Im ÖLN gilt wie in der Integrierten Produktion das Schadschwellenprinzip beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Grundsätzlich sind vorbeugende Massnahmen vorrangig einzusetzen. Die Wahl geeigneter Sorten und Anbaumethoden sowie eine optimierte Fruchtfolge ermöglichen einen reduzierten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Frühwarn- und Prognosesysteme unterstützen ausserdem, den optimalen Einsatzzeitpunkt für Pflanzenschutzmassnahmen zu wählen.
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Die Zulassungsauflagen von Pflanzenschutzmitteln sind zu beachten. Es gibt zum Beispiel Mittel, deren Verwendung in Gewässerschutzzonen S2 oder S3, in Karstgebieten (Kennzeichnung Spe2) oder entlang von Oberflächengewässern und Biotopen (Kennzeichnung Spe3) eingeschränkt oder verboten ist. Zudem existieren für gewisse Produkte Auflagen zur maximalen Wirkstoffmenge oder Anzahl Behandlungen (Kennzeichnung Spe1). Im Folgenden sind die zusätzlichen ÖLN-Auflagen beschrieben. Für die im Text erwähnten Sonderbewilligungen sind die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz zuständig. Sie müssen Sonderbewilligungen vor einer Behandlung einholen. Sonderbewilligungen werden schriftlich erteilt, sie sind zeitlich befristet und können Auflagen enthalten.
Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential
Neu gilt ab 2023 im ÖLN, dass Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen.
Hier finden Sie die Liste der vom Anwendungsverbot betroffenen Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential. In Klammern sind Produkte aufgeführt, die diesen Wirkstoff enthalten. Die Liste ist nicht abschliessend.
Herbizide
- Dimethachlor (Basan Trio, Colzor Trio, Galipan 3)
- Metazachlor (Bengala, Bredola, Butisan S, Devrinol Plus, Gala, Rapsan 500, Trax)
- Nicosulfuron (Arigo, Dasul Extra 6 OD, Elumis, Hector Max, Nicogan, Principal, Samson Extra)
- S-Metolachlor (Calado, Deluge, Dual Gold, Frontex, Lumax)
- Terbuthylazin (Akris, Aspect, Calaris, Gardo Gold, Lumax, Prado, Pyran, Spectrum Gold, Successor T, Topcorn)
Insektizide (Pyrethroide)
- alpha-Cypermethrin (Fastac Perlen (Aufbrauchfrist 30.6.2023))
- Cypermethrin (Cypermethrin)
- Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltaphar)
- Etofenprox (Blocker)
- lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon, Kendo, Ravane 50, Tak 50 EG, Techno)
Von diesem Anwendungsverbot ausgenommen sind Anwendungen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotential möglich ist. Anwendungen sind erlaubt:
- wenn eine kantonale Sonderbewilligung eingeholt wurde. Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind weiterhin für die Erteilung von zeitlich befristeten Sonderbewilligungen zuständig; oder
- bei Indikationen (Kulturen/Schaderreger), die das BLW in der DZV in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 festgelegt hat. Diese derzeitigen Indikationen sind hier ersichtlich.
Indikationen (Kulturen/Schaderreger-Kombinationen), die vom Anwendungsverbot der Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential ausgenommen sind
Kultur | Schaderreger |
---|---|
Baby-Leaf Brassicaceae | Erdflöhe |
Baby-Leaf Chenopodiaceae | Erdflöhe |
Bohnen | Erdraupen |
Chicorée | Erdraupen |
Cima di Rapa | Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter |
Erbsen | Erbsenwickler |
Kardy | Erdraupen |
Karotten | Erdraupen, Möhrenfliege |
Knollensellerie | Möhrenfliege |
Kohlarten | Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter |
Mangold | Erdflöhe |
Meerrettich | Erdflöhe, Erdraupen |
Pastinake | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
Radies | Erdflöhe, Unkräuter |
Rande | Erdflöhe, Erdraupen |
Rettich | Erdflöhe, Unkräuter |
Rucola | Unkräuter |
Spargel | Minierfliegen, Spargelfliege |
Speisekohlrüben | Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter |
Spinat | Erdflöhe |
Stangensellerie | Möhrenfliege |
Wurzelpetersilie | Möhrenblattfloh, Möhrenfliege |
Bei den aufgeführten Indikationen handelt es sich um Schaderreger, die in den meisten Regionen der Schweiz in diesen Kulturen regelmässig auftreten und Schäden verursachen und wo kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist.
Allgemeine Auflagen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Gilt für alle Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel (inkl. Schneckenmittel) im Acker- und Futterbau ist vor dem 15. November und dann wieder nach dem 15. Februar erlaubt.
Schneckenbekämpfung: Es sind nur Produkte mit dem Wirkstoff Metaldehyd oder auf der Basis von Eisen-III-Phosphat (wie Ferramol) erlaubt.
Fungizide: Der Einsatz ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften in allen Kulturen erlaubt.
Saatgutbeizung: Die Saatgutbeizen sind im ÖLN entsprechend ihrer Zulassung gestattet.
Wachstumsregler: Der Einsatz von Wachstumsreglern ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften erlaubt.
Einsatz von Herbiziden und Insektiziden
Einsatz von Totalherbiziden im Acker- und Futterbau
Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen
Einzelstockbehandlung oder Nesterbehandlung von Problempflanzen ist mit den dafür bewilligten Produkten gemäss Dokument «Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen – bewilligte Wirkstoffe» gestattet.
Massnahmen gegen Drift und Abschwemmung
Neu gelten ab 1.1.2023 im ÖLN Mindestanforderungen zur Verminderung von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln – und zwar unabhängig vom eingesetzten Pflanzenschutzmittel. Für die Ermittlung der Mindestanforderungen gibt es ein Punktesystem.
Die möglichen Massnahmen zur Erreichung der geforderten Punktzahlen sind in den AGRIDEA-Merkblättern zur Reduktion von Drift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln beschrieben. Sie sollen diejenigen Massnahmen auswählen, die für Ihre spezifische betriebliche Situation am geeignetsten sind.
Folgende Punktzahl muss im ÖLN erreicht werden:
- Zur Reduktion der Abdrift für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln: mindestens 1 Punkt;
- Zur Reduktion der Abschwemmung für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln auf Flächen mit mehr als 2 % Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.
Eine Strasse oder ein Weg gilt als entwässert, wenn sie – z. B. über einen Einlaufschacht – in ein Oberflächengewässer oder in eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. Strassen und Wege, die über die Schulter auf die benachbarte Fläche entwässert werden, gelten nicht als entwässert.
Von dieser ÖLN-Anforderung ausgenommen sind die Einzelstockbehandlung sowie die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern.
Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich weiterhin die produktspezifischen Auflagen bezüglich Abschwemmung und Abdrift (Spe3-Sätze auf dem Produktetikett). Die Sicherheitsabstände können durch Massnahmen zur Reduktion der Drift und Abschwemmung reduziert werden (siehe «Weisung der Zulassungsstelle betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», BLV).
Werden Mängel gegen diese Bestimmungen festgestellt, werden die Direktzahlungen für 2023 nicht gekürzt.
Einsatz von Spritzgeräten
Wenn Sie selbstfahrende oder zapfwellenangetriebene Pflanzenschutz-Spritzgeräte einsetzen, müssen Sie diese alle drei Kalenderjahre nach den Normen des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik (SVLT) von einer anerkannten Prüfstelle prüfen lassen. Pflanzenschutz-Spritzgeräte, die vor dem 1. Januar 2021 letztmals geprüft wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut geprüft werden. Danach gilt auch hier der dreijährige Turnus. Die Liste aller anerkannten Prüfstellen wird jährlich vom BLW veröffentlicht.
Alle Geräte mit einem Tankinhalt von mehr als 400 Liter müssen mit einem fest installierten Spülwassertank und einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Dieser Zusatztank dient der Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld. Der Zusatztank muss ein Volumen von mindestens 10% des Spritzmitteltanks aufweisen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitung und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken müssen nicht geprüft werden, somit kann auch auf den Aufbau eines Spülwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss oder beim Betriebsgebäude bezogen werden.
- Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen – bewilligte Wirkstoffe, AGRIDEA
- Prüfstellen für den Spritzentest
- Pflanzenschutzspritzen korrekt reinigen, AGRIDEA
- Reduktion der Drift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln, AGRIDEA
- Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Ist mein Betrieb fit für die Kontrolle?, AGRIDEA
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
- Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
- Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV)
- Gewässerschutzverordnung (GSchV)
- Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft, BAFU