Nutzniessung
Das Recht, in fremdem Eigentum stehende Gegenstände in Besitz zu nehmen, zu gebrauchen und wirtschaftlich zu nutzen (ZGB, Art. 745-775).
Der Nutzniesser hat alle Vorteile des Eigentums, mit der Einschränkung, dass er die Substanz des Nutzniessungsgegenstandes nicht antasten darf. Auch ist der Nutzniesser verpflichtet, Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen.