Pacht

(Teilpacht)

Nutzung einer Sache oder eines Rechts zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte gegen Bezahlung eines Pachtzinses an den Eigentümer (OR, Art. 275; BG über die landw. Pacht, SR 221.213.2).

Bei der Pacht ist der Hauptzweck der „Bezug der Früchte oder Erträg­nisse“, bei der Miete lediglich der Gebrauch. Die Miete kann nur Sachen zum Gegenstand haben, die Pacht jedoch auch Rechte. Der Pachtzins kann in Geld oder in Naturalleistungen, zum Beispiel einem Teil der Früchte bestehen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung können Grundstücke nur verpachtet, nicht aber vermietet werden.

  • Vollpacht
    Pacht eines ganzen Heimwesens.
    Der Vollpächter verfügt über kein Grundeigentum oder ist höchstens Eigentümer einzelner Grundstücke, Gebäudeteile oder Nebengebäude (Pachtbetrieb mit Eigentum). Der Pachtbetrieb kann neben dem gepachteten Hauptbetrieb auch von anderen Eigentümern zugepachtete Grund­stücke umfassen.
  • Zupacht
    Zum Hauptbetrieb hinzu gepachtete Grundstücke.
    Der Hauptbetrieb kann sich im Eigentum des Betriebsleiters befinden (s. Eigentümerbetrieb) oder von diesem gepachtet sein (s. Pachtbetrieb). Die Zupacht ist im BG über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) geregelt.
  • Teilpacht
    Pachtverhältnis, bei welchem der Pachtzins nicht als fixer Betrag, sondern in Abhängigkeit von der jeweiligen Erntemenge festgelegt wird (BG über die landwirtschaftliche Pacht, SR 221.213.2).
    Die Teilpacht ist vor allem im Weinbau in der Westschweiz verbreitet.
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