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Trennung und Scheidung

Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Betriebs, also der- oder diejenige, dessen Name im Grundbuch eingetragen ist, nimmt sein resp. ihr Alleineigentum zurück. Bei einem Miteigentum kann der eine Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum zugewiesen wird, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweisen kann.

Nachdem die Zuweisung des Eigentums geklärt ist, muss ermittelt werden, welcher Betrag dem andern Ehegatten, der den Betrieb verlässt, allenfalls als Entschädigung bezahlt werden muss. Grundlagen dafür sind beispielsweise Investitionen, Darlehen, Mehrwert oder Mitarbeit. Diese Frage ist komplex und erfordert eine spezifische Prüfung jedes einzelnen Falls.

Bei einer Trennung legen die Ehegatten selbst einen Unterhaltsbeitrag für die Person ohne Einkommen und die Kinder fest (es gibt Tabellen mit Angaben zu den durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder in verschiedenen Kantonen). Erst bei der Scheidung wird über die Entschädigung für ausserordentliche Beiträge und das Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des jeweils anderen Ehegatten entschieden. Zudem nimmt jede Person ihr Eigengut zurück. Es ist wichtig, zu diesem Zeitpunkt auf Belege für Investitionen und Beiträge der beiden Partner während der Ehe zurückgreifen zu können.

Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau hängt von mehreren Faktoren ab: Dauer der Ehe, Lebensstandard der beiden Ehegatten während der Ehe, Alter der Ehefrau, Betreuung der Kinder, Einkommensperspektiven des Ehemannes und der Ehefrau, usw.

Während der Ehe ist die Beteiligung am Unterhalt der Familie, ob zeitlich oder finanziell, für beide Ehegatten eine Verpflichtung. Bei einer Scheidung oder beim Tod des einen Ehegatten wird die Errungenschaft (Vermögen, das während der Ehe erworben wurde: Erwerbseinkommen, Erträge aus Eigengut, usw.) der Ehefrau und des Ehemannes berechnet und beide erhalten je die Hälfte der eigenen Errungenschaft und derjenigen der anderen Person.

Der Teil des eigenen Einkommens, der für den Unterhalt der Familie aufgewendet wurde, steht nicht mehr zur Verfügung und kann deshalb weder zurückgefordert noch geteilt werden. Es ist daher ratsam, das eigene Einkommen auf ein separates Konto einzuzahlen und die Beteiligung an den familiären Ausgaben klar festzulegen. Da beide Ehegatten ihren Beitrag nachweisen müssen, ist es wichtig, Verträge und Bankauszüge betreffend der eigenen Vermögenswerte an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Nützliche Dokumente und Links

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die Scheidungsfolgen, Art. 119 und folgende
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Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 4: Trennung und Scheidung in der Bauernfamilie. AGRIDEA
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 Partnerschaft im landwirtschaftlichen Unternehmen, Checkliste zu persönlichen und betrieblichen Fragen
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JUNGO A., RUTISHAUSER L., Berufliche Vorsorge bei der Scheidung, Leitfaden für verheiratete und eingetragene Paare. Herausgeberin: Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten. Bern, 2007
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Beispiel für Unterhaltskosten für Kinder, Zürcher Kinderkostentabelle
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