daher wichtig, dieses Thema bei der Hofübergabe zu besprechen. Dabei müssen alle Beteiligten ihre Wünsche und Befürchtungen frei äussern können, damit die getroffenen Vereinbarungen letztlich den Erwartungen aller möglichst gut entsprechen.

Ein Mitunternehmertum (gemeinsame Betriebsleitung) zwischen Ehegatten gilt als einfache Gesellschaft. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend notwendig, wird aber empfohlen, um darin insbesondere die Bedingungen für die Teilung des Einkommens aus dem Betrieb zwischen den beiden Ehegatten festzulegen. In der Regel ist es am zweckmässigsten, das Einkommen entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit der Beteiligten im Betrieb aufzuteilen.

Wenn Sie Lust haben, mehr im Betrieb mitzuarbeiten, können Sie zwischen zwei Status wählen: angestellt oder selbständig.

Im ersten Fall muss Ihr Lohn mit dem Meldeformular bei der AHV-Ausgleichskasse deklariert und auch in der Betriebsbuchhaltung verbucht werden. Sie entrichten dann Sozialversicherungsbeiträge entsprechend Ihrem Lohn.

Wenn Sie hingegen als selbständig erwerbend anerkannt werden möchten, können Sie entweder Gesellschafterin (Mitunternehmerin) Ihres Mannes werden oder in Eigenverantwortung einen Betriebszweig übernehmen. Für die Anerkennung als Selbständigerwerbende müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einreichen und dieser muss angenommen werden.

Bei einem Mitunternehmertum müssen beide Ehegatten die Ausbildungsvoraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllen, um Anspruch darauf erheben zu können:

Eidgenössisches Berufsattest (EBA)

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Berufsfeld Landwirtschaft

Fachausweis als Bäuerin oder EBA oder EFZ in einem anderen Beruf, ergänzt durch 3 Jahre praktische Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

Die Gründung einer einfachen Gesellschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Falls keine besonderen Vertragsbestimmungen vereinbart wurden, müssen beispielsweise Entscheide einstimmig getroffen werden. Die Position der Ehefrau ist also entscheidend. Die Ehefrau wird Miteigentümerin eines Teils der Vermögenswerte der Gesellschaft, haftet aber auch für die Schulden des Betriebs mit.

Gemäss der heute geltenden Gesetzgebung ist das Ehepaar das Steuersubjekt. Das bedeutet, dass das Einkommen der beiden Ehegatten kumuliert und gesamthaft besteuert wird. Eine Aufteilung des landwirtschaftlichen Einkommens auf die beiden Ehegatten hat somit keinen direkten Einfluss auf die Steuerbelastung.

Anders sieht es aus, wenn das Einkommen aus dem Betrieb hoch ist und erhebliche flüssige Mittel zur Verfügung stehen. Dann erhält die Ehefrau durch die Zuweisung eines Teils des Einkommens die Möglichkeit, sich in die 2. Säule einzukaufen, was indirekt dazu beiträgt, die gesamte Steuerbelastung des Paares zu vermindern.

Grundsätzlich verdient jede Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Lohn. Man muss aber eine Teilung des Einkommens zwischen den Ehegatten einplanen, die der von jeder Person tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Wenn dieser Lohn bei der AHV-Ausgleichskasse deklariert wird, trägt dies in der Regel zur Verbesserung der sozialen Vorsorge der Frau bei.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine solche Verbesserung erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als CHF 10 000 spürbar wird.

Um von der Ausgleichskasse Ihres Kantons als Selbständigerwerbende anerkannt zu werden, müssen Sie sich als selbständig erwerbend anmelden, meist bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeinde. Die Selbständigkeit muss dabei nachgewiesen werden. Ein positiver Entscheid wird nur dann getroffen, wenn Sie tatsächlich an den Aufgaben im Betrieb beteiligt sind und das wirtschaftliche Risiko tragen.

Eine Betriebsleiterin muss ebenfalls die Ausbildungsanforderungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllen, um Anspruch darauf erheben zu können:

Eidgenössisches Berufsattest (EBA)

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) im Berufsfeld Landwirtschaft

Fachausweis als Bäuerin oder EBA oder EFZ in einem anderen Beruf, ergänzt durch 3 Jahre praktische Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.

Wie ihre männlichen Kollegen muss sich auch eine Betriebsleiterin mit allen weiteren Aspekten der geplanten Übernahme auseinandersetzen: das Nachdenken über die zukünftige Strategie des Betriebs, Übernahmewerte und Finanzierung, Verkaufsabschluss durch verschiedene Urkunden und Verträge.

Nützliche Dokumente und Links

Obligationenrecht, Die einfache Gesellschaft, Art. 530 und folgende
Link

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 8: Bäuerin: Angestellt oder selbständig? AGRIDEA
Link

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 10: Selbständig-erwerbend auf dem Betrieb, AGRIDEA
Link

UFA Revue. Sonderthema/Fokus. Bäuerinnen haben Rechte. Sept. 2013
Link

KMU Portal: Eigenschaften der verschiedenen Rechtsformen
Link

Betriebsübergabe in der Familie. Neuauflage als E-Book, AGRIDEA und agriexpert 2019
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