Tierschutz

Tierschutz dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse der Schweine. Um ihr genetisches Potential weitgehend umsetzen zu können, müssen sie ihre Grundbedürfnisse ausleben können.

Die Gesundheit der Schweine darf durch die Haltung keinen Schaden nehmen.

Bedürfnisse von Schweinen

Schweine sind soziale, tagaktive Tiere und wie alle (Nutz-)Tiere stellen sie artspezifische Bedürfnisse an ihre Umwelt. Um das Leistungspotenzial der Tiere auszuschöpfen, müssen diese ihre Grundbedürfnisse ausleben können. Es gilt daher Faktoren wie Luftqualität, Stallklima, Licht- und Platzverhältnisse an die Schweine anzupassen.

Während sich gewisse Anforderungen der Tiere an ihre Umwelt mit zunehmendem Alter verändern, bleiben andere konstant. So fressen Schweine unabhängig von ihrem Alter gerne gemeinsam. Es sollten daher vor allem bei einer ad libitum Fütterung genügend Fressplätze vorhanden sein. Auch der Zugang zu Rohfaser ist für alle Schweine von Bedeutung. Da das Sättigungsgefühl von Schweinen nicht alleine von der Dehnung und Füllung ihres Verdauungstraktes abhängig ist, sondern auch von chemisch-hormonellen Sättigungssignalen, muss Schweinen Rohfaser wie Heu oder Stroh zur Verfügung stehen. Dieses kann auch direkt zur Beschäftigung der Tiere beitragen und ist dem Nagebalken vorzuziehen. Zum Trinken bevorzugen die Schweine den Trog anstelle von Nippeltränken.

Schweine schaben ein natürliches Bedürfnis dazu in Gruppen zu schlafen (© Suisseporcs)

Schweine haben ein natürliches Bedürfnis dazu in Gruppen zu schlafen (© Suisseporcs)

Je nach Lebensabschnitt haben Schweine weitere Bedürfnisse. So ist das Ferkelnest mit ausreichend Ein streu für Ferkel unabdingbar. Sie haben noch nicht genug Energie um ihre Körpertemperatur eigenständig aufrecht zu erhalten. Auch sind ihre Eisenreserven schnell erschöpft, weshalb sie eine externe Eisenquelle benötigen. Der abrupte Übergang zum Absetzferkel kann besser gelingen, wenn Saugferkel schon früh angefüttert werden und sie einige Tage nach dem Absetzen noch dasselbe Starterfutter erhalten. Sie sind in dieser Zeit vielen Umstellungen ausgesetzt und auf Grund des daraus resultierenden Stresses, anfälliger in Bezug auf Infektionskrankheiten. Gruppen mit Absetzferkeln sollten nicht aus mehr als 20 Tieren bestehen, auch wenn der Futterautomat dies zulassen würde. Kleine Absetzferkel sind stärker gestresst in grösseren Gruppen, weshalb die Tiere auseinander wachsen können. Auch Mastschweine und Zuchtremonten sind durch Transport und Umgruppieren einem erhöhten Stresslevel ausgesetzt und daher anfällig für Krankheiten. Mittels geringem Umgruppieren und ähnlichen Fress- und Tränkesystemen kann dem Stress gegengewirkt werden. Es empfiehlt sich zudem eine biphasische Fütterung aufgeteilt in Vor- und Ausmast, um die Phosphorversorgung der Tiere besser sicherstellen zu könne. So kann Gliedmassenschwäche vorgebeugt werden ohne die Düngebilanz negativ zu beeinflussen.

Sauen ist Material zum Nestbau zur Verfügung zu stellen, ebenso wie ausreichend Platz für das freie Abferkeln. Für Galtsauen sollte die Bucht strukturiert sein, damit sich die Tiere ausweichen und Sichtkontakt vermeiden können. Eber werden für gewöhnlich alleine gehalten. Auch ihre Buchten sind mit Beschäftigungsmaterial auszustatten.

Weitere Informationen zu den Bedürfnissen von Schweinen hier.

Gesetze und Verordnungen

Wer Schweine als Nutztiere hält ist dafür verantwortlich, die Tiere gesund zu halten, über ihre Bedürfnisse Bescheid zu wissen und nach gesetzlichen Vorschriften zu handeln. Die gesetzlichen Anforderungen für das Halten von Schweinen sind unter folgenden Links zu finden:

  • Tierschutzgesetz (TSchG)
  • Tierschutzverordnung (TSchV)
  • Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz-HaustierV)
  • Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

(Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)

Tierschutzgesetz

„Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schüt­zen.“
– Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV)

Serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie für Hauskaninchen und Hausgeflügel dürfen nur angeboten und verkauft werden, wenn sie vom BLV bewilligt sind. So soll haltungsbedingten Schäden und Krankheiten vorgebeugt werden.

Verordnungen

 Tierschutzverordnung

Die Tierschutzverordnung stützt sich auf das Tierschutzgesetz und regelt den Umgang mit Wirbeltieren, ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.

Kapitel 2, Abschnitt 3 enthält verbotene Handlungen, die an allen Tierarten verboten sind:

Speziell für die Schweinehaltung sind in Artikel 18 folgende verbotene Handlungen aufgelistet:

  • Das Coupieren des Schwanzes
  • Das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln
  • Das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in der Rüsselscheibe

Abschnitt 3 im Kapitel 3 enthält allgemeine Anforderungen welche unter anderem die Haltung, Beschäftigung, Fütterung und Liegeflächen von Schweinen vorgeben.

Aufstallungssysteme bedürfen ganz allgemein einer Bewilligung. In der Tierschutzverordnung sind im Abschnitt 12 Kapitel 3 unter anderem die Bewilligungspflicht sowie das Bewilligungsverfahren geregelt.

Im Kapitel 7 sind Aspekte zum Tiertransport geregelt.

In Abschnitt 1 Kapitel 8 werden unter anderem die Betäubungspflicht und zugelassene Betäubungsmethoden aufgeführt.

Alle vorgeschriebenen Masse für Bauten und Einrichtungen sind in Tabelle 3 ersichtlich.

 

Verordnung Haltung von Nutztieren und Haustieren

Für die Spezies Schwein gibt das BLV in dieser Verordnung zu folgenden Punkten Weisungen vor:

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)

Es wird genau geregelt, welche Ausbildungsnachweise vorliegen müssen, um Tiere zu halten, Tiere zu transportieren, Tierversuche durchführen zu dürfen etc. Neben der Tierschutz-Ausbildungsverordnung wird in der Tierschutzverordnung in Artikel 194 geregelt, welche landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne der Verordnung gelten.

 

Tierschutzkontrollhandbuch Schweine– Technische Weisungen

Das Tierschutzkontrollbuch umfasst die technischen Weisungen zur Umsetzung des Tierschutzes in der Schweinehaltung. Es stützt sich auf das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung und die Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Es enthält Checklisten zu den durch die schweinehaltende Person zu erfüllende Mindestanforderungen an Beleuchtung, Wasserversorgung, Erläuterungen zur Mängeleinstufung bei einer Kontrolle und Tabellen mit Mindestmassen, welche im Stall einzuhalten sind. Zu den Mindestanforderungen kann der jeweilige Gesetzestext direkt abgerufen werden.

Im Kontrollhandbuch enthalten sind ausserdem Links zu Fachinformationsblättern des Tierschutzes sowie den entsprechenden rechtlichen Texten.

Fachinformation Tierschutz BLV

 Das BLV stellt auf seiner Webseite diverse Merkblätter zur Verfügung. Zu finden sind sowohl schweinespezifische Merkblätter zu verschiedenen Krankheiten und der Haltung von Schweinen, wie auch zu allgemeinen Themen wie dem Transport von Tieren oder dem Entsorgen tierischer Nebenprodukte. In den Merkblättern wird jeweils auch die entsprechende rechtliche Grundlage zu einem Thema aufgezeigt.

Verbote an Schweinen

 Verschiedenste Handlungen an Schweinen wie auch an anderen Tieren sind verboten. Eine Auflistung dieser ist in der Tierschutzverordnung zu finden.

Generell ist es unter anderem verboten:

  • Tiere auf qualvolle Art zu töten.
  • Tieren aus Mutwillen zu töten, insbesondere auch das Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere.
  • Zaunsystemen zu verwenden, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.

Zusätzlich ist es bei Schweinen verboten:

  • den Schwanz zu kupieren.
  • Zähne bei Ferkeln abzuklemmen.
  • Nasenringe sowie Klammern und Drähte am Schweinerüssel einzusetzen.

Das Kastrieren von Ferkeln ist nur unter Schmerzausschaltung erlaubt. Weiter bedarf es eines Sachkundenachweis, um diesen Eingriff im eigenen Tierbestand durchführen zu dürfen. Mehr dazu im Fachinformationsschreiben: „Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicher Ferkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter“.

Der SGD empfiehlt es nicht Narkosegeräte, welche für die Kastration von Ferkeln verwendet werden, überbetrieblich zu teilen. Für detailliertere Informationen:

Weitere Erläuterungen und Unterlagen zu Eingriffen am Schwein lassen sich hier finden:

https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/schweine/eingriffe-schwein.html

Tiertransport

Ein Tiertransport muss immer schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden. Bei kranken oder verletzten Tieren sind besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit diese keinen Schaden während der Fahrt nehmen. Weiterführende Informationen finden sich in der Tierschutzverordnung.

Einem Transport geht immer der Entscheid zur Transportfähigkeit eines Tieres voraus. Ein entsprechendes Dokument zur Entscheidungsfindung findet sich im Absatz „Transport“:

Der SGD erhebt zusätzliche Ansprüche an den Transport von SGD-Tieren. Die SGD-Transportrichtlinien dazu sind unter „1.11 Transportbestimmungen für SGD-Schweine“ zu finden.

Um eine gute Hygiene und somit ein geringes Verschleppungsrisiko von Krankheitserregern sicherzustellen ist das Fahrzeug entsprechend zu reinigen. Informationen dazu gibt es beim SGD oder im Kapitel Gesundheit & Hygiene.

Kannibalismus

Beschäftigungsmaterialien, wie Heukörbe oder Ketten, können helfen Kannibalismus zu verringern (© Suisseporcs).

Beschäftigungsmaterialien, wie Heukörbe oder Ketten, können helfen Kannibalismus zu verringern (© Suisseporcs).

Bei Kannibalismus unter Schweinen handelt es sich um eine Verhaltensstörung, bei welcher sich die Schweine gegenseitig Verletzungen zufügen. Infolgedessen kommt es zu verminderten Leistungen, hö herem Medikamentenverbrauch und Abzügen am Schlachthof. Kannibalismus ist somit ökonomisch wie auch aus Tierwohlsicht schädlich für einen Betrieb.

Kannibalismus ist oft eine Reaktion der Schweine auf eine Störung des Wohlbefindens. Ursachen für Unwohlsein bei Schweinen sind divers und häufig ein multifaktorielles Problem, was die Ursachenerkennung oft erschwert.

Kannibalismus manifestiert sich in verschiedenen Formen: Schwanzbeissen, Ohrbeissen, Flankenbeissen oder Abszessen. Beim Auftreten von Kannibalismus muss umgehend gehandelt werden, um weitere Verletzungen zu verhindern. Handelt es sich um einen Einzelfall muss der Beisser aus der Bucht entfernt werden, kann der Beisser nicht gefunden werden oder handelt es sich um mehrere Tiere, sollten die betroffenen Tiere in die Krankenbucht umgestellt werden. Verletzte Tiere müssen mit Antibiotika behandelt werden. Zusätzlich sollten in den betroffenen Buchten Ablenkungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Tritt Kannibalismus öfter auf, können SGD Berater und Beraterinnen für eine fundierte Bestandesanalyse zugezogen werden. Weitere Informationen zu Kannibalismus bei Schweinen gibt es auf der Webseite des SGD.

Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) hat zum Thema Kannibalismus bei Schweinen spannende Video-Tutorials erarbeitet, die einen guten Überblick geben:

  1. Schwanzbeissen – Ursachen und Prävention
  2. Schweine Signale: Unruhe und Schwanzbeissen

Fachgerechtes Töten von Schweinen

Landwirte werden in ihrer Arbeit regelmässig mit dem Töten von Tieren konfrontiert. Dabei handelt es sich um sehr junge oder lebensschwache, kranke oder verletzte Tiere, die im Sinne der Leidensbegrenzung getötet werden müssen. Rechtliche Regelungen zum Töten, zur Betäubungspflicht sowie Ausnahmen dieser und eine Auflistung der zulässigen Betäubungsmethoden von Tieren finden sich in der Tierschutzverordnung.

Im März 2018 wurde die Tierschutzverordnung um die Vorschriften zum sogenannten «fachgerechten Töten» für sieben verschiedene Tierspezies erweitert (Fachinformationen Nr. 16.1 – 16.7). Die Fachinformation 16.3 beinhaltet alle wichtigen Informationen zum Fachgerechten Töten bei Schweinen. Darin sind neben den Tierschutzkonformen Betäubungs- und Tötungsmethoden für Schweine in der jeweiligen Altersstufe auch nicht zulässige Tötungsmethoden für Schweine ausführlich beschrieben.