Branchenorganisation

(Interprofession)

Repräsentativer Zusammenschluss von Produzenten einzelner Produkte oder Produktegruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1).

Der Bundesrat kann die Selbsthilfemassnahmen einer Branchenorganisation auf Nichtmitglieder ausdehnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die Massnahmen betreffen die Verbesserung der Qualität, die Förderung des Absatzes oder die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes.
  • b. Die Massnahmen sind von Unternehmen, die sich nicht an den kollektiven beschlossenen Massnahmen beteiligen (Trittbrettfahrer), gefährdet oder könnten gefährdet werden.
  • c. Die Organisation muss repräsentativ sein. d. Die Organisation ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig.
  • e. Die Organisation hat die Massnahmen mit grossem Mehr beschlossen.

Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72) formuliert die Anforderungen.

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