Gült
Sicherstellung einer Forderung durch eine Grundlast auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, einem Wohnhaus oder auf Bauland (ZGB, Art. 847ff).
Auf landwirtschaftlichen Grundstü-cken dürfen Gülten nur bis zum Ertragswert errichtet werden. Die Forderung steht ohne jede persönliche Haftung des Schuldners. Schuldner ist der jeweilige Grundeigentümer. Die Gült kommt eher selten vor.