Feldgehölze
Bäume, welche einen vorgelagerten Krautsaum haben und Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind.
Sie dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten.
- Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2
- Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m
- Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
Quelle: Landw. Begriffsverordnung (SR 910.91)