Viehpfand

Sicherstellung von Forderungen durch ein Pfandrecht an Vieh (ZGB, Art. 885).

Zur Sicherstellung der Forderungen von Geldinstituten, die von den zuständigen Behörden der Kantone zu solchen Geschäften ermächtigt sind, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Pfandübertragung bestellt werden. Dazu ist ein Verschreibungsprotokoll zu erstellen und Anzeige beim Betreibungsamt und beim Viehinspektor zu erstatten. Es existiert keine gesetzliche Belehnungsgrenze bezüglich Viehpfand, sondern nur eine Praxis der berechtigten Institute.

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