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Güterstand

Das Schweizer Recht sieht drei Güterstände vor: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung und Gütergemeinschaft.

Der Güterstand regelt die finanziellen Beziehungen während der Ehe und bei ihrer Auflösung (durch Tod, Scheidung oder Änderung des Güterstandes). In der Regel gilt die Errungenschaftsbeteiligung, sofern im Ehevertrag keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft festgelegt wird. Jeder Güterstand hat seine Vor- und Nachteile. Deshalb ist es ratsam, diese Frage mit einer Fachperson zu besprechen. Die Errungenschaftsbeteiligung ist gerechter für den Ehegatten, der oder die wenig oder kein Einkommen erzielt und einen Teil oder seine resp. ihre gesamte Zeit für den Haushalt und die Kinder aufbringt.

Der Güterstand kann jederzeit geändert werden, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind und vor einem Notar einen entsprechenden Ehevertrag unterzeichnen. Die Frage, ob der Güterstand geändert werden soll, sollte man sich beispielsweise bei der Geburt eines Kindes oder vor einer grösseren Investition stellen.

Bei der Gütertrennung behalten, nutzen und verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen selbst und können nach eigenem Ermessen darüber verfügen. Wenn die Ehe aufgelöst wird, werden diese Vermögenswerte nicht geteilt. Jeder nimmt sein Eigentum und die Vermögenswerte zurück, die er oder sie während der Ehe erworben hat.

Dieser Güterstand kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Frau ihren landwirtlichen Betrieb in ihrem eigenen Erbe behalten möchte, wenn sie ausserhalb des Betriebs ein wesentlich höheres Einkommen als ihr Ehemann verdient oder wenn der Hof ihres Ehemannes hoch verschuldet ist. Es ist jedoch wichtig, das Risiko im Zusammenhang mit Schulden und das Risiko, das Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des Ehemannes zu verlieren, sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Das Zusammenleben von Paaren ohne Trauschein ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist aber möglich, einen Konkubinatsvertrag und ein
Testament aufzusetzen und darin das Eigentum, die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Erbfolge zwischen den Lebenspartnern oder auch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu regeln.

Wenn die Ehegatten in der Landwirtschaft zusammenarbeiten, muss unbedingt ein Rechtsstatus für diejenige Person festgelegt werden, die nicht der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin ist.

Nützliche Dokumente und Links

Schweizerisches Zivilgesetzbuch:
Das Güterrecht der Ehegatten, Art. 181 und folgende
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 196 und folgende
Die Gütergemeinschaft, Art. 221 und folgende
Die Gütertrennung, Art. 241 und folgende
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Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 1: «Mein» und «Dein» in der Ehe. AGRIDEA
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 Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 7: Konkubinat, Vertrauen und Verträge. AGRIDEA
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 Partnerschaft im landwirtschaftlichen Unternehmen, Checkliste zu persönlichen und betrieblichen Fragen
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Agriexpert Fachartikel zu Eherecht und Scheidung
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 Orientierung im Sozialwesen Schweiz
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Webseite des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands
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