Eigentumsvorbehalt
Vorbehalt des Eigentums an einer beweglichen Sache durch den Verkäufer (ZGB Art. 715) bis zur Erfüllung seiner Forderung.
Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Bei Abzahlungsgeschäften gilt der Eigentumsvorbehalt meistens bis zur Entrichtung des vollen Kaufpreises (ZGB Art. 716).