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Versicherung und Rente

Wenn Sie nicht auswärts arbeiten, ist es unwahrscheinlich, dass Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Eine Bäuerin ohne Einkommen leistet nämlich keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und hat deshalb auch keinen Anspruch auf deren Leistungen.

Eine im Betrieb angestellte Bäuerin gilt als mitarbeitendes Familienmitglied in einem Landwirtschaftsbetrieb. Sie leistet keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und hat keinen Anspruch auf deren Leistungen. Dasselbe gilt für eine selbständig erwerbende Bäuerin: Auch sie muss keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen und hat somit auch kein Anrecht auf deren Leistungen.

Mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb haben die Möglichkeit, eine Taggeldversicherung abzuschliessen, die einen Einkommensausfall aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft abdeckt. Die Höhe dieses Taggelds sollte die Kosten für die Stellvertretung decken. Eine solche Versicherung ermöglicht es zudem, Hilfe für die Hausarbeit oder Kinderbetreuung zu engagieren.

Wenn Sie ein AHV-Einkommen als Angestellte oder Selbständigerwerbende deklarieren, haben Sie Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung in der Form von Tagegeld.

Durch den Abschluss einer Risikoversicherung können die Leistungen der AHV und der IV ergänzt werden, wobei auf die Bedürfnisse der versicherten Person eingegangen wird. Die beiden Risiken Krankheit und Unfall müssen immer auf die gleiche Weise versichert werden.

Wenn Sie AHV-Beiträge bezahlen, können Sie sich bei der Pensionskasse Ihres Berufsverbandes erkundigen, ob die Todes- und Invaliditätsrisiken im Rahmen der freiwilligen Säule 2b versichert werden können. Diese Deckungen können den Bedürfnissen der Familie angepasst werden und sind mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Wenn Sie nicht als erwerbstätig gemeldet sind, können Sie in der freiwilligen Säule 3b eine Risikoversicherung abschliessen. Diese ist jedoch steuerlich nicht abzugsfähig.

Splitting bezeichnet das Verfahren zur Rentenberechnung, bei dem das während der Ehejahre erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt wird.

Diese Einkommensteilung wird vorgenommen:
– sobald beide Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente beziehen;
– sobald eine verwitwete Person Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente erhält;
– wenn sich das Ehepaar scheiden lässt oder die Ehe für ungültig erklärt wird.

Bei der Berechnung der Rente kann einer versicherten Person für jedes Jahr, in dem sie oder er Kinder unter 16 Jahren betreut hat, eine Erziehungsgutschrift gutgeschrieben werden. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre hälftig geteilt.

Wenn Sie nicht (Mit-)Eigentümerin sind, können Sie Ihre 2. oder 3. Säule nicht vorbeziehen, um das Geld in den Betrieb oder das Haus Ihres Mannes zu investieren. Wenn Sie Miteigentümerin sind, können Sie das Geld aus Ihrer 2. oder 3. Säule vorbeziehen und in Ihr Haus investieren. Wenn Sie sich (bezüglich Ihres AHV-Status) selbständig machen und jede angestellte Tätigkeit vollständig einstellen, können Sie Ihre 2. Säule in bar auszahlen lassen und frei darüber verfügen. Sie haben dann die Möglichkeit, dieses Geld in den Betrieb oder das Haus zu investieren.

Denken Sie aber daran, dass jeder Bezug der 2. oder 3. Säule zu einer Verminderung der Altersrente führt. Sie müssen deshalb klar  zwischen einem Schuldenabbau auf der einen Seite und einer Verminderung der Altersrente auf der anderen Seite abwägen. Eine solche Investition muss zudem unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Jede Person im Rentenalter hat Anspruch auf eine Altersrente (AHV). Die Rente berechnet sich aus dem Einkommen, das auf dem individuellen AHV-Konto verbucht wurde, sowie den Beträgen aus Splitting und Erziehungsgutschriften. Die Minimal- und Maximalrenten werden jedes Jahr neu festgelegt. Wenn beide Ehepartner in den Ruhestand treten, beträgt die Rente des Paares höchstens 150 % einer maximalen Einzelrente.

Sie können bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons jederzeit eine vorläufige Berechnung Ihrer zukünftigen AHV-Rente beantragen.

Nützliche Dokumente und Links

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 5: Tod oder Invalidität auf dem Bauernhof, AGRIDEA
Link

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 6: Vorsorge der Bauernfamilie richtig aufbauen, AGRIDEA
Link

Standardwerk landwirtschaftliches Versicherungswesen, Agrisano Stiftung, Brugg 2015
Link

Webseite des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands, Soziale Absicherung
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