Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, in welcher Form der Betrieb von einer Generation an die nächste übergeben wird. Bis zum direkten Kauf des Grundeigentums resp. zur direkten Übernahme aus der Erbmasse und zur Übernahme der vollen unternehmerischen Verantwortung gibt es auch Zwischenstufen.

Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe im Todesfall

Wenn sich in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, hat ein selbstbewirtschaftender Erbe das Recht, dieses Gewerbe unter Anrechnung des Ertragswertes zu übernehmen, wenn er als Selbstbewirtschafter dazu geeignet ist. Dieser Anspruch kann auch gegen den Willen der Miterben auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Man spricht dann von einer Zuweisung. Hinterlässt der Erblasser nur unmündige Erben, wird die Erbteilung aufgeschoben, bis entschieden werden kann, ob ein selbstbewirtschaftender Nachkomme das Landwirtschaftsgewerbe übernimmt.

Übergabe landwirtschaftlicher Gewerbe zu Lebzeiten

Die lebzeitige Betriebsübergabe kann im weitesten Sinne als vorweggenommene Erbteilung betrachtet werden. Das bedeutet, dass auch bei einer Abtretung zu Lebzeiten des Vorgängers die erbrechtlichen Bestimmungen des Bäuerlichen Bodenrechts BGBB zu beachten sind. Ohne das Vorhandensein dieser erbrechtlichen Artikel müssten lebzeitig übergebene landwirtschaftliche Objekte bei einer späteren Erbteilung zum Verkehrs- oder Marktwert in Anrechnung gebracht werden.

Vorstufen zur Betriebsübergabe

Auch wenn häufig gleich der Verkauf des Grundeigentums im Vordergrund steht, gibt es durchaus Situationen, in denen mit gutem Grund die Betriebsübergabe stufenweise erfolgt. Zu diesen Stufen gehören: Anstellung bei den Eltern, eigenverantwortliche Bewirtschaftung eines Betriebszweigs, Generationengemeinschaft oder Pacht des Familienbetriebs. Diese Übergangsformen zur vollen Betriebsübernahme ermöglichen dem Nachfolger, in seine Aufgabe hineinzuwachsen, das für den Kauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft nötige Kapital anzusparen oder allenfalls Teile Betriebs (insbesondere Inventar) bereits im Voraus zu erwerben.

Weitere Details zu rechtlichen, finanziellen, steuer- und versicherungstechnischen Aspekten der verschiedenen Übergabeformen werden im Kapitel Form der Übergabe beschrieben.