Subventionen
Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung (Subventionsgesetz, SR 616.1).
Laut der Definition des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG2010), welches die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung sowie die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) regelt, sind Subventionen laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat an gebietsansässige Produzenten leistet.
Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften, unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sozialleistungen, ferner einzelne Formen von steuerlichen Vergünstigungen.
Abgeltungen sind Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
In der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) sind Subventionen laufende Transfers ohne Gegenleistung, die der Staat (Bund, Kantone, Ge-meinden) an die landwirtschaftlichen Betriebe leisten. Diese können in zwei Hauptkategorien aufgeteilt werden:
- Gütersubventionen, abhängig vom Produktionsumfang, z.B. Einzelkulturbeiträge und Zulagen für Fütterung ohne Silage. Gütersubventionen sind in der Gesamtproduktion zu Herstellungspreisen eingeschlossen.
- Sonstige Subventionen, die nicht direkt vom Produktionsumfang abhängig sind, z.B. Direktzahlungen (Kulturlandschafts-, Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts- und Produktionssystembeiträge, usw.), die Zinsdifferenz bei den Investitionskrediten oder – falls zu-treffend - die Überkompensation der Mehrwertsteuer (Produktionssteuern).
Investitionszuschüsse (Investitionsbeiträge à fonds perdu) werden in der LGR weder bei der Berechnung der Wertschöpfung noch des Nettounternehmenseinkommens berücksichtigt, sondern im Vermögensbildungskonto als Vermögenstransfers erfasst. Gemäss Definition des ESVG2010 sind Investitionszuschüsse Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates an Landwirtschaftsbetriebe (u.a.), die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren.
Es gibt Auflagen, Bedingungen und Voraussetzungen, die Landwirtschaftsbetriebe erfüllen müssen, um sich für Direktzahlungen zu qualifizieren. Obwohl die landwirtschaftlichen Betriebe für die erhaltenen Direktzahlungen keine direkte Gegenleistung an den Staat erbringen (z.B. in Form von Arbeit oder Gütern), erbringt die Landwirtschaft für verschiedene Zielgruppen in Gesellschaft und Umwelt Leistungen, insbesondere in Form von öffentlichen Gütern wie Landschaftsqualität oder dezentrale Siedlung. Aufgrund der Systemgrenzen werden diese Leistungen jedoch nicht explizit in der LGR dargestellt.
Quellen: Baumgartner und Lang 1998, BFS (LGR Methode), Eurostat 2013 (ESVG2010), Eurostat (LGR)