Der Boden ist eine unentbehrliche Produktionsgrundlage. Daher ist wichtig eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sicherzustellen. Der Boden muss vor Erosion, Nährstoffauswaschung und Verdichtung geschützt werden. Dies gelingt mit erosionsmindernden Anbautechniken, angepassten Fruchtfolgen und sachgerechter Bewirtschaftung.
Bodenbedeckung
ÖLN-Betriebe müssen deshalb auch in Bezug auf den Bodeschutz einige Anforderungen erfüllen. Um Nährstoffauswaschungen und Erosion zu verhindern, ist bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche in der Tal-, Hügel- und Bergzone I eine Bodenbedeckung erforderlich. Es gelten die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis. Wenn eine Kultur vor dem 31. August eines Jahres geerntet wird, muss der Landwirtschaftsbetrieb auf der Parzelle entweder eine Winterkultur, eine Gründüngung oder eine Zwischenkultur anbauen. Die Ansaat- und Umbruchtermine sind frei.
Sie müssen parzellenweise Folgendes erfüllen:
- Am 31.8. ist eine Kultur auf der Parzelle vorhanden:
- Sie müssen auf dieser Parzelle keine Auflagen erfüllen.
- Am 31.8. ist keine Kultur mehr auf der Parzelle vorhanden:
- Sie müssen eine Winterkultur säen oder
- Sie müssen eine Zwischenkultur oder Gründüngung säen.
Wichtig: Eine flächendeckende Selbstbegrünung mit Ausfallraps oder -getreide kann nicht als Zwischenkultur oder Gründüngung gezählt werden.
Eine Kultur gilt als vorhanden, falls höchstens die Hälfte der Parzelle abgeerntet ist. Bei Parzellen mit mehr als 2 ha darf höchstens 1 ha abgeerntet sein.
Erosionsschutz
Grundsätzlich dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten. Ein Bodenabtrag gilt als relevant, wenn er mehr als 2 t/ha beträgt. Anhand des AGRIDEA-Merkblatts «Wie viel Erde geht verloren?» kann der Bodenabtrag nach einem Erosionsereignis abgeschätzt werden.
Wenn ein bewirtschaftungsbedingtes Erosionsereignis auftritt, muss der Landwirtschaftsbetrieb Massnahmen ergreifen, um zukünftige Erosionsereignisse zu verhindern. Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine ausschliesslich naturbedingte noch auf eine ausschliesslich infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist.
Stellt die Kontrollstelle relevante bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge fest, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach Anweisung der zuständigen kantonalen Stelle auf der betroffenen Parzelle oder im betroffenen Perimeter:
- einen von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannten Massnahmenplan während mindestens 6 Jahren umsetzen; oder
- die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich umsetzen.
Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden.
Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis auf einer Parzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Haben Sie den anerkannten Bewirtschaftungsplan korrekt umgesetzt (gemäss Variante a), erfolgt keine Kürzung der Beiträge. Kontrollen werden gezielt nach Regenereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt.
Die AGRIDEA stellt ein Hilfsmittel für die Erarbeitung von Massnahmenplänen zur Verfügung. Tritt auf einer Parzelle fortgesetzt Erosion auf, kann die kantonale Stelle Direktzahlungsbeiträge kürzen. Anhand der Erosionsrisikokarte kann das Risiko für ausgewählte Gebiete eingeschätzt und beurteilt werden.
Der Boden ist ausserdem vor Verdichtung zu schützen. Durch den Einsatz geeigneter Maschinen und einer Bewirtschaftung, die den jeweiligen Eigenschaften des Bodens Rechnung trägt, lässt sich eine dauerhafte Verdichtung des Bodens vermeiden. Auf der Plattform Bodenverdichtung erfahren Anwender und Anwenderinnen wie der Boden erfolgreich gegen Verdichtung geschützt werden kann.
- Wieviel Erde geht verloren?, AGRIDEA
- Hilfsmittel Massnahmenplan Erosion, AGRIDEA
- Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
- Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Bodenschutz in der Landwirtschaft, BAFU