Kennzeichnung

(Herkunftsbezeichnung)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte können im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz speziell gekennzeichnet werden (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1).

Gekennzeichnet werden können Produkte, die eine der folgenden Bedingungen und die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesrates erfüllen.

  • Hergestellt nach bestimmten Verfahren (Bio)
  • Weisen andere spezifische Eigenschaften auf
  • Stammen aus dem Berggebiet
  • Zeichnen sich aufgrund ihrer Herkunft aus (GUB, GGA).

Kennzeichnungsarten gemäss GUB/ GGA-Verordnung (SR 910.12)

  • GUB bzw. KUB: Geschützte bzw. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (franz. AOC)
  • GGA: Geschützte geographische Angabe (franz. IGP).

Kennzeichnung nach Bio-Verord­nung (SR 910.18)

  • Biologisch
  • Ökologisch.
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