Familienzulagen in der Landwirtschaft

Familienzulagen, die von landwirtschaftlichen Bewirtschafter/innen und Arbeitnehmenden bezogen werden können.

Die folgenden Personen können Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen:

  • selbständige Landwirtinnen und Landwirte
  • Älplerinnen und Älpler
  • Hauptberufliche Berufsfischer
  • Landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Die Bedingungen und Beträge sind auf der Website www.ahv-iv.ch zu finden.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmen-de werden teilweise von den Arbeitgebenden finan-ziert. Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.

Letzte Aktualisierung: 2024
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