Schuldbrief
Durch ein Grundpfand abgesicherte, personenbezogene Forderung (ZGB, Art. 842-874).
Durch den Schuldbrief wird eine personenbezogene Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
Der Schuldbrief kann - im Gegensatz zur Grundpfandverschreibung - wie ein Wertpapier an weitere Personen übertragen, verkauft oder verpfändet werden. Als Gläubiger wird in der Regel eine bestimmte Person bezeichnet (Namensschuldbrief).
Weitere Formen: Der Inhaber ist identisch mit dem Gläubiger (Inhaberschuldbrief) oder der Schuldbrief lautet auf den Namen des Grundeigentümers (Eigentümerschuldbrief). Schuldner und Grundeigentümer brauchen nicht identisch zu sein.
Der Schuldner haftet sowohl persönlich als auch mit dem Grundpfand-objekt. Er kann den Schuldbrief nach einer Schuldrückzahlung im Grundbuch löschen lassen oder bei Bedarf wieder verwenden. Innerhalb der Grundpfandkredite ist der Schuldbrief in der Landwirtschaft die verbreitetste Kreditform.