Faustpfand
Sicherstellung einer Forderung durch Besitzübertragung (ZGB, Art. 884 - 898).
Fahrnis (Fahrnispfand) kann grundsätzlich nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz übertragen wird (= Faustpfand), wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt (zum Beispiel das Viehpfand). Als Faustpfand eignen sich u.a. Wertpapiere wie zum Beispiel Aktien und Obligationen.