Produzentenorganisation

Repräsentativer Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften. Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen.

Der Bundesrat kann die Selbsthilfemassnahmen einer Produzentenorganisation auf Nichtmitglieder ausdehnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (vgl. Branchenorganisation)

Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

  • ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe herstellen, verarbeiten oder gegebenenfalls vermarkten
  • die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind
  • mindestens 60 % der Bewirtschafter, die Anspruch auf Direktzahlungen haben, den entsprechenden Produzentenorganisationen angeschlossen sind.

Die Statuten einer Produzentenorganisation müssen mindestens den folgenden Inhalt haben:

  • Gemeinsame Vermarktungsregeln
  • Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder Organisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.

Quelle: Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72)

Haben Sie einen Fehler gefunden? Möchten Sie eine Anmerkung machen? Hier melden.