Grundstückgewinnsteuer
Steuer auf Gewin beim Verkauf von Grundstücken (gemäss Art. 12 StHG).
Der Grundstückgewinn (Rohgewinn) errechnet sich aus Verkaufspreis (Erlös) minus Gestehungskosten und veräusserungskosten (Handänderungskosten, Vermittlungsprovision, übrige Auslagern). Diese Steuer ist in Steuergesetzen von Kantonen und Gemeinden zu finden. Der Bund besteuert solche Gewinne nicht.