Betriebszweiggemeinschaft

Ausgliederung eines oder mehrerer Betriebszweige der Innen- oder Aussenwirtschaft aus den individuellen Stammbetrieben unter anschliessender gemeinschaftlicher Führung durch die beteiligten Partner (Teilzusammenschluss von Betrieben).

Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:

  • a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder eine Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
  • b. die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbst-ständige Betriebe geführt worden sind;
  • c. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
  • d. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
  • e. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben und für die Gemeinschaft tätig sind;
  • f. für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird;
  • g. die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.

Die Betriebszweiggemeinschaft als Teilgemeinschaft grenzt sich gegenüber der Betriebsgemeinschaft als Vollgemeinschaft dadurch ab, dass die Zusammenarbeit nur einen Teil der Betriebszweige umfasst. Liegt eine Zusammenarbeit über sämtliche Betriebszweige eines Betriebes vor, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder bei entsprechender Anerkennung um eine Betriebsgemeinschaft.

Quelle: Landw. Begriffsverordnung (SR 910.91)

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