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Tod

Beim Tod eines Selbstbewirtschafters oder einer Selbstbewirtschafterin wird sein resp. ihr landwirtschaftliches Gewerbe Teil seines oder ihres Nachlasses. Jeder Erbe und jede Erbin des/der Verstorbenen, der oder die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und den Betrieb selbst übernehmen will, kann die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen.

Um die Zuweisung des Hofes bei mehreren potenziell interessierten Erben – insbesondere Ehegatten oder Kindern – zu vereinfachen, kann der oder die Bewirtschafter/in zu Lebzeiten denjenigen Erben bestimmen, der vorrangig berücksichtigt werden soll. Die Witwe/der Witwer kann den Betrieb ebenfalls weiterführen, bis er von einem der Kinder übernommen wird, oder ihn im Rahmen einer Erbengemeinschaft weiter bewirtschaften.

Falls sich die Erben nicht einig werden, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Situation aller Beteiligten. Wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nicht der Witwe zugewiesen wird, kann sie die Einrichtung einer Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht verlangen.

Nach dem Tod eines Landwirts/einer Landwirtin hat die Erbin oder der Erbe, die oder der den Betrieb übernimmt, maximal drei Jahre Zeit, um die Anforderungen für den Erhalt von Direktzahlungen zu erfüllen.

Die Direktzahlungsverordnung legt fest, dass Direktzahlungen nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ausgerichtet werden, die gewisse Ausbildungsanforderungen erfüllen. Die folgenden Ausbildungen sind anerkannt:

 Berufliche Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) oder Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder höhere Ausbildung in diesen Berufen (Fachhochschule, ETH usw.).

Berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) oder Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ausserhalb des Berufsfelds Landwirtschaft, ergänzt durch eine landwirtschaftliche Weiterbildung oder eine ausgewiesene praktische Tätigkeit während mindestens drei Jahren auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin erfüllt die Anforderungen bezüglich Praxisnachweis ohne formelle Bestätigung (vgl. Direktzahlungsverordnung, Kommentar zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b).

 Bäuerin mit Fachausweis oder diplomierte Bäuerin.

Nützliche Dokumente und Links

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)
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Merkblattserie Bewusst Bäuerin sein, Merkblatt Nr. 5: Tod oder Invalidität auf dem Bauernhof. AGRIDEA
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Betriebsübergabe in der Familie. Neuauflage 2019. AGRIDEA und agriexpert
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