Grundpfandverschreibung

Sicherstellung eines Grundpfand­objektes (ZGB, Art. 824-841).

Mit der Grundpfandverschreibung wird ein Grundpfandobjekt sichergestellt. Die Forderung muss jedoch vom Gläubiger mit zusätzlichen Beweismitteln begründet werden. Schuldner und Grundeigentümer brauchen nicht identisch zu sein. Der Schuldner haftet sowohl persönlich als auch mit dem Grundpfand­objekt. Mit einer Rückzahlung wird die Grundpfandverschreibung gelöscht. Die Grundpfandverschreibung ist im Vergleich zum Schuldbrief weniger verbreitet. Allerdings ist zu erwähnen, dass man sich bei der Sicherstellung von Investitionskrediten über den Schätzungswert hinaus häufig der Grundpfandverschreibung bedient, weil der Schuldbrief als Sicherungsmöglichkeit entfällt.

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