Preisbildung Ferkel und Mastjager

Die Preisbildung erfolgt wöchentlich frei nach Angebot und Nachfrage. Für die Preisfestsetzung spielen die Schweinebörsen eine entscheidende Rolle. Seit 2002 besteht ein  neues System für einen schweizerisch einheitlichen Mastjagerpreis.

Schweinebörsen

Jeweils am Dienstagnachmittag finden Börsen in Wil und in Sursee statt. Züchter, Mäster und Handel sind dabei paritätisch stimmberechtigt.

Im Anschluss an die Börsen am Dienstagnachmittag gibt es eine Telefonkonferenz der beiden Börsenplätze, die von der Geschäftsstelle Suisseporcs organisiert wird. Die von der Telefonkonferenz fixierten Mastjagerpreise (QM-Jager SGD-A Sano) für die aktuelle Woche gelten für die ganze Schweiz.

Kategorien

  • Preisanschrieb für QM-Jager SGD-A Gewichtskategorien 20 kg, 30 kg, 40 kg und 50.
  • QM-Jager SGD-A = Jager mit Gesundheitsstatus und Kennzeichnung TVD-Ohrmarke.
  • Der IP-Suisse Preis entspricht dem Basispreis QM ab Stall und die von der IP-Suisse festgelegte IP-Suisse Prämie.
  • Für Schlachtschweine und abgehende Mutterschweine wird eine Preistendenz für die  kommende Woche notiert.

Zuschläge, Abzüge

  • Frei aushandelbare Zuschläge für Qualitätskriterien wie Postengrösse, Genetik, Fütterungsart und kontinuierliche Lieferung aus einem Zuchtbetrieb.
  • Uneinheitliche Abzüge für Transport- und Vermittlungskosten in der Höhe von durchschnittlich etwa 5–7 CHF pro Ferkel.

Das neue Jagerpreismodell

Seit September 2023 wird der Preis für Mastjager nach dem neuen Jagerpreismodell festgelegt. Das Ziel dieses Preismodells ist es, früher auf Marktveränderungen zu reagieren.

Basis für die Preisfestlegung ist der aktuelle Preis bzw. Ertrag für QM-Schlachtschweine, welcher basierend auf Vollkostenrechnungen paritätisch zwischen Zucht und Mast verteilt wird – der sogenannte Erlösanteil Zucht am Schlachtschweinepreis. Als weitere Indikatoren fliessen die aktuelle Marktlage für Jager und die prognostizierte Marktlage in 15 Wochen für Schlachtschweine ein.

Bei einem Überangebot in den jeweiligen Märkten hat dies einen negativen Einfluss auf den Basispreis und bei Nachfrageüberhägen wird der Basispreis positiv beeinflusst.

Ausführliche Informationen zum neuen Jagerpreismodell finden sich hier.

Abbildung 1: Schematische Darstellung der Einflussfaktoren auf den aktuellen Jagerpreis (Suisseporcs Information 06/23).

Preisbildung Schlachtschweine

Der Schlachtschweinepreis wird wöchentlich nach Angebot und Nachfrage ausgehandelt. An dieser Preisbildung nehmen alle Marktpartner teil, wenn auch mit unterschiedlichem Einfluss.

  • Dienstag: Schweinebörsen Wil und Sursee notieren Tendenzpreise für die kommende Woche.
  • Mittwoch und Donnerstag: Erste Orientierungsgespräche unter und zwischen den Handelspartnern. Abschätzen der Marktsituation: Nach- oder Abbestellungen der Schlachthöfe, durchschnittliche Schlachtgewichte, Angebote von Mästenden, die Wetterprognose, Zahltagswoche, Aktionen der Grossverteilenden, Feiertage, Jahreszeit etc. werden berücksichtigt.
  • Donnerstag: Telefonkonferenz Fachkommission Markt der Beteiligung: Die beiden Börsenleiter, zwei Mästervertreter und vier Vertreter des Handels. Festlegen eines Zielpreises, Orientierung des Handels und der Abnehmer.
  • Donnerstagmorgen: Verkaufsverhandlungen der Händler mit den Abnehmern und Festlegen des Verkaufspreises für Lieferungen in der kommenden Woche.
Kategorien
  • Konventionell
  • QM Schweizerfleisch
  • IP-Suisse
  • Bio Suisse
Zuschläge, Abzüge
  • Verschiedene Abzugs- und Zuschlagssysteme der einzelnen Abnehmer (Schlachthöfe).
  • Zuschläge und Abzüge für die Qualitätskriterien Gewicht, Magerfleischanteil oder Anteil wertvoller Fleischstücke.
  • Abzüge für Fettzahl, Konfiskate (zum menschlichen Verzehr ungeeignete Stücke/Schlachtabfälle).
  • Neutrale Qualitätseinstufung in Schlachtbetrieben mit jährlich mehr als 6000 Schweinen durch Proviande.
Bedeutung
  • Wöchentlicher Umsatz mit Schlachtschweinen bei rund 50000 Schlachtungen ca. 15–20 Millionen CHF.
  • 10 Rappen Mehr- oder Minderpreis pro Kilo Schlachtgewicht machen in einer Woche rund 430 000 CHF aus.
Marktinformation
  • Abonnierbares wöchentliches Markt-Informationsbulletin von Suisseporcs und dem Schweizer Bauernverband.
  • Newsletter Marktbericht von Suisseporcs immer Dienstags und Donnerstags.
  • Alle Marktberichte im Mitgliederbereich.
  • Weitere, den Markt betreffende Informationen können unter diesen Links abgerufen werden:

https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/markt/marktbeobachtung/fleisch.html

https://www.sbv-usp.ch/de/preise/preise-tierhaltung/schlachtviehpreise/schlachtschweine

https://www.saugut.swiss/de-ch/Verband/Markt

Wertschöpfungskette Schweinefleisch

  • Schweinefleisch ist das mengenmässig am meisten konsumierte Fleisch in der Schweiz.
  • Die Schweineproduktion verwertet zahlreiche Nebenprodukte aus der Nahrungsmittelindustrie, so z. B. Molke aus den Käsereien und Mühlennachprodukte.
  • Die Inlandproduktion ist sehr hoch und die Label-Produktion macht in der Schweiz einen wesentlichen Anteil aus.
  • Durch die Zucht konnten enorme Produktivitätsfortschritte in der Reproduktion, Mast (Tageszuwachs und Futterverzehrswert) sowie bei Fleisch- und Fettqualität erzielt werden.
  • Die Produzierenden stehen vor zahlreichen Herausforderungen: Preisvolatilität im Zusammenhang mit dem Schweinezyklus, in den vergangenen Jahren ungenügende Preise zur Deckung der Produktionskosten, Reduktion des Antibiotikaeinsatzes, rückläufiger Fleischkonsum und wachsende Anforderungen an das Tierwohl.

Weitere Informationen zur Wertschöpfungskette Schweinefleisch hier.

Schweizerischer Bauernverband
Qualitätsmanagement Schweizer Fleisch
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Zusätzliche Anforderungen hier: Richtlinie 01/22 .

  • Die Kontrollen erfolgen durch neutrale, akkreditierte Inspektionsstellen.
  • Eine Folgekontrolle alle 4 Jahre, zusätzlich Oberkontrollen bei einer zufälligen Stichprobe von Betrieben.
  • Die Ferkel stammen aus QM-Schweizer Fleisch anerkannten Zuchtbetrieben.
  • Minimale Haltedauer auf QM-Betrieben:
    • 5 Monate bei Schlachtmoren und Ebern;
    • die gesamte Mastdauer bei Mastschweinen.
  • Trockene und gleitsichere Stallböden.
  • Drahtgitterböden und Streckmetallroste nicht erlaubt.
  • Zur Beschäftigung müssen Stroh, Raufutter oder andere gleichwertige geeignete Materialien zur Verfügung stehen.
  • Boden des Liegebereichs wärmegedämmt, eingestreut oder beheizbar für Ferkel bis 25 kg Lebendgewicht (LG), wenn die Lufttemperatur im Schweinestall < 20 °C fällt, und für übrige Schweine, wenn die Lufttemperaturen < 15 °C liegt.
  • Ställe müssen Fenster haben. Die Fensterfläche muss mindestens 2 % der gesamten Buchtenflächen ausmachen.
  • Teilnahme an Schweine Plus-Gesundheitsprogramm (SuisSano oder Qualiporc Safety Plus) ist obligatorisch.
  • Futtermittel für QM-Schweizer Fleisch werden im Handel als „QM“ deklariert und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
    • Keine GVO resp. GVO-Anteil nicht deklarationspflichtig ist (<0,9 % GVO).
    • Kein Palmöl / Palmfett.
    • Soja, Bruchreis, Maiskleber und Dextrose nur aus verantwortungsvollen Quellen.
    • Futterweizen, -gerste und -hafer aus Anbau ohne Abreifebeschleunigung mit Glyphosat.
  • Grundsätzlich nur Futtermittel verfüttern, die vom Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) erlaubt werden.
  • Keine QM-spezifischen Anforderungen.
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird innerhalb der QM-Kontrollen überprüft.
  • Aufkleben der QM-Vignette auf das Begleitdokument aller QM-gelieferten Tiere.

IP-SUISSE
IP Suisse

Beachtung der geltenden Gesetzgebung:

Richtlinien für die Grundanforderungen des Gesamtbetriebes wurden zum 01.01.2022 überarbeitet

„Voraussetzung zur Erfüllung der gesamtbetrieblichen Anforderungen ist das Einhalten der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Die Gesetze und Verordnungen können einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden. (www.fedlex.admin.ch).“

Zusätzliche Anforderungen

  • Schweizer Herkunft: Produktion und Verarbeitung finden ausschliesslich in der Schweiz statt (inbegriffen Fürstentum Liechtenstein, Genfer Freizonen und weitere in der Schweizer Gesetzgebung geregelte Grenz- gebiete).
  • Die Rohwaren sind ausschliesslich schweizerischer Herkunft gemäss Swissness-Gesetzgebung (Markenschutzgesetz, SR 232.11 sowie Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel, SR 232.112.1).
  • Die Verarbeitung findet in der Schweiz statt, inbegriffen sind die Zollanschlussgebiete gemäss Zollgesetz SR 631.0 (das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen).
  • Die Tiere müssen den Hauptteil ihrer Mastdauer oder ihres Lebens auf Schweizer Territorium verbringen.
  • Um die IP-Suisse Labelanerkennung zu erhalten, welche zu einer Bereechtigung einer IPS Prämie notwendig, muss der Betrieb
    a)  eine gewisse Anzahl Leistungen zur Förderung der Biodiversität erbringen
    b)  einen Nachweis im Modul Klima erbringen.
  • Schweinehaltung: Durch den Kontrolldienst des Schweizerischen Tierschutz (ordentliche Kontrolle immer unangemeldet)
  • Andere Labelprogramme: Normalerweise jährliche Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle. Diese Kontrolle wird angekündigt oder erfolgt unerwartet Mindestanteil unangemeldet: 50 %.
  • Kosten zu Lasten des Produzierenden.
  • Oberkontrollen können durchgeführt werden, ohne Ankündigung, durch die zertifizierende Organisation, die akkreditierte Inspektionsstelle, die beauftragte Person oder den/die Käufer/in.
  • Ferkel und Mastschweine müssen ihr ganzes Leben auf einem IP-Suisse Betrieb gehalten werden.
  • BTS- und RAUS-Vorschriften müssen für Mastschweine, Remonten bis im Alter von 6 Monaten und Galtsauen älter als 6 Monate eingehalten werden.
  • Die BTS-Vorschriften müssen für säugende Zuchtsauen und Absetzferkel eingehalten werden.
  • Die RAUS-Vorschriften müssen für Zuchteber älter als 6 Monate eingehalten werden.
  • Auf einem Betrieb müssen sämtliche Tiere einer Kategorie nach den Label-Anforderungen gehalten werden.
  • Der/die Tierhalter/in muss beim Verladen der Tiere anwesend sein.
  • Das Einsetzen von Elektrotreibern ist verboten.
  • Nicht-Raufutterverzehrer (Schweine und Hühner) dürfen nicht im selben Stall gehalten werden wie Raufutterverzehrer.
  • Mindestfläche je Mastschwein (60–110 kg): 1,25 m2.*
  • Vorgaben Krankenbuchten und Eingliederung der genesenen Tiere in eine Gruppe mit Auslauf innerhalb 14 Tagen.

*) Neuproduzierende müssen neue Vorgaben erfüllen (insbesondere mehr Gesamtflächen zur Verfügung stellen)

Gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13), Abschnitt Tierwohlbeiträge, müssen Tiere des Sektors „Schweinezucht“ nach den in Tabelle 1 aufgrührten Anforderungen gehalten werden.

Tabelle 1: Anforderungen an die Haltung gemäss Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).
KategorieAnforderungen IP-SUISSE TierhaltungE1Zuchteber über ½ jährigRAUS-Anforderungen 1) 2)E2Nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährigBTS- und RAUS-Anforderungen 1) 2)E3Säugende ZuchtsauenBTS-AnforderungenE4Abgesetzte FerkelBTS-AnforderungenE5 BTS- und RAUS-Anforderungen

1) Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss Tierwohlbeiträgen BTS Verordnung einzustreuen.
2)  RAUS mit permanentem Auslauf bei Neuproduzenten/innen, sowie bei Neu- und Umbauten.

  • Kein Einsatz von GVO enthaltenden.
  • Kein Einsatz von Harnstoff und seinen Derivaten.
  • Kein Einsatz von Produkten von Landtieren (ausgenommen: Eigelb-Protein, Hühner-Volleipulver, Tierfett, Mischfett).
  • Vorgaben QM-CH Fleisch sind einzuhalten (Palmölverbot usw.).
  • Kein Einsatz von Fischen, anderen Meerestieren, deren Produkten oder Nebenprodukten.
  • Die Säugezeit beträgt mindestens 4 Wochen.
  • Der Betrieb muss dem SGD angeschlossen sein und an einem Schweinegesundheit Plus Programm teilnehmen.
  • IP-Suisse Prämie (Preis-Zuschlag) von 25–45 Rappen/kg SG zum QM-Notierungspreis der Micarna.
  • Jagerprämie im Durchschnitt Fr. 14.00 / Jager.
  • Der Verarbeitende hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle und zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können.
  • Die Produzierenden sind frei, Tiere direkt oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten.
  • Die Label-Kosten bestehen aus einem jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie einem Beitrag pro Schlachtkörper.

Bio Suisse
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Zusätzliche Anforderungen bei Bio-Suisse.

  • Der gesamte Betrieb muss Bio Suisse zertifiziert sein.
  • Schweine dürfen nur von anerkannten Knospe-Betrieben zugekauft werden.
  • Mindestens 20 % der Fruchtfolgeflächen müssen mit Kunstwiese, Rotations- oder Bundbrache ganzjährig begrünt sein.
  • Mindesten 50 % der offenen Ackerflächen (Abzug der Bunt- und Rotationsbrachefläche) müssen ausserhalb der Vegetationsperiode zwischen dem November und dem 15. Februar mit einer Pflanzendecke belegt sein.
  • Mehrere Verträge müssen unterzeichnet werden, um die «Bio Suisse Knospe» zu benutzen:
    • Zwischen dem/der Produzenten/in und Bio Suisse (Knospe-Produktionsvertrag).
    • Zwischen dem/der Produzenten/in oder dem Verarbeitungsunternehmen und der Kontroll- und/oder Zertifizierungsfirma.
    • Zwischen dem Verarbeitungsunternehmen und Bio Suisse (Lizenzvertrag).
  • Eine jährliche Gebühr pro Produktionsvertrag und Lizenzvertrag muss bei Bio Suisse eingezahlt werden.
  • einmal eine Kontrolle pro Jahr.
  • Kontrollkosten zu Lasten des Antragstellendens.

Um mit dem Logo «Bio Suisse Knospe» ausgezeichnet zu werden, muss das Produkt mindestens 90 % Rohstoffe aus der Schweiz enthalten.

  • Andernfalls wird das Produkt mit der «Bio Knospe» mit der einfachen Beschriftung BIO ausgezeichnet.
  • Produkte aus Umstellungsbetrieben können mit der «Umstellungs-Knospe» ausgezeichnet werden.
  • zudem gibt es die Auszeichnung „Bio Gourmet“, mit der Produkte ausgewiesen werden, die sich geschmacklich und qualitativ abheben.
                      
  • Die Arbeitsaufteilung in der Ferkel Produktion ist nur erlaubt, wenn die Aufteilung des Produktionsprozesses nicht über 2 Etappen reicht (z. B. ein Abferkel- und Säugebetrieb und 2 Betriebe für Galtsauen).
  • Einzelne Betriebe eines AFP-Ringes müssen innerhalb eines Radius von 20 km (Luftlinie) liegen.
  • Die maximale Transportdistanz innerhalb eines AFP-Rings beträgt demnach 40 km (Luftlinie).
  • Das Fixieren der Muttersauen ist nicht erlaubt.
  • Galtsauen müssen in Gruppen gehalten werden.
  • Für Galtsauen wird eine Weide empfohlen. Wird keine Weide angeboten, ist ein Wühlbereich obligatorisch.
  • Täglicher Zugang zum Auslauf, ab dem 24. Lebenstag.
Tabelle 2: Haltungsanforderungen nach Bio Suisse für die unterschiedlichen Tierkategorien.
m2/TierMinimale Buchten- Eingestreute Liege- FerkelnestBeheizbares oder teilweise beheizbares FerkelnestGesamte inkl. LaufhofAuslauf inkl. Ferkel maximal 50 % davon überdachtMinimale Auslauf- Säugende Muttersauen in Einzelhaltung bis zum 23. Lebenstag der Ferkel7 13,50,8Säugende Muttersauen in Einzelhaltung bis zum 42. Lebenstag der Ferkel73,51,212 15Säugende Muttersauen in Gruppenhaltung ab dem 24. Lebenstag der Ferkel3,51,210,5 15Galtsauen in Gruppenhaltung, Gruppe £6 Sauen1,23,51,36 2Galtsauen in Gruppenhaltung, Gruppe 7–12 Sauen1,131,3Galtsauen in Gruppenhaltung, Gruppe >12 Sauen1,12,81,3Eber104Ferkel bis 25 kg LG0,250,80,34,5Mastschweine Vormast, 25–60 kg0,41,30,457Mastschweine Ausmast, 10–110 kg0,61,650,6510

1) Der Anteil der perforierten Fläche darf sowohl im Stall wie auch im Auslauf 30 % nicht übersteigen.
2) Mindestens 2 m breit.

  • Nichtwiederkäuer müssen mit 90 % Knospe-Futtermittel gefüttert werden.
  • Mastschweinen muss 100% Biofutter gefüttert werden (Ausnahme Molkereiabfälle im Rahmen von 35% der TS).
  • Bei anderen Schweinekategorien muss mindestens 95 % des Futters Biofutter sein, maximal 5 % dürfen konventionelle Eiweisskomponenten sein.
  • Ab 2023 muss bei Mutterschweinen auch 100 % Biofutter eingesetzt werden.
  • Ab 2026 muss auch bei Ferkeln 100 % Biofutter eingesetzt werden.
  • Mineralstoffe und Ergänzungsfuttermittel müssen auf der «Betriebsmittelliste» stehen; diese wird jährlich herausgegeben.
  • Kriterien für einfache Futtermittel und Zusatzstoffe, sowie die positiven und negativen Listen stehen in «Futtermittelliste: Grundlagen für die Herstellung und den Einsatz von Futtermitteln im biologischen Landbau».
  • GVO (nicht deklarationspflichtiger Anteil geduldet) sowie Rohstoffe tierischer Herkunft (Milch ausgenommen) sind verboten.
  • Nicht vor 6 Wochen absetzen.
  • Präventive Eiseninjektion nicht erlaubt.
  • Die Kastration der Ferkel ist nur bis zum 14. Lebenstag erlaubt.
  • Pflichtmitgliedschaft bei Gesundheitsplusprogramm.
  • Kritische Antibiotika dürfen für Erstbehandlungen nur eingesetzt werden, wenn nur ein Antibiotikum der kritischen Wirkstoffgruppen für die betreffende Indikation und zu behandelnde Tierart zugelassen ist oder ein Antibiogramm ein Antibiotikum einer kritischen Wirkstoffgruppe als einzig wirksames ausweist.
  • Preise wöchentlich festgelegt und in der Presse oder online publiziert.
  • es gibt nationale Plattform zum Verkauf von Bio-Tieren zur Sömmerung, für Zuchtverträge, zu den Bio-Futtermitteln, Bio-Hilfskräfte usw.
  • Pflichtmitgliedschaft bei einer anerkannten Bio-Schweineorganisation.

SwissPrimGourmet – Mutterkuh Schweiz
SwissPrimGourmet
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Zusätzliche Anforderungen unter mutterkuh.ch.

  • Lizenzvereinbarung mit Granovit AG.
  • Nur Tiere mit einem Tierpass der Geschäftsstelle Mutterkuh Schweiz gelten als SwissPrimPorc-Tiere.
  • Die Kontrollen erfolgen durch eine von Mutterkuh-Schweiz beauftragten Inspektionsstelle (beef control).
  • Kontrolle des Betriebs, der Tiere und deren Tierpässe sowie der Lizenzen der Vermarktungskanäle.
  • Muttersauen der Rasse Schweizerisches Edelschwein, der Schweizerischen Landrasse oder Kreuzungen der beiden Rassen.
  • Für die künstliche Besamung, reinrassige Duroc-Eber oder schweizerische Edelschwein-Eber mit einem intramuskulären Fettwert über dem Rassendurchschnitt.
  • Der Kauf von Ebern muss zuvor mit Granovit AG besprochen werden.
  • Nur Ferkel aus Zuchtbetrieben, die die Anforderungen der SwissPrimPorc erfüllen, dürfen eingestallt werden.
  • Die Kastration der Ferkel ist nur in der ersten Lebenswoche erlaubt.
  • Ausschliesslich mit Mischfutter für SwissPrimPorc von Granovit AG.
  • Synthetische Aminosäuren, harnenthaltende Produkte, GVO, GVO-Produkte, tierische Proteine oder tierisches Fett sind verboten.
  • Von den Beiprodukten der Lebensmittelverarbeitung dürfen nur Milchnebenprodukte und flüssige Weizenstärke verfüttert werden.
  • In der Endmast wird ein gewürztes Futter eingesetzt.
  • Die Mastschweine werden mit 105 kg LG geschlachtet.
  • Ausschliesslich Vermarktungskanäle mit einer Lizenz dürfen SwissPrimPorc-Tiere und Fleisch vermarkten.
  • Die Vermittlung ist bei der Vianco AG zentralisiert.

KAGfreiland
KAG freiland
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Zusätzliche Anforderungen dazu unter den KAGfreiland-Richtlinien.

  • Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien (BTS und RAUS obligatorisch).
  • Ein Produktionsvertrag muss zwischen dem/der Produzenten/in und KAGfreiland geschlossen
  • Alle Tiere des Betriebs müssen nach den KAGfreiland Richtlinien gehalten
  • Alle Tiere sind in Gruppen zu
  • Die Arbeitsteilung in der Ferkelproduktion (AFP) ist nicht
  • Die Ferkelkastration ist erlaubt, jedoch wird die Ebermast befürwortet.
  • Damit ein Tier oder tierische Produkte unter dem Gütezeichen KAGfreiland vermarktet werden dürfen, muss das Tier mindestens zwei Drittel seines Lebens, gemäss den KAGfreiland Richtlinien, gehalten werden.
  • Eine Kontrolle vor der Unterzeichnung des Produktionsvertrags und jeweils bei Gebäudeabänderungen, die einen Einfluss auf die Tierhaltung haben.
  • Kontroll- und Zertifizierungsstelle von der KAGfreiland akkreditiert und beauftragt.
  • Unangemeldete Kontrolle alle zwei Jahre durch den STS Kontrolldienst.
  • Ständiger Zugang zum Auslauf, mit Ausnahme der säugenden Muttersauen beim Abferkeln (gemäss Ethoprogramm Verordnung)
  • Der Auslauf muss über Schattenplätze verfügen (teilweise bedacht), mindestens eine freie Seite, und eine Wühlfläche, Abkühlungsmöglichkeit an heissen Tagen (ab 25°C).
  • Einzelhaltung verboten: Muttersauen dürfen eine Woche vor dem Abferkeln und während der Säugezeit einzeln gehalten, jedoch nicht fixiert werden.
  • Die Säugezeit beträgt mindestens 6 Wochen.
  • Verschiedene Flächen mit einer Liegefläche und einer Beschäftigungsfläche.
  • Wühlmaterial: zusätzlich zu Stroh muss zwingend eine Form von Raufutter angeboten werden (Gras, Silage oder Heu).
  • Galtsauen und wenn möglich Zuchteber müssen täglich Weidezugang erhalten (mindestens über eine Weidefläche von 30 m2/Schwein).
  • Auslauf in einem dauernd zugänglichen Laufhof für Mastschweine ab 25 kg, mindestens 1 m2.
  • Flächenvorgaben nach geltenden Bio Suisse Richtlinien.
  • Galtsauen und Eber: maximal 20 % (für Mastschweine ab 25 kg mx. 30 %) des Laufhofes darf perforiert sein.
  • Schlachttiertransporte dürfen höchstens zwei Stunden dauern.
  • Alle tierischen Produkte sind verboten, ausgenommen die Molke und weitere Milchnebenprodukte, sowie andere tierische Bestandteile in Nebenprodukten.
  • Nur Bio Suisse zertifizierte Futtermittel.
  • Teilnahme an den Plus-Gesundheitsprogrammen von SGD oder Qualiporc obligatorisch.
  • Direktverkauf.
  • Lieferung zu den KAGfreiland-Metzgern/innen: Bio-Preis und KAGfreiland Zuschlag.
Fidelio Biofreiland AG
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Zusätzliche Anforderung unter den Fidelio-Richtlinien.

  • Beachten der Bio Suisse-Richtlinien (RAUS obligatorisch).
  • das Logo «Bio Suisse Knospe» begleitet das Logo «Fidelio», wenn über 90 % der Rohstoffe aus der Schweiz stammen.
  • Produzierende und Metzger/innen, die Partner des Gütezeichens sind, werden mindestens einmal pro Jahr kontrolliert.
  • Kontrollpunkte beim Produzierenden:
    • Auslaufjournal;
    • Futterzukauf (ausserhalb des Betriebes);
    • Kauf von Tieren ausserhalb des Betriebes;
  • Metzger/innen unter Vertrag mit Fidelio Biofreiland AG und der Inspektionsstelle inspecta AG.
  • Kontrollpunkte bei den Metzgern/innen: Übereinstimmung der Mengen (gekaufte Tiere und verkauftes Fleisch) und einhalten der Beschriftungsvorschriften (Fidelio Erklärung).
  • Einzelhaltung verboten.
  • Anbindehaltung der Muttersauen verboten.
  • Galtsauen:
    • Schliessen der Fressgitter nur während der Fütterung erlaubt.
    • Zugang zur Weide oder zu einer Wühlfläche.
  • Täglicher Zugang zum Auslauf ab dem 24. Lebenstag.
  • Transport: nicht mehr als 40 km im Durchschnitt. Isolierte Bergbetriebe ausgenommen.
  • Transport erfolgt durch den Produzierenden oder durch einen/eine regionale/n, von der Fidelio-Biofreiland AG zugelassene/n, Transporteur/in.
  • Anforderungen der Fidelio-Biofreiland AG an die zugelassenen Transporteure/innen:
    • Fahrerausbildung;
    • Verwendung von angemessenem Ladematerial;
    • Verwendung von eingestreuten Ladeflächen;
    • Das Einsetzen von Elektrotreibern ist verboten.
  • Regionale Vermarktung.
  • Nur zugelassene Metzger/innen dürfen Fidelio-Fleisch verkaufen.
  • Anforderungen an den/die akkreditierte/n Metzger/innen:
    • Eine klare Trennung im Herstellungsprozess, bei der Aufbewahrung und beim Verkauf ist ausschlaggebend, um Verwechslungen zu verhindern, falls der/die Metzger/in anderes Fleisch ohne Gütezeichen verarbeitet und verkauft.
    • Einsatz von synthetischen Phosphaten, Aromen und Geschmacksverstärkern ist verboten.
    • Weitere Zutaten müssen ebenfalls aus dem Biolandbau stammen.
Wiesenschwein AG
Beachtung der geltenden Gesetzgebung

Weitere Informationen dazu können im Reglement “IPS-Wiesenschweine” oder im Merkblatt für interessierte Landwirt/innen “Produktion Wiesenschweine” nachgelesen werden.

  • gemäss IP-Suisse
  • durch von der Wiesenschwein AG akkreditiertes Kontrollorgan (Digitalisierte Daten)
  • alle Schweine tragen RFID Ohrmarke.
  • Gruppenhaltung Pflicht (Ausnahmen möglich).
  • bodendeckend eingestreute, trockene Liegefläche ohne Perforation.
  • Einstreu: Langstroh oder Chinaschilf; max. 50 % Einmischung anderer Einstreumaterialien erlaubt.
  • Hochdruckvernebelungsanlage innen, Vernebelungsanlage aussen ab 25 °C.
  • Permanenter Wühlbereich mit speziellem Wiesenschwein-Wühlsubstrat innen oder aussen.
  • Permanent frei zugänglicher Auslauf (verschiedene Freilaufstufen).
    • ab 12 Tagen nach Einstallung täglich für die gesamte Mastdauer für insgesamt mindestens 60 Minuten Zugang zur Freilaufstufe 1.
    • Automatisation muss mindestens 8 Stunden pro Tag oder aber mindestens 120 Minuten pro Gruppe, in Betrieb sein.
  • Als Grundlage für den Transport gilt die Richtlinie Transport von Gross- und Kleinvieh: Richtlinie für die Überwachung durch den Kontrolldienst des Schweizer Tierschutz STS
  • Verladung in gleicher Gruppenkonstellation, wie Mast.
  • Innerbetriebliche Transporte von mehr als 1 km Distanz müssen gemeldet und bewilligt werden.
  • Mischfutter nur von ausgewählten Futterherstellern, welche entsprechend den Wiesenschwein Richtlinien produzieren.
  • auf Etikett und Lieferschein muss „Wiesenschwein-konform“ deklariert sein.
  • Futter-Selbstmischer müssen eine Ausnahmebewilligung bei der Wiesenschwein AG einholen.
  • Zusatz von Mineralstoff- und Vitaminpräparaten über die zulässigen Höchstwerte in das gebrauchsfertige und von der Futtermühle ausgelieferte Mischfutter oder in das Trinkwasser auf dem Betrieb des Produzenten ist grundsätzlich verboten (Ausnahme: Stresssituationen, Krankheiten und in Rekonvaleszenz).
  • täglich bzw. mindestens 2 x pro Woche Vorlage von Raufutter.
  • Teilnahme am SuisSano Programm (oder einem gleichwertigen Gesundheitsprogramm) ist Pflicht.
  • Bestandestierarzt sorgt für effektives Parasitenmanagement (Behandlung nur bei Bedarf nach Beprobung).
  • prophylaktische Gabe von Tier- und Fütterungsarzneimitteln ist verboten.
  • Einsatz von Reserveantibiotika nur in Ausnahmefällen (Bedingung: Erregernachweis).
  • nationale Vermarktung.
  • Handelspartner übernehmen Transport.
  • Micarna AG schlachtet, zerlegt und lagert die Wiesenschweine.
  • Migros-Genossenschafts-Bund sorgt für die nationale Etablierung des Wiesenschwein-Systems.
  • Gastronomen/innen können Produkte im Online-Shop beziehen.