Finanzielle Haftung

Wenn Sie weder Eigentümerin noch Mitunternehmerin sind und keine Gütergemeinschaft haben, haftet ihr Ehepartner alleine für seine Schulden. Wenn Sie hingegen einen Betriebszweig in Eigenverantwortung führen, haften Sie für die damit verbundenen Verpflichtungen.

Wenn Sie mit Ihrem Ehemann einen Vertrag abschliessen (Leasing, Bankdarlehen, usw.), haften Sie für die entsprechenden Beträge mit. Ebenso fordern einige Stellen, die landwirtschaftliche Kredite vergeben, oder auch Banken bei einer Betriebsübernahme, dass die Ehefrau einen Vertrag bezüglich einer solidarischen Mithaftung für betriebliche Schulden unterzeichnet.

Es liegt an Ihnen, die Risiken zu beurteilen, bevor Sie einen solchen Vertrag unterzeichnen. Sie sind nicht dazu verpflichtet.

Wenn Sie einen Darlehensvertrag für eine Investition in den Betrieb des Ehegatten als Mitschuldnerin unterzeichnen, haften Sie mit Ihrem ganzen Vermögen (ausserbetriebliche Einnahmen, Erbschaft, usw.). Wenn Sie kein Vermögen haben, können Sie nicht solidarisch für Schulden haftbar gemacht werden.

Vor einer Unterzeichnung eines Darlehensvertrags wird dringend empfohlen, die Risiken sorgfältig abzuwägen und sich über mögliche Finanzierungsalternativen zu informieren.

Wenn Sie Ihr eigenes Kapital in den Betrieb investieren, müssen Sie die geleisteten Beiträge schriftlich dokumentieren und diese Belege aufbewahren. Diese Unterlagen können im Falle eines Todes oder einer Scheidung wichtig sein. Die Liste der getätigten Investitionen muss regelmässig aktualisiert und immer von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

Wenn Sie unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet sind, muss in den Unterlagen auch angegeben werden, ob die Investition aus dem Eigengut oder der Errungenschaft getätigt wurde. Bei einer Scheidung oder einem Todesfall werden die Vermögenswerte nämlich unterschiedlich aufgeteilt, je nachdem, ob es sich um Eigengut oder Errungenschaft handelt. Jede Person hat Anspruch darauf, ihr gesamtes Eigengut zurückzunehmen, während die Errungenschaft zwischen den Ehegatten je zur Hälfte geteilt wird.

Nützliche Dokumente und Links

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 166. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
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Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 3: Geld in den Betrieb des Ehegatten investieren, AGRIDEA
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BÜRKI P., Schulden des Ehepartners. Haftung für Rechtsgeschäfte des Ehepartners. UFA Revue 3 / 2014, S. 13 –14
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LANGE NAEF E., Nebenerwerb der Bäuerin. Wie teilen? UFA Revue 4 / 2012, S. 10 –12
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WÜRSCH M., Erspartes der Ehefrau investieren. Darlehen an Ehegatten. UFA Revue 7– 8 / 2011, S. 47– 50
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Website des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes. Mein und Dein in der Ehe.
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