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Rente

Splitting bezeichnet das Verfahren zur Rentenberechnung, bei dem das während der Ehejahre erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt wird.

Diese Einkommensteilung wird vorgenommen:

sobald beide Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente beziehen;
sobald eine verwitwete Person Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente erhält;
wenn sich das Ehepaar scheiden lässt oder die Ehe für ungültig erklärt wird.

Bei der Berechnung der Rente kann einer versicherten Person für jedes Jahr, in dem sie oder er Kinder unter 16 Jahren betreut hat, eine Erziehungsgutschrift gutgeschrieben werden. Bei Ehepaaren werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre hälftig geteilt.

Wenn Sie nicht (Mit-)Eigentümerin sind, können Sie Ihre 2. oder 3. Säule nicht vorbeziehen, um das Geld in den Betrieb oder das Haus Ihres Mannes zu investieren. Wenn Sie Miteigentümerin sind, können Sie das Geld aus Ihrer 2. oder 3. Säule vorbeziehen und in Ihr Haus investieren. Wenn Sie sich (bezüglich Ihres AHV-Status) selbständig machen und jede angestellte Tätigkeit vollständig einstellen, können Sie Ihre 2. Säule in bar auszahlen lassen und frei darüber verfügen. Sie haben dann die Möglichkeit, dieses Geld in den Betrieb oder das Haus zu investieren.

Denken Sie aber daran, dass jeder Bezug der 2. oder 3. Säule zu einer Verminderung der Altersrente führt. Sie müssen deshalb klar  zwischen einem Schuldenabbau auf der einen Seite und einer Verminderung der Altersrente auf der anderen Seite abwägen. Eine solche Investition muss zudem unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Jede Person im Rentenalter hat Anspruch auf eine Altersrente (AHV). Die Rente berechnet sich aus dem Einkommen, das auf dem individuellen AHV-Konto verbucht wurde, sowie den Beträgen aus Splitting und Erziehungsgutschriften. Die Minimal- und Maximalrenten werden jedes Jahr neu festgelegt. Wenn beide Ehepartner in den Ruhestand treten, beträgt die Rente des Paares höchstens 150 % einer maximalen Einzelrente.

Sie können bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons jederzeit eine vorläufige Berechnung Ihrer zukünftigen AHV-Rente beantragen.

Nützliche Dokumente und Links

Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 6: Vorsorge der Bauernfamilie richtig aufbauen, AGRIDEA
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Standardwerk landwirtschaftliches Versicherungswesen, Agrisano Stiftung, Brugg 2015
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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
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Informationsstelle AHV/IV
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Webseite des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes, Soziale Absicherung
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Website zur Rentenschätzung der AHV
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