Im ÖLN gilt wie in der Integrierten Produktion das Schadschwellenprinzip beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Grundsätzlich sind vorbeugende Massnahmen vorrangig einzusetzen. Die Wahl geeigneter Sorten und Anbaumethoden sowie eine optimierte Fruchtfolge ermöglichen einen reduzierten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Frühwarn- und Prognosesysteme unterstützen ausserdem, den optimalen Einsatzzeitpunkt für Pflanzenschutzmassnahmen zu wählen.

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Die Zulassungsauflagen von Pflanzenschutzmitteln sind zu beachten. Es gibt zum Beispiel Mittel, deren Verwendung in Gewässerschutzzonen S2 oder S3, in Karstgebieten (Kennzeichnung Spe2) oder entlang von Oberflächengewässern und Biotopen (Kennzeichnung Spe3) eingeschränkt oder verboten ist. Zudem existieren für gewisse Produkte Auflagen zur maximalen Wirkstoffmenge oder Anzahl Behandlungen (Kennzeichnung Spe1). Im Folgenden sind die zusätzlichen ÖLN-Auflagen beschrieben. Für die im Text erwähnten Sonderbewilligungen sind die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz zuständig. Sie müssen Sonderbewilligungen vor einer Behandlung einholen. Sonderbewilligungen werden schriftlich erteilt, sie sind zeitlich befristet und können Auflagen enthalten.

Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential

Neu gilt ab 2023 im ÖLN, dass Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen.

Hier finden Sie die Liste der vom Anwendungsverbot betroffenen Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential. In Klammern sind Produkte aufgeführt, die diesen Wirkstoff enthalten. Die Liste ist nicht abschliessend.

Herbizide

  • Dimethachlor (Basan Trio, Colzor Trio, Galipan 3)
  • Metazachlor (Bengala, Bredola, Butisan S, Devrinol Plus, Gala, Rapsan 500, Trax)
  • Nicosulfuron (Arigo, Dasul Extra 6 OD, Elumis, Hector Max, Nicogan, Principal, Samson Extra)
  • S-Metolachlor (Calado, Deluge, Dual Gold, Frontex, Lumax)
  • Terbuthylazin (Akris, Aspect, Calaris, Gardo Gold, Lumax, Prado, Pyran, Spectrum Gold, Successor T, Topcorn)

Insektizide (Pyrethroide)

  • alpha-Cypermethrin (Fastac Perlen (Aufbrauchfrist 30.6.2023))
  • Cypermethrin (Cypermethrin)
  • Deltamethrin (Aligator, Decis Protech, Deltaphar)
  • Etofenprox (Blocker)
  • lambda-Cyhalothrin (Karate Zeon, Kendo, Ravane 50, Tak 50 EG, Techno)

Von diesem Anwendungsverbot ausgenommen sind Anwendungen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotential möglich ist. Anwendungen sind erlaubt:

  1. wenn eine kantonale Sonderbewilligung eingeholt wurde. Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind weiterhin für die Erteilung von zeitlich befristeten Sonderbewilligungen zuständig; oder
  2. bei Indikationen (Kulturen/Schaderreger), die das BLW in der DZV in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 festgelegt hat. Diese derzeitigen Indikationen sind hier ersichtlich.

Indikationen (Kulturen/Schaderreger-Kombinationen), die vom Anwendungsverbot der Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotential ausgenommen sind

Kultur Schaderreger
Baby-Leaf Brassicaceae Erdflöhe
Baby-Leaf Chenopodiaceae Erdflöhe
Bohnen Erdraupen
Chicorée Erdraupen
Cima di Rapa Erdflöhe, Erdraupen, Kohldrehherzgallmücke, Kohlschabe, Minierfliegen, Unkräuter
Erbsen Erbsenwickler
Kardy Erdraupen
Karotten Erdraupen, Möhrenfliege
Knollensellerie Möhrenfliege
Kohlarten Gefleckter Kohltriebrüssler, Kohlgallenrüssler, Minierfliegen, Rapsstängelrüssler, Unkräuter
Mangold Erdflöhe
Meerrettich Erdflöhe, Erdraupen
Pastinake Möhrenblattfloh, Möhrenfliege
Radies Erdflöhe, Unkräuter
Rande Erdflöhe, Erdraupen
Rettich Erdflöhe, Unkräuter
Rucola Unkräuter
Spargel Minierfliegen, Spargelfliege
Speisekohlrüben Erdflöhe, Erdraupen, Unkräuter
Spinat Erdflöhe
Stangensellerie Möhrenfliege
Wurzelpetersilie Möhrenblattfloh, Möhrenfliege

Bei den aufgeführten Indikationen handelt es sich um Schaderreger, die in den meisten Regionen der Schweiz in diesen Kulturen regelmässig auftreten und Schäden verursachen und wo kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist.

Allgemeine Auflagen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Gilt für alle Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel (inkl. Schneckenmittel) im Acker- und Futterbau ist vor dem 15. November und dann wieder nach dem 15. Februar erlaubt.

Schneckenbekämpfung: Es sind nur Produkte mit dem Wirkstoff Metaldehyd oder auf der Basis von Eisen-III-Phosphat (wie Ferramol) erlaubt.

Fungizide: Der Einsatz ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften in allen Kulturen erlaubt.

Saatgutbeizung: Die Saatgutbeizen sind im ÖLN entsprechend ihrer Zulassung gestattet.

Wachstumsregler: Der Einsatz von Wachstumsreglern ist unter Einhaltung der offiziellen Bewilligungen und Anwendungsvorschriften erlaubt.

Einsatz von Herbiziden und Insektiziden

Herbizide

Vorauflaufbehandlungen sind bis und mit 14. November erlaubt. In diesem Fall muss ein unbehandeltes Kontrollfenster (Spritzenbreite x 10 m) pro Getreideart angelegt werden.

Insektizide

Getreidehähnchen: Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Spinosad (Audienz) sind erlaubt, wenn die Schadschwelle (im Durchschnitt 2 Larven pro Halm im Stadium 39–50 bzw. 2 Larven pro Fahnenblatt Stadium 51–61 erreicht ist.

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlungen nur mit Sonderbewilligung möglich.

Herbizide

Vorauflaufbehandlungen nur im Band erlaubt. Vorauflaufbehandlungen nur im Band erlaubt. Die Wirkstoffe S-Metolachlor (Ausnahme: Erdmandelgrasbekämpfung mit Sanierungsplan), Nicosulfuron und Terbuthylazin sind verboten. Für alle drei verbotenen Wirkstoffe sind nur bei Saatmais Sonderbewilligungen möglich.

Insektizide

Maiszünsler: Nur Einsatz von Trichogramma spp. erlaubt.

Herbizide

Vorauflaufbehandlung nur im Band erlaubt. Breitflächige Behandlung nach dem Auflaufen der Unkräuter erlaubt. Der Wirkstoff S-Metolachlor ist im ÖLN verboten.

Insektizide

Rübenerdfloh: Wenn die Schadschwelle von 50 % befallene Pflanzen im Keimblattstadium oder 80 % befallene Pflanzen im 2–4-Blattstadium erreicht ist, muss zur Bekämpfung mit Pyrethroiden eine Sonderbewilligung eingeholt werden.

Schwarze Blattläuse: Behandlung mit Produkten auf Basis von Pirimicarb (z. B. Pirimor, Pirimicarb) sind erlaubt, wenn die Schadschwelle (> 50 % befallene Pflanzen im 4-Blatt-Stadium oder > 80 % befallene Pflanzen im 6- bis 10-Blatt-Stadium) erreicht ist.

Grüne Blattläuse: Behandlungen gemäss den Anweisungen der Fachstelle Zuckerrüben. Andere Wirkstoffe als Flonicamid und Spirotetramat benötigen zusätzlich eine Sonderbewilligung der kantonalen Pflanzenschutzdienste.

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlung nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet. Die Wirkstoffe Dimethachlor und Metazachlor sind im ÖLN verboten. Auf Moorböden ist für Metazachlor eine Sonderbewilligung möglich.

Insektizide

Stängelrüssler: Wenn die Schadschwelle (10 bis 20 % der Pflanzen mit Einstichen bei Stängelhöhe 1 bis 5 cm oder 40 bis 60 % der Pflanzen mit Einstichen bei einer Stängelhöhe von 5 bis 20 cm) erreicht ist, muss zur Bekämpfung mit Pyrethroiden eine Sonderbewilligung eingeholt werden. In regelmässig stark befallenen Regionen, sobald Einstiche sichtbar sind.

Glanzkäfer: Behandlung bis kurz vor der Blüte erlaubt, wenn die Schadschwelle erreicht ist. Sie beträgt im Stadium 53 bis 55 (Hauptknospe überragt oberste Blätter) 6 Käfer pro Pflanze (4 Käfer pro Pflanze für schwach entwickelte Bestände). Im Stadium 57 bis 59 (Blütenstand des Haupttriebes streckt sich) beträgt sie 10 Käfer pro Pflanze (7 Käfer pro Pflanze für schwach entwickelte Bestände).

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlungen nur mit Sonderbewilligung

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet.

Insektizide

Kartoffelkäfer: Behandlung mit Produkten auf Basis von Bacillus thuringiensins (z. B. Novodor), Azadirachtin (z. B. Oikos, Neem Azal-T/S) und Spinosad (z. B. Audienz, Elvis, Spintor) erlaubt, wenn die Schadschwelle (30 % der Pflanzen mit Larven und/oder 1 Herd/Are) erreicht ist.

Blattläuse: Behandlung mit Produkten auf der Basis von Flonicamid (z. B. Teppeki), Pirimicarb (nur Pflanzkartoffeln unter Tunnelabdeckung) oder Spirotetramat (z. B. Movento SC) wenn Schadschwelle (10 Blattläuse pro Fiederblatt = 1 Blattlaus pro Einzelblatt) erreicht ist.

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlungen nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet.

Insektizide

Blattläuse: Behandlung mit Produkten auf Basis von Pirimicarb (z. B. Pirimor, Pirimicarb) erlaubt, wenn die Schadschwelle (> 40 bis 60 % befallene Pflanzen ab Blühbeginn) erreicht ist.

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlungen nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet.

Insektizide

Blattläuse: Behandlung mit Produkten auf Basis von Pirimicarb (z. B. Pirimor, Pirimicarb) erlaubt, wenn die Schadschwelle (> 80 % befallene Pflanzen ab Knospenbildung) erreicht ist.

Übrige Schädlinge und Mittel: Behandlungen nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet. Der Wirkstoff S-Metolachlor ist im ÖLN verboten (Ausnahme: Erdmandelgrasbekämpfung mit Sanierungsplan).

Insektizide

Keine Insektizide in Sonnenblumen bewilligt.

Herbizide

Vor- oder Nachauflaufbehandlungen gestattet. Der Wirkstoff S-Metolachlor ist im ÖLN verboten.

Insektizide

Behandlungen nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Insektizide

Behandlungen nur mit Sonderbewilligung.

Herbizide

Einzelstockbehandlung generell erlaubt.

Kunstwiesen (Wiese innerhalb einer Fruchtfolge bis und mit 6. Hauptnutzungsjahr): Flächenbehandlung mit selektiven Mitteln erlaubt.

Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Mitteln erlaubt, wenn pro Jahr und Betrieb höchstens 20 % der Dauergrünfläche (ohne BFF) behandelt werden. Für Flächen über 20 % ist eine Sonderbewilligung erforderlich.

Totalherbizide Grünland siehe «Einsatz von Totalherbiziden im Acker- und Futterbau»

Detektionsbasierte, selektive Anwendungen (DAS) siehe Infonotiz «detektionsbasierte, selektive Applikation» des BLW.

Insektizide

Herbizide

Die Wirkstoffe S-Metolachlor und Metazachlor sind im ÖLN verboten, ausser in Cima di Rapa, Kohlarten, Radies, Rettich und Rucola. Im Knoblauch ist für Metazachlor eine Sonderbewilligung möglich.

DAS siehe Infonotiz «detektionsbasierte, selektive Applikation» des BLW.

Insektizide

Pyrethroide inkl. Etofenprox sind im ÖLN grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind die in aufgelisteten Indikationen. Sonderbewilligungen sind in vielen Fällen möglich, zum Teil müssen aber vorher Alternativprodukte eingesetzt worden sein. Details siehe «Weisungen für die Erteilung von Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN)» der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD).

Chemische Bodendesinfektion ist im Freiland verboten.

Herbizide

Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm freizuhalten.

Ausnahme: Jungbäume von weniger als 5 Jahren (1. bis 4. Standjahr), max. 0,5 m um den Stamm herum und nur in QI-Obstgärten und nicht auf QII-Flächen. Es sind nur Blattherbizide erlaubt.

Steinobst: Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Obstbau ist notwendig. Der Einsatz von Herbiziden zur Freihaltung des Stammes ist auf Biodiversitätsförderflächen nur im 1. bis 4. Standjahr erlaubt. Erlaubte Mittel siehe Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Nützlingsstreifen.

Insektizide

Mittelwahl gemäss SAIO-Wirkstoffe.

Für Austriebsbehandlungen ist Paraffin- oder Rapsöl erlaubt.

Winterspritzung verboten.

Auch im Obst- und Beerenbau dürfen die verbotenen Wirkstoffe im ÖLN nicht mehr eingesetzt werden. Sonderbewilligungen sind bei den Herbiziden nur möglich für den Wirkstoff Metazachlor in Erdbeer-Kulturen. Sonderbewilligungen für Pyrethroid-Einsätze siehe «Weisungen für die Erteilung von Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN)» der KPSD.

Einsatz von Totalherbiziden im Acker- und Futterbau

Mit Sonderbewilligung:

  • Dauergrünland/Kunstwiese und Totalherbizid und pfluglose Neuansaat Dauergrünland/Kunstwiese
  • Dauergrünland und Totalherbizid und Pflug und Neuansaat Dauergrünland
  • Dauergrünland oder Kunstwiese und Totalherbizid und Pflug und Ansaat Ackerkultur

Erlaubt:

  • Dauergrünland oder Kunstwiese und Totalherbizid und pfluglose Ansaat Ackerkultur

«Pfluglos» = Mulch-, Streifenfrässaat, Strip-Till oder Direktsaat

  • Stoppelbehandlung im Spätsommer mit Totalherbizid, danach Pflug oder pfluglos
  • Pflug im Herbst und Totalherbizid nach dem 15. Februar und pfluglose Ansaat einer Kultur
  • Zwischenkultur und Totalherbizid nach dem 15. Februar und Pflug oder pfluglose Ansaat einer Kultur
  • Zwischenkultur und Totalherbizid vor dem 15. November (anschliessend gilt Winterbehandlungsverbot)
  • Stoppelbehandlung nach dem 15. Februar mit Totalherbizid und Pflug oder pfluglose Ansaat einer Kultur
  • Misslungene Ansaat einer Kultur mit Totalherbizid abspritzen und Neuansaat
  • Nach Ablaufdatum der Rotations- und Buntbrachen Einsatz Totalherbizid und Pflug oder pfluglose Ansaat einer Kultur

«Pfluglos» = Mulch-, Streifenfrässaat, Strip-Till oder Direktsaat

Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen

Einzelstockbehandlung oder Nesterbehandlung von Problempflanzen ist mit den dafür bewilligten Produkten gemäss Dokument «Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen – bewilligte Wirkstoffe» gestattet.

Massnahmen gegen Drift und Abschwemmung

Neu gelten ab 1.1.2023 im ÖLN Mindestanforderungen zur Verminderung von Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln – und zwar unabhängig vom eingesetzten Pflanzenschutzmittel. Für die Ermittlung der Mindestanforderungen gibt es ein Punktesystem.

Die möglichen Massnahmen zur Erreichung der geforderten Punktzahlen sind in den AGRIDEA-Merkblättern zur Reduktion von Drift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln beschrieben. Sie sollen diejenigen Massnahmen auswählen, die für Ihre spezifische betriebliche Situation am geeignetsten sind.

Folgende Punktzahl muss im ÖLN erreicht werden:

  1. Zur Reduktion der Abdrift für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln: mindestens 1 Punkt;
  2. Zur Reduktion der Abschwemmung für alle Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln auf Flächen mit mehr als 2 % Neigung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, entwässerte Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.

Eine Strasse oder ein Weg gilt als entwässert, wenn sie – z. B. über einen Einlaufschacht – in ein Oberflächengewässer oder in eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden. Strassen und Wege, die über die Schulter auf die benachbarte Fläche entwässert werden, gelten nicht als entwässert.

Von dieser ÖLN-Anforderung ausgenommen sind die Einzelstockbehandlung sowie die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern.

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich weiterhin die produktspezifischen Auflagen bezüglich Abschwemmung und Abdrift (Spe3-Sätze auf dem Produktetikett). Die Sicherheitsabstände können durch Massnahmen zur Reduktion der Drift und Abschwemmung reduziert werden (siehe «Weisung der Zulassungsstelle betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln», BLV).

Werden Mängel gegen diese Bestimmungen festgestellt, werden die Direktzahlungen für 2023 nicht gekürzt.

Einsatz von Spritzgeräten

Wenn Sie selbstfahrende oder zapfwellenangetriebene Pflanzenschutz-Spritzgeräte einsetzen, müssen Sie diese alle drei Kalenderjahre nach den Normen des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik (SVLT) von einer anerkannten Prüfstelle prüfen lassen. Pflanzenschutz-Spritzgeräte, die vor dem 1. Januar 2021 letztmals geprüft wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut geprüft werden. Danach gilt auch hier der dreijährige Turnus. Die Liste aller anerkannten Prüfstellen wird jährlich vom BLW veröffentlicht.

Alle Geräte mit einem Tankinhalt von mehr als 400 Liter müssen mit einem fest installierten Spülwassertank und einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Dieser Zusatztank dient der Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld. Der Zusatztank muss ein Volumen von mindestens 10% des Spritzmitteltanks aufweisen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitung und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.

Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken müssen nicht geprüft werden, somit kann auch auf den Aufbau eines Spülwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss oder beim Betriebsgebäude bezogen werden.