Das bäuerliche Bodenrecht sieht vor, dass die Zustimmung der Ehefrau erforderlich ist, wenn der Ehemann das landwirtschaftliche Gewerbe veräussern will, das er zusammen mit ihr bewirtschaftet (d. h. wenn das Erwerbseinkommen beider Ehegatten aus der Landwirtschaft stammt), oder wenn die eheliche Wohnung Teil der verkauften Gebäude ist. Wenn mindestens eine dieser Bedingungen gegeben ist, kann die Ehefrau ihre Zustimmung verweigern und somit den Verkauf verhindern.
Die Ehefrau verfügt somit über «gute Argumente», um einen für sie zufriedenstellenden Status im landwirtschaftlichen Betrieb auszuhandeln, der von ihrem Sohn oder ihrer Tochter übernommen und bewirtschaftet werden soll. Die getroffene Vereinbarung wird dann von den Parteien sorgfältig festgehalten und unterzeichnet – idealerweise in einem Vertrag, in dem alle Modalitäten der Hofübergabe definiert sind.
Über die rechtlichen und gesetzlichen Überlegungen hinaus empfehlen wir Ihnen, die Rollen und den Platz jeder einzelnen Person nach der Übernahme ebenso wie allfällige damit verbundene Entschädigungen in der Familie zu besprechen. Dadurch kann vermieden werden, dass sich die Ehefrau, die bis dahin stark in den Betrieb ihres Ehemannes involviert war, übergangen oder frustriert fühlt.
Das bäuerliche Bodenrecht legt strenge Einschränkungen für die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe fest. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen eines Eigentümers, zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Einige Kantone haben diese Schwelle auf 0,75 SAK resp. 0.60 SAK gesenkt.
Bei einer Aufgabe der Selbstbewirtschaftung und Hofübergabe muss der Ehemann also sämtliche Grundstücke und landwirtschaftlichen Bauten übergeben, sofern diese ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen. Hingegen besteht für die Ehefrau keine Verpflichtung, Grundstücke und landwirtschaftliche Bauten, die ihr gehören, ebenfalls zu übergeben. Ebenso wenig muss der Ehemann parallel zur Veräusserung der ihm alleine gehörenden Grundstücke und Bauten auch solche abtreten, die er allenfalls als Miteigentümer zusammen mit seiner Ehefrau oder mit anderen Dritten besitzt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich an einen Berater zu wenden und sich über die persönlichen Rechte bei einer Nachfolge/Übergabe informieren zu lassen.