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Ist der Betrieb widerstandsfähig? Vertiefte Analyse

Inwieweit hat der Betrieb die Belastungsgrenze ausgeschöpft?

Können für eine Hofübernahme oder bei Investitionen in Gebäude nicht genügend Eigenmittel durch die Betriebsleitenden aufgebracht werden, so benötigen diese zur Finanzierung Fremdkapital. Eine weitverbreitete Möglichkeit stellt hierfür die Aufnahme einer Hypothek, beispielsweise bei einer Bank oder einer Versicherung, dar. Im Gegenzug verlangt das Kreditinstitut Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten. Dabei handelt es sich um Schuldbriefe oder Grundpfandverschreibungen, die auf den Grundstücken inklusive Gebäude des Landwirtschaftsbetriebes, lasten. Für deren Errichtung benötigt es eine öffentliche Beurkundung sowie den Eintrag ins Grundbuch. Sofern Kreditnehmende das Fremdkapital nicht wie vertraglich vereinbart verzinsen und zurückzahlen können, hat der Kreditgeber, respektive die Kreditgeberin, das Recht, auf das Pfand zurückzugreifen.

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) legt in Artikel 73 (SR 211.412.11) fest, bis zu welchem Betrag landwirtschaftliche Grundstücke maximal mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen – die sogenannte Belastungsgrenze. Entsprechend stellt diese die höchstmögliche Fremdkapitalaufnahme eines Landwirtschaftsbetriebes gegen Sicherstellung mit Schuldbriefen oder Grundpfandverschreibungen, lastend auf dem Heimwesen, dar.

Das Ziel der Belastungsgrenze besteht darin, Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Höfe vor einer Überschuldung zu schützen. Einer Existenzbedrohung aufgrund anderweitigen betrieblichen Verschuldungen, wie beispielsweise mittels Bürgschaften oder Kleinkrediten, kann diese jedoch nicht entgegenwirken.

Ausnahmen, die nicht unter die Belastungsgrenze fallen, wie beispielsweise staatliche Betriebshilfen oder Investitionskredite, sind in Art. 75 des BGBB festgelegt.

Zusätzlich dürfen kantonale Behörden Überschreitungen der Belastungsgrenze gewähren. Die Anforderungen hierzu sind in Art. 76 und 77 des BGBB definiert. Werden diese nicht erfüllt, weist das Grundbuch die Anmeldung eines entsprechenden Grundpfandrechtes zurück.

Folglich verfügen Finanzierungen von Landwirtschaftsbetrieben und deren Grundstücke über gesetzliche Schranken. Hinsichtlich bestehender Kredite, aber auch für die Realisierung finanzieller Projekte, ist es daher wichtig, die Belastungsgrenze eines Hofes zu kennen.

Berechnung

Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 % erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswert und dem Ertragswert der nicht landwirtschaftlichen Teile (Art. 73 BGBB):

Welchen Anteil der Belastungsgrenze hat der Betrieb mittels grundpfandgesicherten Fremdfinanzierungen bereits ausgeschöpft?

Richtwert

Die Höhe der Finanzierung ist so festzulegen, dass die Existenzfähigkeit des Betriebes nicht gefährdet wird.

Weitere Hinweise bezüglich der Analyse des Fremdkapitals eines Betriebes vgl.:

Gemäss Jahresrechnung 2021 beträgt der Steuerwert des Betriebes Muster 760’142 CHF. Dieser wird für die nachfolgenden Berechnungen als Ertragswert angenommen und davon ausgegangen, dass keine nicht landwirtschaftlichen Teile vorhanden sind.

Der Hof von Fritz Muster verfügt über eine Belastungsgrenze von 1’026’192 CHF. Mittels seiner bestehenden Hypothek von 470’000 CHF hat er diese somit um 46 % ausgeschöpft. Eine zusätzliche grundpfandgesicherte Finanzierung von rund 550’000 CHF wäre daher noch möglich.

Bemerkungen

Informationen zur Festsetzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes finden Sie in der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts.

(letzte Aktualisierung 11.08.2023)

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