Betriebsgemeinschaft

Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebseinheit unter gemeinschaftlicher Führung durch die beteiligten Partner.

Die Betriebsgemeinschaft gilt als Vollzusammenschluss von landwirtschaftlichen Betrieben. Sie besteht gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (SR 910.91), wenn:

  • a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen
  • b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbstständige Betriebe geführt wurden
  • c. die Betriebe beim Zusammenschluss je den Mindest-Arbeitsbedarf nach Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) erreichen
  • d. der Betriebsgemeinschaft das Land und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden
  • e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden
  • f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt
  • g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet
  • h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein landwirtschaftlicher Betrieb (Vollgemeinschaft).
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