Fahrnispfand

Sicherstellung einer Forderung durch Sachen, die ohne Beeinträchtigung ihres Wertes oder ihrer Funktion in ihrer räumlichen Lage verändert werden können (ZGB, Art. 884-915).

Fahrnis – also bewegliche körperliche Sachen sowie Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören (ZGB, Art. 713) – kann verpfändet werden. Bedeutungsvoll sind das Faust- und das Viehpfand.

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