Umschulungsbeihilfen
Beiträge à fonds-perdu zugunsten bisheriger Bewirtschafter gemäss Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) und Sozialer Begleitmassnahmenverordnung (SR 914.11).
Umschulungsbeihilfen werden bis zum 52. Altersjahr während maximal drei Jahren gewährt für Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder ihre Ehepartner, sofern eine nichtlandwirtschaftliche Ausbildung absolviert wird. Voraussetzung ist die vollständige Aufgabe des bisher bewirtschafteten Betriebes und der Verkauf oder die Verpachtung des Landes an bestehende, landwirtschaftliche Gewerbe in der Region.