Faustpfand

Sicherstellung einer Forderung durch Besitzübertragung (ZGB, Art. 884 - 898).

Fahrnis (Fahrnispfand) kann grundsätzlich nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz übertragen wird (= Faustpfand), wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt (zum Beispiel das Viehpfand). Als Faustpfand eignen sich u.a. Wertpapiere wie zum Beispiel Aktien und Obligationen.

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