Suisse-Bilanz

Die Nährstoffkreisläufe eines Betriebes sind möglichst zu schliessen mit dem Ziel, keinen überschüssigen Stickstoff oder Phosphor auszubringen. Betriebe, die den ÖLN erfüllen, weisen dies anhand einer gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanz nach. Schweizweit wird dafür die Berechnungsmethode Suisse-Bilanz verwendet. Alle Betriebe, die keinen N- oder P-haltigen Dünger zuführen und deren Viehbesatz in Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare düngbare Fläche die folgenden Werte nicht überschreitet, sind von der Bilanzpflicht ausgenommen.

  • max. 2,0 DGVE/ha (Talzone)
  • max. 1,6 DGVE/ha (Hügelzone)
  • max. 1,4 DGVE/ha (Bergzone I)
  • max. 1,1 DGVE/ha (Bergzone II)
  • max. 0,9 DGVE/ha (Bergzone III)
  • max. 0,8 DGVE/ha (Bergzone IV)

Alle übrigen Betriebe müssen einmal jährlich eine Nährstoffbilanz berechnen. Bei einer Kontrolle massgebend ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres mit den Bewirtschaftungsdaten des Vorjahres. Die Kantone können jedoch bei Spezialfällen, z. B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen, eine Nährstoffbilanz verlangen.

Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden. Der Abnehmer hat die Lieferung zu bestätigen. Durch den Abnehmer nicht bestätigte Lieferungen werden nicht in der Suisse-Bilanz berücksichtigt und somit nicht erfolgten Lieferungen gleichgesetzt. Für die Berechnung der Suisse-Bilanz sind die Saldi gemäss Auszug aus HODUFLU in die Suisse-Bilanz zu übertragen.

Das BLW stellt eine Berechnungshilfe für die Berechnung betriebsspezifischer Hofdüngergehalte zur Verfügung (siehe unten unter «Dokumente»).

Der Phosphorhaushalt darf gesamtbetrieblich höchstens eine Abweichung von +10 Prozent des Pflanzenbedarfs aufweisen.

Erstellen Sie einen bewilligungspflichtigen Bau und erhöhen den Tierbestand pro Hektare düngbare Fläche, dann gilt eine Abweichung von 0 Prozent, sofern Sie mindestens 1 GVE Nichtraufutterverzehrer halten oder Hofdünger abgeben.

Der Kanton kann für bestimmte Gebiete und Betriebe die Regeln verschärfen.

Können Sie mit anerkannten Bodenanalysen den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können Sie mit Hilfe eines gesamtbetrieblichen Düngungsplans einen höheren Bedarf an Phosphor geltend machen. Achtung: Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht aufgedüngt werden.

Sie können Phosphor in Form von Kompost und Kalk (z. B. Ricokalk) auf maximal 3 Jahre verteilen. In der Nährstoffbilanz ist das Anfangsjahr zu vermerken. Die Überschussmenge des in dieser Form zugeführten Phosphors muss jedes Jahr in die Nährstoffbilanz des Folgejahrs übertragen werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

Der Stickstoffhaushalt darf gesamtbetrieblich höchstens eine Abweichung von +10 Prozent des Pflanzenbedarfs aufweisen.

Der Kanton kann für bestimmte Gebiete und Betriebe die Regeln verschärfen.

Ist der gesamte Stickstoffbedarf einer Kultur höher als der Nettonährstoffbedarf, können Sie den Mehrbedarf in der Nährstoffbilanz anrechnen. Sie müssen den Mehrbedarf aufgrund von Nmin-Analysen für die einzelnen Kulturen nachweisen.

Es gelten die Richtlinien der Hauptkultur, in der Regel die des Unternutzens. Unternutzen plus 1,5 kg N und 0,5 kg P2O5 pro Tonne Früchte bzw. 0,45 kg N und 0,15 kg P2O5 pro Baum. Lanzendüngung erlaubt.

Wenn Ihr Betrieb in einem vom Gewässerschutz ausgeschiedenen oberirdischen Zuströmbereich (Zo) liegt und der Betrieb einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) von mehr als 100 Prozent gemäss Suisse-Bilanz aufweist, dürfen Sie maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Können Sie mit Hilfe von offiziell genommenen Bodenanalysen nachweisen, dass keine Ihrer Parzellen die Bodenversorgungsklasse D («Vorrat») und E («angereichert») aufweist, dürfen Sie maximal 110 Prozent ausbringen.

Lagern und ausbringen von Hofdüngern

Lagerstätten für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte müssen ab 2022 mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung versehen sein, um Ammoniak- und Geruchsemissionen zu begrenzen. Für bestehende offene Lager verfügt die zuständige kantonale Behörde die Abdeckung innert einer Frist von 6-8 Jahren. Basierend auf einem kantonalen Massnahmenplan können die Kantone diese Frist auch verkürzen.

Bodenuntersuchungen

ÖLN-Betriebe müssen auf allen Bewirtschaftungsparzellen, die grösser als 1 ha sind, alle 10 Jahre Bodenuntersuchungen durchführen. Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen und Dauerweiden sind davon ausgenommen. Die Bodenproben müssen in einem vom BLW anerkannten Labor untersucht werden. Betriebe, die von der Pflicht zur Nährstoffbilanzierung befreit sind (s. Voraussetzung oben unter Suisse-Bilanz) und die seit dem 1. Januar 1999 keine Flächen mit der Versorgungsklasse D oder E haben, müssen keine Bodenuntersuchungen durchführen.

Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke mit den gleichen Bodeneigenschaften und mit analoger Bewirtschaftung (Kultur, Düngung) können bei der Probenahme für Bodenanalysen zusammengefasst werden.

Die Analysen müssen die Werte für pH, Phosphor, Kalium, Bodenart nach Fühlprobe und für Acker- und Obstflächen auch die organische Substanz, geschätzt nach Farbskala enthalten. Es sind sowohl die AAE10-, die CO2– als auch die P2O10-Methode zulässig.