Suisse-Bilanz

Was ist die Suisse-Bilanz?

  • Die Suisse-Bilanz
    • ist die offizielle Düngerbilanz für den ÖLN und muss für den Erhalt der Direktzahlungen ausgeglichen sein (Art. 13 DZV der gültigen Direktzahlungsverordnung).
    • stellt den Nährstoffanfall dem Nährstoffbedarf der Kulturen gegenüber (=Anfalls-Bedarfsbilanz).
    • zeigt wie viele Hofdünger zu- oder weggeführt werden können.
    • zeigt wie viele übrige Düngemittel (Mineraldünger, Kompost, Recyclingdünger etc.) zugeführt werden können.
    • Erfasst werden alle Tiere und Kulturen mit den jeweiligen Erträgen sowie die zu- und weggeführten Grundfuttermittel (Gras, Mais, etc.) oder Nährstoffe (Hof-, Mineraldünger, Stroh etc.).
  • Kommentiertes Beispiel für eine Suisse-Bilanz für einen Milchviehbetrieb mit Mastschweinen.
  • Weitere Informationen unter Agripedia Düngung und Nährstoffbilanz.
    Abbildung 1: Nährstoffanfall durch die Tierhaltung sowie nötige Zu- oder Abfuhr für eine ausgeglichene Suisse-Bilanz.

Wo finde ich die Regelungen oder die richtigen Zahlen?

  • Die Wegleitung Suisse-Bilanz beschreibt zusammen mit dem Handformular die Methode Suisse-Bilanz.
  • Die Direktzahlungsverordnung legt die Gültigkeiten der verschiedenen Versionen fest. Einen Überblick erhält man hier: BLW-Seite
  • Die gültigen Tierkategorien und Kulturen findet man in der Wegleitung Suisse-Bilanz:
    • Tabelle 1 beschreibt die Tierkategorien mit dem Nährstoffanfall und Grundfutterverzehr.
    • Tabelle 3 beschreibt den Nährstoffbedarf der Wiesen und Weiden mit dem jeweiligen Maximalertrag pro Höhenstufe.
    • Tabelle 4 beschreibt den Nährstoffbedarf der Ackerkulturen und die jeweiligen Referenzerträge.

Anforderungen an eine gültige Suisse-Bilanz

  • Benötigt werden:
    • Jedes Jahr eine aktuelle Suisse-Bilanz über das abgeschlossene Kalenderjahr mit der richtigen Version und einer vom BLW zertifizierten Software.
    • Unterschrift der Betriebsleitung.
  • Flächen und Tierbestand müssen mit der Betriebsdatenerhebung übereinstimmen; es gelten nur bestätigte Lieferungen im HODUFLU.
  • Betriebe ohne Zufuhr von N- und P-haltigen Düngern sind von der Suisse-Bilanz befreit, wenn ihr Viehbesatz pro ha düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet (Ziffer 2.1.9 des Anhangs 1 der DZV):
Tabelle 1: Maximale Anzahl an Düngergrossvieheinheiten (DGVE) je nach Bewirtschaftungszone.
Bewirtschaftungszone Maximale Anzahl DGVE*/ha
Talzone 2,0
Hügelzone 1,6
Bergzone 1 1,4
Bergzone 2 1,1
Bergzone 3 0,9
Bergzone 4 0,8

*Düngergrossvieheinheit (DGVE) entsprich 105 kg N, 35 kg P2O5 (Art. 23 GSchV); Bsp. Mastschweineplatz = (13 kg N / 105 kg N + 6 kg P2O5 / 35 kg P2O5)/2 = 0.15 DGVE

Was wird bilanziert?

  • Stickstoff als N oder Nges:
    • N: Stickstoff total, ausgeschiedener Stickstoff ab Schliessmuskel.
    • Nges: Gesamtstickstoff, entspricht N abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und Lager.
    • Folgende Verluste werden berechnet:
      – bei Schweinen 20 %
      – bei Rindvieh 15 % für Anbindeställe, 20 % für Laufställe.
      – weitere Tierarten in der Wegleitung Suisse-Bilanz.
  • Phosphor als P2O5
  • Angaben zu Kaliumoxid (K2O) und Magnesium (Mg) sind nicht vollzugsrelevant, geben aber wichtige Hinweise für eine bedarfsgerechte Düngung.

Definition Grundfutter

  • Zum Grundfutter zählen gemäss Anhang 5, Ziff. 1.1 DZV:
    • Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet sowie (verfüttertes) Stroh;
    • als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
    • Chicorée-Wurzeln;
    • Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
    • frisches Obst;
    • unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
    • Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.
    • Für die Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix, CCM)
    • Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln: Biertreber frisch, siliert, getrocknet, Zuckerrübenschnitzel getrocknet, Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.
  • Weitere nicht aufgezählte Futtermittel/Futterkomponenten gelten als Ergänzungsfutter. → Detailinformationen in Wegleitung Suisse-Bilanz, Kapitel 3.2.

Grundfutterverzehr der Schweine in der Suisse-Bilanz

  • Zuchtschweine:
    • Bis 50 kg TS pro Platz und Jahr möglich
    • Ab 50 kg TS pro Platz und Jahr ist ein Nachweis über eine Import-/Export-Bilanz oder Lineare Korrektur nach Futtergehalten nötig:
      – Zuchtschweineplatz: maximal 650 kg TS pro Platz und Jahr möglich
      – Galtschweineplatz: maximal 900 kg TS pro Platz und Jahr möglich
  • Mastschweine
    • Standardmässig wird kein Grundfutterverzehr angerechnet. Beschäftigungsmaterial gilt nicht als Grundfutter.
    • Mit einem Nachweis über eine Import-/Export-Bilanz sind maximal 0.1 kg TS pro Tier und Tag möglich (entspricht bei Vollbelegung 340 kg TS/Platz/Jahr).
      – Als Grundfutter zugelassen sind nur Wiesenfutter, Ganzpflanzenmais oder Getreide-Ganzpflanzensilage

Freilandschweine

Für die Anerkennung als Freilandschweine müssen Mastschweine während einer gesamten Mastperiode, Zuchtschweine mindestens vier Monate ununterbrochen ohne eigentliche Einstallung in mobilen Hütten gehalten werden. Für Freilandschweine kann bei Weidehaltung ein Abzug für den auf der Weide anfallende Stickstoff gemacht werden.

Futtergehalte bestimmen Nährstoffanfall

  • Details zur Fütterung im Kapitel Fütterung.
  • Die Wegleitung Suisse-Bilanz enthält die Standardwerte für den Nährstoffanfall und Grundfutterverzehr.
    • Herleitung dieser Werte:
      – Tierkategorien und Werte basieren auf den GRUD 2017. Die Werte werden durch Agroscope über Bilanzrechnungen festgelegt.Futtergehalte bestimmen Nährstoffanfall
                   Abbildung 2: Als Grundlage zur Bilanzrechnung wird die Nährstoffaufnahme der Nährstoffausscheidung gegenüber gestellt.
    • Die Standardwerte wurden basierend auf folgenden Futtergehalten berechnet:
                   Tabelle 2: Futtergehalte, die zur Berechnung der Standardwerte herangezogen wurden.
Futtergehalte

– Davon abweichende Futtergehalte führen zu einem Minder- oder Mehranfall an Nährstoffen. Mit einer linearen Korrektur nach Futtergehalten (LK) oder einer Import-/Exportbilanz (I/E-Bilanz) kann der Nährstoffanfall entsprechend angepasst werden.

Einsatz von nährstoffreduziertem Futter

  • Der Einsatz von nährstoffreduziertem Futter erlaubt es, die N- und/oder P-Anfallswerte gegenüber den Standardwerten in der Suisse-Bilanz zu reduzieren. Die Berechnung der betriebsspezifischen Werte kann erfolgen durch:
  • Die Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz (Weisungen NPr Futter) beschreiben die Anforderungen und Berechnung.
  • Übersicht zur Gültigkeit der Versionen (Weisungen, Linear, Impex)
  • Voraussetzung ist eine NPr-Vereinbarung:
    • Tierhaltungsbetrieb schliesst mit dem Kanton vorgängig eine NPr-Vereinbarung ab.
    • Futtermittellieferanten schliessen mit dem Kanton vorgängig eine NPr-Vereinbarung ab. Nur diese Futter dürfen eingesetzt werden.
  • Berechnungsperiode:
    • Mindestens 10 vorangegangene Monate
    • Abschluss der Berechnung zwischen dem 1. April und dem 31. August des Beitragsjahres (Anhang 1 Ziffer 2.1.12 DZV). Die Berechnungen werden im Kalenderjahr des Abschlussdatums in die Suisse-Bilanz eingerechnet.
      Beispiel: für die Suisse-Bilanz des Kalenderjahrs 2023 wird die Linear oder Impex vom 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2023 (11 Monate) verwendet
    • Die Berechnungen müssen jeweils ohne Unterbruch vom Abschlussdatum des Vorjahres fortgesetzt werden (Bsp.: Abschluss Vorjahr 30. Juni, Beginn 1. Juli).Suisse-Bilanz des Kalenderjahres 2023

Lineare Korrektur nach Futtergehalten

Berechnung des durchschnittlichen Futtergehaltes während der Kontrollperiode.

  • Wirkung der linearen Korrektur nach Futtergehalten auf den Nährstoffanfall pro Tierkategorie (Beispiele, weitere Kategorien in Tab. 2 der Weisungen NPr):
    • Reduktion des Futtergehaltes um 1 g RP/kg Futtermittel reduziert den N-Anfall
      • um 0,72 % bei Mastschweinen
      • um 0,64 % bei Zuchtschweineplatz inkl. Ferkeln.
    • Reduktion des Futtergehaltes um 1 g P/ kg Futtermittel reduziert den P2O5-Anfall
      • um 14 % bei Mastschweinen
      • um 19.2 % bei Zuchtschweineplatz inkl. Ferkel.
  • Aufzeichnungen: Futtermittelbestands am Anfang und Ende der Abrechnungsperiode, Futtermittelzufuhren und durchschnittlicher Tierbestand je
  • Berechnungstool Linear.
  • Beispiel eines Linear mit Erklärungen.

Import / Export-Bilanz

  • Berechnung des Futtergehaltes während der Kontrollperiode unter Einbezug des gesamten Futtermittelimports bzw. -exports.
  • Aufzeichnungen: Tier- und Futtermittelbestand am Anfang und Ende der Abrechnungsperiode, Tierzu- und Tierwegfuhren und Futtermittelzufuhren je Tierkategorie.
  • Berechnungstool Impex.
  • Beispiel einer Impex mit Erklärungen.

Beitrag für stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine (REB)

Ziele

  • Anpassung des Rohproteingehaltes (RP) im Schweinefutter nach Alter und Bedarf. Dadurch wird eine Überversorgung mit RP und damit erhöhten N-Ausscheidungen vermieden.
  • Tiefere N-Ausscheidungen führen zu tieferen Ammoniakemissionen und weniger Stickstoff im landwirtschaftlichen Kreislauf.
  • Beitrag pro GVE und Jahr: Fr. 35
  • Weitere Informationen beim BLW und in folgendem Merkblatt Stickstoffreduzierte Phasenfütterung bei Schweinen.

Anforderungen ab 2023

  • Ein Betrieb beteiligt sich mit dem ganzen Schweinebestand am REB Phasenfütterung.
    • Es ist nicht möglich, einzelne Schweinekategorien oder Produktionsstätten auszuschliessen.
  • Mitmachen können ÖLN- oder Bio-Ganzjahresbetriebe mit Mast und/oder Zuchtschweinen. Die Gesuchstellung erfolgt im Rahmen der für die Direktzahlungen üblichen Datenerhebung.
  • Eine Vereinbarung über den Einsatz von nährstoffreduziertem Futter (NPr-Vereinbarung: letzte Seite in Weisungen) ist Voraussetzung.
  • Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu  führen. Massgebend ist das Resultat der im Beitragsjahr abgeschlossenen NPr-Abrechnung (Import-/Exportbilanz oder Lineare Korrektur).
  • Für die Kontrolle wird der für das Beitragsjahr berechnete betriebsspezifische Grenzwert mit dem Resultat der im Beitragsjahr abgeschlossenen NPr-Abrechnung (IMPEX oder Lineare Korrektur) verglichen.

Anforderungen an die Fütterung

  • Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den betriebsspezifischen Rohproteingehalt nicht überschreiten.
  • Die Fütterung soll in Phasen erfolgen. Die Aufteilung ist nicht festgelegt.
    • Regelung Schweinemast:
      – mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES
      – die in der Endmast eingesetzte Futterration muss mindestens 30 % der während der Mast eingesetzten Futtermittel ausmachen (in TS)
      – Übergangslösung bis 31. Dezember 2023: Einsatz von Durchmastfutter in der Schweinemast ist erlaubt.
  • Raufutter: Der Einsatz von betriebseigenem Raufutter in der Schweinefütterung hat aus Sicht der Nährstoffüberschussthematik den positiven Effekt, dass weniger Nährstoffe auf die Betriebe gelangen.
    • Der Einsatz von Raufutter ist in der IMPEX oder in der Linearen Korrektur zu erfassen.
    • Der Gehalt von Raufutter wird nur bei einem Einsatz von mehr als 15 % in der Ration (in TS bezogen auf die Gesamtfuttermenge) für die Berechnung der Kennzahl g RP/MJ VES in der Impex oder Lineare Korrektur berücksichtigt.

Herleitung der betriebsspezifischen Werte

  • Der betriebsspezifische Grenzwert wird von den Kantonssystemen aus den Strukturdaten berechnet. Es ist ein gewichteter Mittelwert aus allen Tierkategorien. Massgebend sind:
    • Anzahl Schweine pro Tierkategorie
    • ÖLN oder Bio
      Den Einschränkungen bei der Bio-Fütterung (Verbot Zusatz isolierter Aminosäuren, geplante 100 % Biofütterung) wird mit einem eigenen Bio-Grenzwert Rechnung getragen_
  • Pro Tierkategorie (Mastschwein, Zuchtschwein, Galtsauen etc.) wird ein Grenzwert Rohprotein pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g RP / MJ VES) definiert (Tabelle 2). Diese Grenzwerte orientieren sich am Grundsatz des Erhalts des Leistungspotentials der Tiere und dem Ziel, eine hohe Umweltwirkung zu erzielen. Für Schweinekategorien mit tiefem Risiko zu Leistungsdepressionen wie Remonten bzw. Mastschweine und Galtsauen werden ambitiösere Grenzwerte eingesetzt, als für die sensiblen Kategorien säugende Zuchtsauen und abgesetzte Ferkel.
         Tabelle 3: Tierkategorienspezifische Grenzwerte für ÖLN- und Biobetriebe.
  • Die Berechnung ist im Anhang 6a der DZV ersichtlich und kann mit dem Hilfsmittel für die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwert (Excel-file) selber berechnet werden.

HODUFLU

Was ist HODUFLU?

  • HODUFLU ist eine Internetplattform, auf der alle Nährstofflieferungen in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben erfasst werden müssen. Die Buchungen sind verbindlich für die Suisse-Bilanz. Dank HODUFLU haben sowohl Abgeber als auch Annehmer jederzeit einen Überblick über die gelieferten Nährstoffmengen.
  • Seit der Einführung von HODUFLU ist die Vertragspflicht für Hof- und Recyclingdünger aufgehoben. Verträge können weiterhin freiwillig abgeschlossen werden.

Wie funktioniert HODUFLU?

  • Das Login erfolgt über Agate mit der Agate-Nummer und einem Passwort.
  • Der Abgeber von Nährstoffen erfasst die Lieferung in HODUFLU laufend, spätestens aber bis 60 Tage nach der Lieferung.
  • Der Abnehmer erhält automatisch per Mail eine Nachricht über die Lieferung. Er muss den Erhalt der Lieferung bestätigen:
    • per Mail oder sms
    • direkt in HODUFLU
    • falls kein Internetzugang vorhanden ist, muss der Lieferschein unterschrieben werden und der Abgeber muss die Lieferung selber bestätigen und bei der Kontrolle den unterzeichneten Lieferschein vorlegen.
  • Spätestens bis am 31. Dezember muss eine Lieferung erfasst und bestätigt sein, damit sie für die Suisse-Bilanz des gleichen Jahres gültig ist.
  • Weitere Informationen inkl. Benutzerhandbuch zu HODUFLU  unter „Dokumentationen“.

Gehalte der Hof- und Recyclingdünger

  • Massgebend sind Gehalt und Menge (m3 t) eines Produktes. Der Nährstoffgehalt hängt von der Tierart, dem Aufstallungssystem (Vollgülle, Mist und Gülle, etc.) und der Fütterung ab. Die korrekte Schätzung der Verdünnung (Anteil Wasser in Gülle) ist dabei zentral. → Tabelle 5 im Modul 4 der GRUD zur Schätzung des Wasseranfalls.
  • Die Gehalte von verschiedenen Hofdüngern sind im HODUFLU hinterlegt bzw. abrufbar. → Übersichtstabelle mit den Standardgehalten
  • Betriebe, die NPr-Futter einsetzen, müssen die Gehalte der Produkte betriebsspezifisch berechnen. Diese Berechnung muss nachvollziehbar sein und im HODUFLU hinterlegt werden. Die Nährstoffgehalte werden stichprobenweise und periodisch durch die Vollzugsbehörde überprüft. → Hilfsmittel zur Berechnung der Gehalte: Gehaltsberechnung Excel BLW, Nachweis.Plus und andere.

Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich (oBB)

  • Rindvieh- und Schweinehaltungsbetriebe, die weniger als 50 % der anfallenden Hofdünger auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche ausbringen können, dürfen Hofdünger nur innerhalb des oBB abgeben (Art. 24, GSchV). Der oBB beträgt maximal 6 km Fahrdistanz um das Stallgebäude, wo der Hofdünger anfällt. Der Kanton kann diese Begrenzung herabsetzen oder erhöhen. Betrieben, welche anerkannte Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.