Feldgehölze

Bäume, welche einen vorgelagerten Krautsaum haben und Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind.

Sie dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten.

  1.  Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2
  2. Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m
  3. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.

Quelle: Landw. Begriffsverordnung (SR 910.91)

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