Grundstück
Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken (ZGB, Art. 655).
Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen und ähnlichen Körperschaften stehen, gelten auch als landwirtschaftliche Grundstücke (BG über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.122).