Die Biodiversität – auch Vielfalt des Lebens genannt – wird stark von der Landwirtschaft beeinflusst. Ein vielfältiges Ökosystem kann sich besser an sich wandelnde Gegebenheiten anpassen. Davon profitiert auch die Landwirtschaft. In der Schweiz ist der Zustand der Biodiversität jedoch unbefriedigend. Eine, in der Vergangenheit, einseitig auf Produktion ausgerichtete Landwirtschaft trug wesentlich zum Rückgang der Arten bei. Um diesem Rückgang Einhalt zu gebieten, gibt es seit einigen Jahren entsprechende Instrumente und Massnahmen.
Biodiversitätsförderung im ÖLN
Landwirtschaftsbetriebe, die Direktzahlungen erhalten, verpflichten sich, einen Teil ihrer Flächen für die Förderung der Biodiversität zu reservieren. Jeder ÖLN-Betrieb muss 7 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen als sogenannte Biodiversitätsförderflächen (BFF) bewirtschaften. Für einen Teil dieser Flächen werden Beiträge ausgerichtet. Bei Flächen mit Spezialkulturen beträgt der Anteil BFF 3,5 %.
Zusätzlich erhalten Landwirtschaftsbetriebe Beiträge für eine besonders hohe Qualität oder die Vernetzung der BFF.
Anteil BFF an der landwirtschaftlichen Nutzfläche
Die Summe der BFF muss mindestens 7 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Spezialkulturen und 3,5% der mit Spezialkulturen (Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser Konservengemüse, Tabak sowie Heil- und Gewürzpflanzen sowie Pilze) belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Der Anteil der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen, standortgerechten Einzelbäume und Alleen darf maximal die Hälfte der verlangten BFF betragen. Pro Baum wird 1 Are als BFF angerechnet (= max. 100 Bäume pro Hektare).
Die BFF müssen auf der Betriebsfläche in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte liegen. Die BFF müssen im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sein.
Auf Produktionsstätten (Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen) ausserhalb der Fahrdistanz von 15 km ist der Anteil BFF separat zu erbringen.
Betriebe mit Flächen im Ausland müssen die oben genannten 7 % respektive 3,5 %-Anteile nur auf der Inlandfläche erfüllen.
Konservengemüse (Bohnen, Erbsen, Spinat und Pariser Karotten) gelten nicht als Spezialkulturen sofern sie maschinell geerntet werden. Für diese Flächen gilt der 7 %-Anteil.