Nutzniessung

Das Recht, in fremdem Eigentum stehende Gegenstände in Besitz zu nehmen, zu gebrauchen und wirtschaftlich zu nutzen (ZGB, Art. 745-775).

Der Nutzniesser hat alle Vorteile des Eigentums, mit der Einschränkung, dass er die Substanz des Nutznies­sungsgegenstandes nicht antasten darf. Auch ist der Nutzniesser verpflichtet, Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen.

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