Lidlohn

Nachträglich ausbezahlte oder bei der Hofübernahme angerechnete angemessene Entschädigung für geleistete Arbeit oder Einkünfte, welche mündige Kinder oder Grosskinder ihren Eltern oder Grosseltern im gemeinsamen Haushalt zugewendet haben (Art. 334 und 334bis ZGB).

Das zu Hause mitarbeitende Kind, welches keinen regelmässigen Barlohn bezieht, erhält von den Eltern neben freier Kost, Logis und Wäschebesorgung lediglich ein mehr oder weniger bescheidenes Taschengeld. Für persönliche Auslagen wie Bekleidung, Arzt- und Zahnarztkosten, Weiterbildung, Reisen, Ferien, Autobenützung, Versicherungen und Steuern kommen die Eltern auf. Der Lidlohn kann mit dem Tode des Schuldners, bei einer Pfändung oder einem Konkurs des Schuldners sowie bei einer Handänderung des Betriebs geltend gemacht werden. Sie muss spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden. Aus steuerlichen, versicherungstechnischen und anderen Gründen sind Lohngutschriften dem Lidlohn vorzuziehen

Quellen: LBL 1998, SBV 2000

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