Eigentum

Verfügungsrecht über Sachen und Rechte innerhalb der Rechtsordnung (ZGB Art. 641).

Das Eigentum beinhaltet nicht nur das Recht, eine bewegliche Sache oder eine Liegenschaft zu benützen (Besitz), sondern auch darüber zu verfügen im Sinne von Verkaufen, Verschenken oder Verändern.

Haben Sie einen Fehler gefunden? Möchten Sie eine Anmerkung machen? Hier melden.