Gült

Sicherstellung einer Forderung durch eine Grundlast auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, einem Wohnhaus oder auf Bauland (ZGB, Art. 847ff).

Auf landwirtschaftlichen Grundstü-cken dürfen Gülten nur bis zum Ertragswert errichtet werden. Die Forderung steht ohne jede persönliche Haftung des Schuldners. Schuldner ist der jeweilige Grundeigentümer. Die Gült kommt eher selten vor.

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